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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_284/2008 
6B_285/2008 /hum 
 
Urteil vom 28. April 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
6B_284/2008 
Nichteröffnung eines Strafverfahrens, 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2008. 
 
6B_285/2008 
Nichteröffnung eines Strafverfahrens, 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer erhob am 9. Januar 2008 Strafklage gegen die Vermittler der Gemeinden A.________ und B.________ sowie den Präsidenten des Kreisgerichts Ober-/Neutoggenburg sinngemäss wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs und Prozessbetrugs (6B_285/2008). Am 15. Januar 2008 reichte er Strafklage ein gegen den Vormundschaftssekretär und Leiter des Sozialamts der Gemeinde A.________ und "Weitere" insbesondere wegen "Aktenmanipulation, Aktenunterdrückung, absichtliche Verzögerung und Nichtanhandnahme des Mandats, Beleidigung, Falschanschuldigung, Erpressung und Nötigung, Verheimlichung von Post und weiteren Delikten" (6B_284/2008). In beiden Fällen entschied die Anklagekammer St. Gallen, kein Strafverfahren zu eröffnen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden. 
 
Ein Geschädigter, der nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) ist, ist zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (BGE 133 IV 288). Der Beschwerdeführer ist nicht Privatstrafkläger, weil auch die Staatsanwaltschaft, der die angefochtenen Entscheide zugestellt wurden, zur Beschwerde ans Bundesgericht befugt gewesen wäre. Und er ist nicht Opfer, weil er durch das Verhalten der angezeigten Beamten oder Behördenmitglieder nicht in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar im Sinne eines traumatischen Ereignisses beeinträchtigt wurde (Art. 2 Abs. 1 OHG). Er ist demnach zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert. 
 
Unabhängig von der Legitimation in der Sache kann eine Verfahrenspartei die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Verfahrensrechten, etwa des Akteneinsichtsrechts, geltend. Seine Ausführungen beziehen sich jedoch auf ein offenbar beim Kantonsgericht St. Gallen hängiges Verfahren, das ihn zur Strafanzeige vom 15. Januar 2008 veranlasst hat. Dass und inwiefern er aber in den vorliegenden Strafverfahren formelle Rechtsverweigerungen erlitten haben sollte, legt er nicht dar. Damit genügt er den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerden 6B_284/2008 und 6B_285/2008 wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. April 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Schneider Arquint Hill