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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_368/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. September 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Hänni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Zug, 
 
Regierungsrat des Kantons Zug. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, 
Verwaltungsrechtliche Kammer, 
vom 26. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb.1989) stammt aus dem Kosovo. Er reiste am 5. Oktober 1996 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt zu einem von der Vorinstanz nicht festgestellten Zeitpunkt die Niederlassungsbewilligung.  
 
A.b. A.________ wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach strafrechtlich verurteilt. Am 25. Januar 2008 sprach ihn das Jugendgericht des Kantons Zug unter anderem der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen versuchten Raubes sowie der Drohung schuldig. Es verurteilte ihn zu einem bedingten viermonatigen Freiheitsentzug bei zweijähriger Probezeit und ordnete eine definitive Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung an. Aufgrund der Verurteilung drohte das Amt für Migration A.________ im Mai 2008 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an. Vom Widerruf sah es indessen ab, da A.________ eine Lehre als Möbelschreiner begonnen und eine Therapie gegen seine Aggressivität in Angriff genommen hatte. A.________ wurde am 23. Juni 2008 förmlich verwarnt. In der Folge ergingen weitere strafrechtliche Erkenntnisse: Mit Urteil des Gerichtskreises II Biel-Nidau wurde A.________ wegen Diebstahls mit 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft; weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 9. Mai 2009 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 22. September 2009 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. In der Folge verwarnte das Amt für Migration A.________ ein weiteres Mal. Sodann ergingen weitere Straferkenntnisse, im Wesentlichen wegen Raufhandels (30. April 2010; Geldstrafe von 180 Tagessätzen), versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (14. Januar 2011; Geldstrafe von 90 Tagessätzen); Hausfriedensbruchs, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Polizeistrafgesetz (30 Tagessätze und Busse); mehrfacher Tätlichkeiten (3. Mai 2011; Busse) sowie Verübens einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (11. März 2013; 40 Tagessätze und Busse). Am 28. Mai 2013 (Berichtigung 15. Juli 2013) verurteilte das Strafgericht des Kantons Zug A.________ unter anderem wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Raufhandels, Diebstahls, versuchter Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten und einer Geldstrafe zu zehn Tagessätzen. Das Strafgericht hatte darin Delikte zu beurteilen, die A.________ nach 2010 begangen hatte.  
 
B.  
 
 Am 16. Dezember 2013 widerrief das Amt für Migration die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine hiergegen beim Regierungsrat des Kantons Zug erhobene Eingabe wies dieser ab. Die beim Verwaltungsgericht dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil vom 26. Februar 2015). 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Mai 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 26. Februar 2015 wie auch der Entscheid des Regierungsrats und die Verfügung des Migrationsamt seien aufzuheben. Von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Stattdessen sei der Beschwerdeführer zu verwarnen. 
 
 Der Regierungsrat des Kantons Zug verzichtet darauf, sich vernehmen zu lassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält in einer weiteren Eingabe an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde jedoch zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).  
 
1.2. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der Verfügung des Regierungsrats und des Amts für Migration verlangt wird. Diese sind durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten inhaltlich als mit angefochten (vgl. BGE 138 II 169 E. 3.3 S. 171).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer bemängelt sodann Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezüglich Ermessensbewilligungen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG; sog. allgemeiner Härtefall). Ausserhalb eines Anspruchsbereichs ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch ausgeschlossen (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario] und 5 BGG). Die erhobene Beschwerde kann diesbezüglich mangels der erforderlichen Legitimation, die sich sich aus dem Willkürverbot nicht ergibt, auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen genommen werden (Art. 115 lit. b BGG; BGE 133 I 185 ff.); andere - allenfalls zulässige - Verfassungsrügen werden nicht erhoben.  
 
1.4. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, soweit sie sich nicht als offensichtlich unrichtig erweisen oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_162/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 2.1; 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).  
 
2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das bereits zitierte EGMR-Urteil  Trabelsi ). Dabei fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass nach dem Wortlaut von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV - im Rahmen der praktischen Konkordanz und des Völkervertragsrechts (vgl. BGE 139 I 16 ff.) - namentlich Gewaltdelikte zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteile 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3.2; 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Verurteilung vom 28. Mai 2013 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten zu Recht festgestellt, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 2 AuG vorliegt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, bringt jedoch vor, das Verwaltungsgericht habe eine unter dem Gesichtswinkel von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK qualifiziert unrichtige Interessenabwägung vorgenommen.  
 
3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den hiervor (in E. 2.1) genannten, massgeblichen Kriterien Rechnung getragen. Sie hat die widerstreitenden Interessen sorgsam gewichtet, in zulässiger Weise gegeneinander abgewogen und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zurecht als verhältnismässig erachtet:  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer hat während seiner Anwesenheit in der Schweiz regelmässig gegen die öffentliche Ordnung verstossen. Seit seinem 17. Lebensjahr hat er zahlreiche Straftaten begangen, die zuletzt im Jahr 2013 in einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten ihren Ausdruck fanden. Im Strafurteil von 2013 werden die Gewalttaten des Beschwerdeführers seit 2010, die unter anderem Tritte gegen Kopf und Oberkörper von am Boden liegenden Personen mit erheblichen Verletzungsfolgen umfassen, im Detail beschrieben. Das Strafgericht attestierte dem Beschwerdeführer ein "recht schweres Verschulden" und eine ungünstige Sozialprognose. Zudem hielt es fest, er habe ein grosses Gewaltpotenzial offenbart. Wenn der Beschwerdeführer gegen diese Sachverhaltselemente vorbringt, in Anbetracht des zur Verfügung stehenden Strafrahmens sei sein Verschulden faktisch geringer, so verkennt er, dass im ausländerrechtlichen Verfahren regelmässig kein Raum besteht, die Beurteilung des Strafgerichts zum Verschulden und zur Angemessenheit der Sanktion zu relativieren (vgl. Urteile 2C_1111/2014 vom 24. Juli 2015 E. 3.2.1; 2C_114/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2.1; 2C_1052/2012 vom 2. April 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Der jüngsten Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe liegen Tathandlungen zugrunde, die der Beschwerdeführer im Erwachsenenalter begangen hat und die sich - wie bereits verschiedene früher begangene Delikte - gegen die körperliche Integrität richteten. Die von ihm noch als Jugendlicher begangenen Straftaten betreffen demgegenüber nur einen kleinen Teil der Straferkenntnisse. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, inwieweit es sich in seinem Fall um dieselbe Situation handeln soll wie im Urteil des EGMR  Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 [Nr. 1638/03] § 80 ff.). Die Vorinstanz durfte insgesamt von einem erheblichen ausländerrechtlichen Verschulden ausgehen und als Fernhalteinteressen - entgegen der Vorbringen - auch zahlreiche weiteren Straferkenntnisse gegen den Beschwerdeführer mitberücksichtigen, die zumeist nicht bloss untergeordnete Verstösse gegen die öffentliche Ordnung betreffen (vgl. hiervor Sachverhalt Ziff. A.b. und Urteile 2C_81/2015 vom 25. Juni 2015 E. 3.4; 2C_743/2014 vom 13. Februar 2015 E. 3.1).  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, sein Verhalten habe sich seit   dem vorinstanzlichen Urteil deutlich verbessert. Bei ihm habe sich ein grundlegender Reifeprozess vollzogen, den die Vorinstanz nur ungenügend berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer verkennt, dass im ausländerrechtlichen Widerrufsverfahren bei Delikten gegen Leib und Leben praxisgemäss selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen ist (Urteile 2C_1115/2012 vom 11. Juni 2013 E. 4.2; 2C_864/2012 vom 21. September 2012 E. 2.2.1). Wie das Verwaltungsgericht darlegt, zeigt sich in der Delinquenz des Beschwerdeführers einerseits eine erhebliche Gewaltbereitschaft. Andererseits hat sich dieser über einen langen Zeitraum während seines Aufenthalts weder von Vorstrafen noch von laufenden Strafuntersuchungen beeindrucken lassen. Er delinquierte auch nach unmittelbarer Zustellung neuer Anklageerhebungen und zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen unbeirrt weiter. Der Vollzug der Freiheitsstrafen seit Februar 2012 war sodann durch zahlreiche Unregelmässigkeiten und Sanktionen geprägt. Eine zunächst ausgesprochene bedingte Entlassung musste vom Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug wiedererwägungsweise aufgehoben werden, nachdem sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Personal in der Restzeit vor der geplanten Entlassung erheblich aggressiv und beleidigend verhalten hatte. Gemäss einem weiteren Bericht des Vollzugs- und Bewährungsdienstes vom 18. August 2014 war der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens mehrmals unter Arrest genommen und schliesslich in einer anderen Strafanstalt untergebracht worden. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf Vollzugsberichte vom 13. Mai 2015 neuerdings besser verhalten soll, lässt angesichts der im Strafvollzug vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf sein Verhalten in Freiheit zu (vgl. Urteile 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2.1; 2C_125/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3.4; 2C_331/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3). Soweit seine neuen Vorbringen überhaupt berücksichtigt werden könnten (vgl. Art. 99 BGG), vermöchten sie die negative Prognose gestützt auf das über lange Jahre dokumentierte bisherige Verhalten nicht entscheidend zu relativieren. Entgegen der Rügen durfte das Verwaltungsgericht aufgrund der wiederholten und schweren Delinquenz von einem nicht hinnehmbaren Rückfallrisiko und gewichtigen öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz ausgehen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff.; Urteile 2C_542/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.2.2; 2C_963/2012 vom 1. April 2013 E. 5.1.3; 2C_218/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2).  
 
3.2.3. Dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sind die persönlichen Verhältnisse beim Beschwerdeführer gegenüberzustellen. Dieser hält sich seit seiner Kindheit in der Schweiz auf. Zweifelsohne ist sein Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz bereits aufgrund der langjährigen Anwesenheit erheblich. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei beruflich und sozial integriert. Er hat indessen keine Berufslehre abschliessen können und musste im Jahr 2009 vom Sozialdienst der Stadt Zug unterstützt werden. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Darstellung zwar durch zahlreiche kurzfristige Anstellungen immer wieder gearbeitet und sich insofern um eine wirtschaftliche Integration bemüht, umgekehrt kann jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht gesagt werden, er würde mit der Wegweisung aus stabilen beruflichen Verhältnissen gerissen. Als sozial integriert kann er, wie das Verwaltungsgericht zurecht erwog, aufgrund der zahlreichen Straferkenntnisse nicht gelten. Der Beschwerdeführer macht schliesslich die familiären Beziehungen zu seinen Eltern gegen die drohende Wegweisung geltend. Die Trennung von seinen Eltern wird ihn zweifelsohne treffen; indessen vermochte ihn die enge Beziehung zu ihnen nicht davon abzuhalten, die hiesige Ordnung immer wieder in schwerer Weise zu beeinträchtigen (vgl. Urteil 2C_453/2011 vom 28. November 2011 E. 2.2.2). Es bestehen auch keine besonderen Abhängigkeiten, welche im Rahmen von Art. 8 EMRK eine andere Interessenabwägung gebieten würden (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402; 135 I 143 E. 3.1 S. 148; 129 II 11 E. 2 S. 13 f.; 120 Ib 257 E. 1d S. 260 f.). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer durch seine Familie sowie durch Ferienaufenthalte mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten im Kosovo vertraut. Er führt selbst an, Albanisch in den Grundzügen zu beherrschen, und macht auch keine spezifischen Hindernisse hinsichtlich einer Rückkehr in sein Heimatland geltend (vgl. Urteile 2C_140/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 4.3; 2C_991/2013 vom 8. April 2014 E. 3.3; 2C_695/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2.3). Vor diesem Hintergrund ist ihm die Rückkehr zumutbar. Dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland schwieriger ist als in der Schweiz, vermag daran praxisgemäss nichts zu ändern (vgl. nebst BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350 auch die Urteile 2C_935/2014 vom 11. Mai 2015 E. 3.2.4; 2C_489/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2; 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3).  
 
 Zwar sind - wie auch die Vorinstanz ausgeführt hat - die privaten Interessen des Beschwerdeführers nach einem langen Aufenthalt bedeutend; sie vermögen jedoch das gewichtige öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung infolge stetiger Delinquenz, die sich wiederholt gegen die körperliche Integrität seiner Opfer richtete, nicht zu überwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig. 
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni