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[AZA 0/2] 
 
6A.62/2000/gnd 
6A.65/2000 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
2. November 2000 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Luchsinger. 
 
_________ 
 
In Sachen 
P.________, Beschwerdeführer I (6A. 65/2000), vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli, Obergrundstrasse 42, Luzern, 
Bundesamt für Strassen, Abteilung Fahrzeuge und Verkehrszulassung, Bern, Beschwerdeführer II (6A. 62/2000), 
 
gegen 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, 
P.________, privater Beschwerdegegner in 6A.62/2000, 
 
betreffend 
Führerausweis (Warnungsentzug, Sicherungsentzug)(Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom 29. Mai 2000) hat sich ergeben: 
 
A.- P.________ überschritt am 13. November 1999 in Luzern die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50km/h um 30km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5km/h). 
 
B.- Mit Verfügung vom 4. Januar 2000 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern P.________ den Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG und Art. 32 Abs. 2 VZV für die Dauer von neun Monaten. 
 
Die von P.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 29. Mai 2000 ab. 
 
C.- Gegen dieses Urteil gelangen sowohl P.________ (6A. 65/2000) als auch das Bundesamt für Strassen (ASTRA, 6A.62/2000) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. 
 
P.________ beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung des Strassenverkehrsamtes sowie die Anordnung eines Führerausweisentzugs von zwei Monaten. 
 
Das ASTRA beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und P.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für die Dauer eines Jahres, zu entziehen und die Wiedererteilung von einem positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachten abhängig zu machen. Eventualiter sei die Sache an das Strassenverkehrsamt zur verkehrspsychologischen Abklärung der charakterlichen Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zurückzuweisen mit der Auflage, dass das Strassenverkehrsamt von Amtes wegen die Notwendigkeit einer vorsorglichen Massnahme prüfe. Sollte die Abklärung keinen Eignungsmangel ergeben, sei das Strassenverkehrsamt anzuweisen, gegenüber P.________ gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2000 einen Warnungsentzug von neun Monaten anzuordnen. 
 
D.- P.________ und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde des ASTRA. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 24 Abs. 2 SVG). 
Der Inhaber des Führerausweises ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, womit er zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 24 Abs. 5 SVG). Dem Beschwerdeführer II steht das Beschwerderecht kraft gesetzlicher Ermächtigung zu (Art. 24 Abs. 5 lit. c SVG). 
 
b) Beide Verwaltungsgerichtsbeschwerden richten sich gegen den selben Entscheid. Sie gehen vom gleichen Sachverhalt aus und befassen sich im Ergebnis beide mit der Dauer des Führerausweisentzugs. Damit drängt sich die Vereinigung beider Verfahren auf (BGE 123 V 214 E. 1). 
 
c) Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann immer nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid sein. Damit ist die Mitanfechtung der vorangehenden Verfügung durch den Beschwerdeführer I nicht zu hören und im übrigen auch hinfällig (BGE 112 Ib 39 E. 1e). 
 
d) Der Beschwerdeführer II beantragt anstelle des neunmonatigen Warnungsentzugs einen Sicherungsentzug, womit ein neues und weitergehendes Rechtsbegehren, jedoch keine unzulässige Klageänderung vorliegt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.A., Stämpfli, Bern, 1983, S. 256). Auf Beschwerde dieser Bundesbehörde hin, welche im Hinblick auf die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Bundesrechts zur Beschwerde befugt ist, kann das Bundesgericht ohne Rücksicht auf kantonale Bestimmungen zur reformatio in peius den angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Betroffenen ändern (BGE 125 II 396 E. 1 mit Hinweisen, 119 1b 154 E 2b)). 
 
2.- a) Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschwerdeführer I durch das Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 30km/h ungeachtet der konkreten Umstände eine schwere Verkehrsgefährdung bewirkt habe. Selbst wenn er diese Verkehrsregelverletzung nicht vorsätzlich, sondern infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit begangen habe, sei sein Verhalten zumindest grobfahrlässig. Zur Schwere des Verschuldens komme seine gleichgültige und unbelehrbare Haltung, die sich im stark getrübten automobilistischen Leumund zeige. In der Zeitspanne von 1990 bis 1996 sei er wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen einmal verwarnt und viermal sei ihm der Führerausweis entzogen worden; bloss 2 1/2 Jahre nach Ablauf des letzten Entzugs habe er erneut eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. 
Die Vorinstanz beurteilte seine Sanktionsempfindlichkeit als mittelschwer. Der hohen Fahrleistung räumte sie eine untergeordnete Bedeutung ein. Gestützt auf den verkehrspsychologischen Eignungsbericht vom 17. September 1996 erachtete sie einen befristeten Ausweisentzug unter Ausschöpfung des Ermessensspielraums nach oben als angemessen. Bei einer neuerlichen schweren Verkehrsgefährdung sei ein Sicherungsentzug zu prüfen, da sich in einem solchen Fall die Frage stelle, ob ein Warnungsentzug überhaupt noch zu wirken vermöge. 
 
 
b) Der Beschwerdeführer I wirft der Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung vor, das ihr zustehende Ermessen durch die Dauer des Warnungsentzugs von neun Monaten überschritten zu haben. Er weist auf die immer grösser werdenden Zeitabstände zwischen den einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen hin, womit erwiesen sei, dass er sich durch die bisherigen Massnahmen habe beeindrucken lassen. Zudem betont er seine aussergewöhnliche Sanktionsempfindlichkeit und seine hohe jährliche Fahrleistung. Im konkreten Fall hätten überdies optimale Strassenverhältnisse mit geringem Verkehr geherrscht und er habe keinen Unfall verursacht. In Würdigung all dieser Umstände erscheine daher ein zweimonatiger Ausweisentzug als angemessen. 
c) Der Beschwerdeführer II macht geltend, das bisherige Fahrverhalten des privaten Beschwerdegegners lasse auf ein fehlendes Bewusstsein für die Gefahren des Strassenverkehrs schliessen oder zeige einen Mangel an Fähigkeit und Willen, diesen Rechnung zu tragen. Die bisherigen Massnahmen - einschliesslich der Anordnung von Verkehrsunterricht sowie die Überprüfung der Fahreignung - seien erfolglos geblieben. Die verkehrspsychologische Abklärung vom 4. September 1996 habe ergeben, dass der Fahrzeuglenker erneut Geschwindigkeitsüberschreitungen in Kauf nehme, was er am 13. November 1999 auch unter Beweis gestellt habe. Offenbar bewerte er seine geschäftlichen Interessen höher als die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Damit lägen genügend Anhaltspunkte vor, dass er weiterhin rücksichtslos fahren werde. Ein Zweifelsfall, der die Anordnung eines zweiten verkehrspsychologischen Gutachtens erfordere, läge nicht vor. Der Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens für die Dauer eines Jahres, dränge sich auf und die Wiedererteilung sei von einem positiv lautenden Gutachten abhängig zu machen. Der Beschwerdeführer II wirft der Vorinstanz die Verletzung von Bundesrecht vor, da sie trotz entsprechender Anzeichen einen Sicherungsentzug wegen charakterlicher Nichteignung nicht geprüft habe. Sollte das Bundesgericht trotz aller bekannten Umstände Zweifel hinsichtlich der Fahreignung haben, wäre die Anordnung einer erneuten Untersuchung am Platz. 
Bei einem negativen Ergebnis wäre der Warnungsentzug von neun Monaten zu bestätigen. 
 
3.- Der Führerausweis kann entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Art. 16 Abs. 2 SVG). Er muss entzogen werden, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 SVG). Während der Warnungsentzug der Besserung des Führers und der Bekämpfung von Rückfällen dient (Art. 30 Abs. 2 VZV), soll der Sicherungsentzug den Verkehr vor ungeeigneten Lenkern sichern/schützen (Art. 30 Abs. 1 VZV). Die Dauer des Warnungsentzuges richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Lenker sowie der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 VZV; BGE 126 II 202 E. 1a/b). Demgegenüber wird der Sicherungsentzug auf unbestimmte Dauer verfügt; vor Ablauf der Probezeit von mindestens einem Jahr darf der Führerausweis nicht wieder ausgehändigt werden (Art. 17 Abs. 1bis und 3 SVG; Art. 33 Abs. 1 VZV; BGE 126 II 185 E. 2a). 
 
Der Sicherungsentzug infolge charakterlicher Nichteignung ist angezeigt, wenn das bisherige Verhalten des Fahrzeuglenkers keine Gewähr bietet, dass er künftig die Verkehrsregeln beachtet und auf die Mitmenschen Rücksicht nimmt. Die Prognose ist anhand der Art und Anzahl bereits begangener Verkehrsdelikte und der persönlichen Umstände zu stellen. Der Sicherungsentzug greift tief in den Persönlichkeitsbereich ein, weshalb eine sorgfältige Abklärung der massgeblichen Elemente vorzunehmen ist; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (BGE 125 II 492 E. 2a). Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen kann der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden (Art. 35 Abs. 3 VZV). 
4.- a) aa) Die Vorinstanz sieht die Voraussetzungen für einen Warnungsentzug von neun Monaten gegeben, jedoch noch nicht für einen Sicherungsentzug. Sie würdigt die massgeblichen Elemente im Hinblick auf die Dauer des Ausweisentzugs sorgfältig und in Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers I vermögen ihre Überlegungen nicht zu entkräften. Dass es zu keinem Zusammenstoss kam, trifft durchaus zu, ist aber insofern nicht von Belang, als die Massnahme einzig für die übersetzte Geschwindigkeit und nicht für weitere Verletzungen der Verkehrsregeln verhängt wurde. Aus dem Hinweis auf eine Reihe von Gerichtsentscheiden zur Dauer des Ausweisentzugs lässt sich noch keine Überschreitung des Ermessens durch die Vorinstanz herleiten. Insbesondere bildete die Entzugsdauer nicht Gegenstand der angeführten BGE 123 II 37, 106 und 124 II 259; in diesen Fällen stand jeweils die Abgrenzung zwischen Verwarnung und Entzug im Vordergrund. 
Die bei Schaffhauser (Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Stämpfli, Bern, 1995 S. 300 ff.) angeführten Entscheide können nicht einfach herangezogen werden, um die Erwägungen der Vorinstanz umzustossen. Die tabellarische Übersicht lässt gezwungenermassen nur Hinweise auf eine Auswahl der massgebenden Zumessungskriterien zu. Sie ersetzt nicht die Würdigung des Einzelfalls. 
 
bb) Der vom Beschwerdeführer I geltend gemachte Umstand, dass sich die Zeitabstände zwischen den einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen vergrössert haben, ist ebenfalls zu relativieren. Seit den drei Vorfällen im Jahre 1994 musste ihm der Fahrausweis bereits nach zwei, bzw. nach drei Jahren wieder entzogen werden. Aus dieser zeitlichen Entwicklung kann nicht auf eine dauerhafte Einsicht geschlossen werden. Der jeweils ausgedehntere Ausweisentzug und die Tatsache, dass er im Jahre 1996 zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung aufgeboten werden musste, hätten ihn zusätzlich warnen sollen. 
 
Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer I vorgebrachte hohe jährliche Fahrleistung, aus welcher er schliesst, dass sich sein Verkehrsverhalten gebessert habe. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, könnte eine hohe Fahrleistung allenfalls geringfügige Verletzungen der Verkehrsregeln relativieren, nicht aber die wiederholten zum Teil massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen des Beschwerdeführers I. 
 
cc) Der Beschwerdeführer I bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer lediglich mittelschweren Massnahmeempfindlichkeit ausgegangen. Der verfügte Entzug des Führerausweises treffe ihn aussergewöhnlich stark, da er für Kundenbesuche auf sein Fahrzeug angewiesen sei und sein Betrieb keine entsprechenden Umstrukturierungen oder zusätzlichen Anstellungen zulasse. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der präzisierten Rechtsprechung zur beruflichen Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, hatte die Vorinstanz die Pflicht, bei der Gesamtbeurteilung aller wesentlichen Elemente zu prüfen, ob die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis für sich allein oder allenfalls zusammen mit andern Beurteilungsmerkmalen eine Herabsetzung der "Einsatzmassnahme" rechtfertigt (BGE 123 II 572 E. 2c). Dieser Pflicht ist sie nachgekommen, sie hat sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers I auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass seine berufliche Situation Raum für Lösungen biete, weshalb von einer mittelschweren Massnahmeempfindlichkeit auszugehen sei. Damit verletzt sie kein Bundesrecht. Die neuen tatsächlichen Vorbringen, die der Beschwerdeführer I dagegen vorbringt, sind nicht zu hören (Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Die Beschwerde des Beschwerdeführers I erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
b) Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz nicht hätte weitergehen und einen Sicherungsentzug anordnen müssen, wie dies der Beschwerdeführer II fordert. Für eine solche Massnahme spricht das bisherige Verhalten des privaten Beschwerdegegners. Die von ihm begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen sind nicht geringfügig, sondern bewegen sich jeweils im Bereich von 25km/h bis 36km/h. Trotz Aufgebot zum Verkehrsunterricht im Jahre 1994, verkehrspsychologischem Eignungstest und gestützt darauf einem spürbar längeren Ausweisentzug im Jahre 1996 missachtete er 3 1/2 Jahre später die Höchstgeschwindigkeit wieder in erheblichem Mass. Diese wiederholt regelwidrige Fahrweise kann nicht mit der niemals auszuschliessenden Unachtsamkeit gegenüber einem Signal erklärt werden, wie er in der Vernehmlassung ausführt. 
 
Gegen den Sicherungsentzug spricht die Feststellung des Verkehrspsychologen, dass es sich beim privaten Beschwerdegegner nicht um einen gefährlichen Fahrzeuglenker handelt, der sich auf der Strasse rücksichtslos benimmt. 
Auch wird ihm keine verwerfliche Gesinnung attestiert. 
Hingegen würde er unter berufsbedingtem Stress die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in Kauf nehmen. 
Daher gab der Experte am 17. September 1996 die Empfehlung ab, den Ermessensspielraum nach oben auszuschöpfen. 
Dessen ungeachtet verfügte das Strassenverkehrsamt damals einen Ausweisentzug von nur sechs Monaten (Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG), worauf die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend hinweist. Der private Beschwerdegegner ist bisher noch nicht im Sinne einer letzten Chance unter Ausnützung des vollen Ermessens gewarnt worden. 
 
Die Vorinstanz hält deshalb die Anordnung eines spürbar längeren Warnungsentzugs für angebracht und genügend. 
Sie verneint damit die Frage nach einem Sicherungsentzug im jetzigen Zeitpunkt, weist aber darauf hin, dass diese Frage im Falle neuerlicher schwerer Verkehrsgefährdung zu prüfen sein werde. Der Beschwerdeführer II wirft der Vorinstanz somit zu Unrecht vor, sie habe sich mit dieser Art von Massnahme überhaupt nicht auseinandergesetzt. 
 
Die bisherigen Vorkommnisse und die verkehrspsychologische Abklärung zeigen, dass der private Beschwerdegegner sein Fahrverhalten noch nicht im Griff hat. Seine Beweggründe liegen indessen in der beruflichen Beanspruchung und nicht etwa in Leichtsinn und Imponiergehabe (wie zum Beispiel in BGE 125 II 492 E. 3). Gemäss den Erkenntnissen des Verkehrspsychologen ist der private Beschwerdegegner an sich gewillt, sein Verhalten zu überdenken. 
Eine erneute Begutachtung würde kaum zusätzliche Erkenntnisse bringen. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen beim Ausmass der Abklärungen und der Würdigung des Sachverhaltes nicht überschritten (BGE 126 II 185 E. 2a). Die Bedenken gegenüber der charakterlichen Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen sind zwar vorhanden und angesichts der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ernst zu nehmen. Sie genügen angesichts der Haltung des Fahrzeuglenkers aber noch nicht, um zwingend zu einem Sicherungsentzugs führen. 
 
5.- Nach dem Gesagten sind der Antrag des Beschwerdeführers I und der Haupt- und Eventualantrag des Beschwerdeführers II abzuweisen. Da der Beschwerdeführer I mit der von ihm geführten Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt, hat er die Kosten für dieses Verfahren zu tragen. Eine Parteientschädigung entfällt (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer II unterliegt mit der von ihm geführten Beschwerde. Es werden keine Kosten auferlegt, doch hat er den privaten Beschwerdegegner für dieses Verfahren zu entschädigen (Art. 156 Abs. 2 und 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers I (6A. 65/2000) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- für dasVerfahren 6A.65/2000 wird dem Beschwerdeführer I auferlegt. 
 
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers II (6A. 62/2000) wird abgewiesen. 
 
4.- Für das Verfahren 6A.62/2000 werden keine Kosten erhoben. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat den privaten Beschwerdegegner mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
5.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
_________ 
Lausanne, 2. November 2000 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: