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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_672/2011 
 
Urteil vom 20. Dezember 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Hilfsmittel), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 3. März 2010 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich die von P.________ beantragte leihweise Abgabe eines Pronto! 40 Brailleorganizers zu Lasten der Invalidenversicherung ab. 
 
B. 
Die Beschwerde des P.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Juli 2011 ab. 
 
C. 
P.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 7. Juli 2011 sei aufzuheben und "der Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Kosten für das Hilfsmittel Pronto 40 gutzuheissen"; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob in Bezug auf den Pronto! 40 Brailleorganizer das für eine (leihweise) Abgabe als Hilfsmittel erforderliche Merkmal "in einfacher und zweckmässiger Ausführung" gegeben ist (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI; SVR 2006 IV Nr. 12 S. 44, I 244/03 E. 3, nicht publ. in: BGE 131 V 167). 
 
2. 
Die Vorinstanz ist in Würdigung der von der Berufsberatung der IV-Stelle eingeholten Auskünfte und Unterlagen zum Ergebnis gelangt, die Versorgung des Beschwerdeführers mit einem Laptop zuzüglich Braillezeile sowie eines - 2005 abgegebenen - Pronto! 18 Brailleorganizers erscheine als genügend. Die Abgabe eines Pronto! 40 Brailleorganizers entspräche der bestmöglichen Variante, wofür die Invalidenversicherung nicht aufzukommen habe. 
 
3. 
3.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine unsorgfältige Prüfung des zur Diskussion stehenden elektronischen Hilfsmittels rügt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Seine diesbezüglichen Vorbringen erschöpfen sich darin, die grundsätzlich unbestrittenen Eigenschaften des Pronto! 40 Brailleorganizers einschliesslich der hauptsächlichen Vorteile gegenüber dem Pronto! 18 Brailleorganizer und einem Notebook mit Braillezeile darzulegen ohne auf die entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften verletzt worden sind und weshalb (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.). Damit vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Schluss, mit einem Laptop zuzüglich Braillezeile und einem Pronto! 18 Brailleorganizer bestehe bereits eine einfache und zweckmässige Versorgung, Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG). 
 
3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe auf die telefonischen Auskünfte eines Konkurrenten der Vertriebsfirma des beantragten Notizgerätes und auf die persönliche Meinungsäusserung einer Mitarbeiterin im Rechtsdienst der IV-Stelle abgestellt, was nicht angehe. Die - knapp genügende - Begründung dieser Rüge (Art. 41 Abs. 2 BGG) ist in folgendem Sinne stichhaltig: 
3.2.1 Nach den unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren weist der Pronto! 40 Brailleorganizer Vorteile auf gegenüber dem Pronto! 18 Brailleorganizer (schnelleres Schreiben sowie rascheres und flüssigeres Lesen dank der Blindenschrifttastatur) und auch gegenüber einem Notebook mit Braillezeile (schnelleres Schreiben, weniger störungsanfällig, leichter handhabbar). Um die hier entscheidende Frage der Einfachheit und Zweckmässigkeit in der Ausführung bei der Verwendung des Hilfsmittels ausserhalb der eigenen Anwaltskanzlei in zuverlässiger Weise beurteilen zu können, bedarf es daher hinreichend genauer Kenntnis von den Umständen in den betreffenden Situationen (Gerichtsverhandlungen, Besprechungen und dergl.), ferner, wie häufig sie vorkommen, unter Berücksichtigung der bisher gemachten Erfahrungen ohne das zur Diskussion stehende Notizgerät. Die Vorinstanz hat diesbezüglich einzig festgestellt, in der Regel müssten während einer Gerichtsverhandlung auch nur kürzere, stichwortartige Notizen erfasst werden, für die das Pronto! 18 als genügend erscheine, zumal der Beschwerdeführer den ersten Parteivortrag ohne Notizgerät vorbereiten könne. Diese Feststellung kann sich einzig auf die Aussage einer Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der IV-Stelle stützen, die ein Gerichtspraktikum absolviert hat. Bei diesem Beweismittel handelt es sich somit in erster Linie um eine Parteibehauptung, weshalb sich fragt, ob nicht schon deshalb nicht (allein) darauf abgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer richtig vor, es sei (auch) nicht bekannt, ob die betreffende Person blind sei oder noch über einen Sehrest verfüge, ob sie die Blindenschrift beherrsche oder mit einer Sprachausgabe arbeite, und über welche beruflichen Erfahrungen sie tatsächlich verfüge. Sodann ist zu beachten, dass forensisch tätige Rechtsanwälte nicht nur an eigentlichen Gerichtsverhandlungen mit Plädoyers der Parteienvertreter auftreten, sondern u.a. und insbesondere auch an Beweisverhandlungen mit Partei- und Zeugenbefragungen etc. teilnehmen müssen. 
3.2.2 Im Weitern ergibt sich aus der telefonischen Auskunft des H. von der A. AG, welche Firma offenbar ebenfalls Notizgeräte für Blinde vertreibt, lediglich, dass ein Notebook mit (separater) Braillezeile eine mögliche Variante darstellt, was indessen klar und unbestritten ist. Mit Bezug auf die Feststellung, dass "mit der neusten Betriebssoftware (in der Regel Windows 7) die Computer doch verhältnismässig stabil" laufen würden, ist sodann unklar, ob die Vorinstanz damit eine erhöhte Störanfälligkeit des Notebook allgemein oder, hier entscheidend, wegen der Zusatzgeräte (Braillezeile, Sprachausgabe) verneinen will, was der Beschwerdeführer bestreitet. 
 
3.3 Nach dem Gesagten ist der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Der vorinstanzliche Entscheid beruht demzufolge auf ungenügender Beweisgrundlage (Urteil 9C_999/2010 vom 14.Februar 2011 E. 5.1.1). Die IV-Stelle wird im Sinne des Vorstehenden ergänzende Abklärungen vorzunehmen haben und danach über den streitigen Hilfsmittelanspruch neu verfügen. Mit Blick auf den defekten Pronto! 18 Brailleorganizer stellt sich gegebenenfalls die Frage der Leistungspflicht der Invalidenversicherung im Rahmen der Austauschbefugnis (dazu Urteil 9C_812/2010 vom 12. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2011 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3. März 2010 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die (leihweise) Abgabe eines Pronto! 40 Brailleorganizer als Hilfsmittel neu verfüge. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 20. Dezember 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler