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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_87/2020  
 
 
Urteil vom 11. Februar 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 16. Dezember 2019 (VBE.2019.212). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 31. Januar 2020 (Poststempel) gegen Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis), 
dass die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2019 (betreffend Ablehnung des IV-Rentenbegehrens) mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 teilweise gutgeheissen, die Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neuverfügung an die Verwaltung zurückgewiesen hat, wobei sie der Beschwerdeführerin zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1900.- zusprach, 
dass es sich bei Rückweisungsentscheiden regelmässig um selbstständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f., 645 E. 2.1 S. 647; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34 f.), 
dass die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid einzig im Entschädigungspunkt anficht, 
dass der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Zwischenentscheids vor Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde angefochten werden kann (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.), d.h. wenn er - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass der zweite Tatbestand hier keine Rolle spielt, führte doch ein Urteil des Bundesgerichts über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache, 
dass die Kosten- und Entschädigungsregelung in einem Zwischenentscheid in der Regel keinen irreparablen - rechtlichen - Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (vgl. BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333 f.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.), 
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, ein solcher läge in casu ausnahmsweise vor, sondern sie vielmehr anzunehmen scheint, es handle sich beim angefochtenen Entscheid um einen - ohne Weiteres - anfechtbaren Endentscheid nach Art. 90 BGG
dass ihr gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird, 
dass, sollte es später nicht zu einem Beschwerdeentscheid in der Hauptsache kommen, diesfalls grundsätzlich direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Anschluss an die Verwaltungsverfügung in der Sache erhoben werden kann und die betreffenden Punkte gerügt werden können (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647 f. mit Hinweis), 
dass die Beschwerde demzufolge im gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich unzulässig und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Aargauischen Pensionskasse APK, Aarau, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Februar 2020 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl