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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 438/04 
 
Urteil vom 3. März 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
D.________, 1967, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 11. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
D.________, geboren 1967, arbeitete ab Oktober 1995 als Raumpflegerin für die Firma B.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 16. Juli 2002 stürzte sie während der Ferien in Serbien und fiel auf das Gesicht, wobei sie sich eine dislozierte Nasenbeinfraktur zuzog. Die SUVA holte mehrere Arztberichte ein (unter anderem je einen Bericht des Dr. med. M.________, Neurologie FMH, vom 4. November 2002, des Dr. med. P.________, Spezialarzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 29. Januar 2003 sowie der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals X.________ vom 14. Februar 2003). Weiter veranlasste die Verwaltung eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. K.________, Leitender Arzt der psychosomatischen Abteilung der Rehabilitationsklinik Y.________ (Bericht vom 17. Januar 2003). Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen per 11. Juni 2003 ein und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung, da keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen und die geklagten psychischen Beschwerden keine adäquat kausalen Unfallfolgen seien. Im anschliessenden Einspracheverfahren nahm die SUVA den Bericht des Dr. med. U.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 29. Dezember 2003 zu den Akten; mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2004 bestätigte sie ihre Verfügung von Juni 2003. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. November 2004 ab. 
C. 
D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zuzusprechen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Abschliessend lässt sich D.________ nochmals vernehmen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz über die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch zur Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Das kantonale Gericht stellt auf die in den Akten liegenden Arztberichte ab und geht davon aus, dass keine objektivierbaren organischen Unfallfolgen mehr vorliegen, während die geklagten psychischen Beschwerden nicht adäquat kausal auf den Unfall von Juli 2002 zurückzuführen seien. 
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die behandelnden Fachärzte in ihrer Heimat hätten ihr erzählt, beim Sturz im Juli 2002 sei die Tränendrüse verletzt worden, was zu sehr schweren Komplikationen und allenfalls sogar zu einer Schädigung des Gehirns führen könne. Diese Verletzung könne durch die Röntgenbilder nachgewiesen werden, jedoch seien diese Bilder heute verschwunden; die Praxis ihres verstorbenen Hausarztes habe sie aber an die SUVA geschickt. 
Es ist festzuhalten, dass die Versicherte durch Dr. med. M.________ (Bericht vom 4. November 2002), Dr. med. P.________ (Bericht vom 29. Januar 2003) sowie die Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten; Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals X.________ (Bericht vom 14. Februar 2003) jeweils in fachärztlicher Hinsicht abgeklärt worden ist. Diese Ärzte haben keine Verletzung der Tränendrüse oder allfällige Folgen (auch nicht im Gehirn) festgestellt; so finden sich insbesondere im Bericht des Dr. med. P.________ vom 29. Januar 2003 keine entsprechenden Ausführungen, obwohl sich dieser Arzt auf zwei MRI-Abklärungen des Gehirns vom 29. Oktober 2002 und 20. Januar 2003 stützt. Dies deckt sich mit den weiteren in den Akten liegenden Arztberichten, welche ebenfalls keine derartigen Gesundheitsschäden - insbesondere keine Verletzung der Tränendrüse oder des Gehirns - erwähnen; so hat denn insbesondere auch Dr. med. U.________ in seinem Bericht vom 29. Dezember 2003 zwar festgehalten, dass die Versicherte beim Sturz "möglicherweise" eine milde traumatische Gehirnverletzung erlitten habe, jedoch führt der Arzt weiter aus, dass "sich keine sicheren organischen Unfallfolgen abgrenzen" und allfällige Folgen sich "allerhöchstens möglicherweise" dem Unfall zuordnen liessen (was für den Nachweis der natürlichen Kausalität nicht ausreicht, vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen). Wenn die von der Beschwerdeführerin erwähnten (schwerwiegenden) Leiden an Tränendrüse und/oder Gehirn tatsächlich bestehen würden, wären sie im Rahmen der umfangreichen und umfassenden spezialärztlichen Abklärungen entdeckt worden. Daran ändert nichts, dass die Röntgenbilder heute nicht mehr auffindbar sind; der Sachverhalt ist auch ohne Beizug dieser Beweismittel genügend abgeklärt. 
Gestützt auf die in den Akten liegenden übereinstimmenden Arztberichte ist deshalb davon auszugehen, dass in organischer Hinsicht keine Unfallfolgen mehr vorliegen. 
2.2 Die Unfallversicherung hat für allfällige psychische Leiden nur bei Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zum Unfall von Juli 2002 einzustehen. 
Die Adäquanz dieser geklagten psychischen Beschwerden ist nach der Praxis gemäss BGE 115 V 133 zu beurteilen. Die Vorinstanz ist dabei zu Recht von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen ausgegangen (entgegen der Annahme in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das kantonale Gericht also gerade keinen leichten und banalen Unfall angenommen). Bei psychischen Beeinträchtigungen nach einem mittleren Unfall sind gemäss Rechtsprechung weitere objektiv erfassbare Kriterien notwendig, um den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen zu können (BGE 115 V 140 Erw. 6c). Das Vorliegen dieser Kriterien hat die Vorinstanz mit ausführlicher und überzeugender Begründung verneint. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die Eindrücklichkeit des Unfalls - als eines der nach der Rechtsprechung notwendigen Kriterien zur Bejahung der Adäquanz - nach einem objektiven Massstab zu richten hat (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) und mithin dem subjektiven Erleben durch die Versicherte in dieser Hinsicht keine Bedeutung zukommt. Da die gemäss Rechtsprechung bei einem mittleren Unfall notwendigen objektiven Kriterien weder gehäuft vorliegen, noch eines davon besonders ausgeprägt ist (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb), muss der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von Juli 2002 und den geklagten psychischen Beschwerden verneint werden. Dies hat zur Folge, dass der Unfall zwar unter Umständen eine natürlich kausale (Teil-)Ursache der psychischen Beschwerden darstellt, diese ihm aber rechtlich nicht zugerechnet werden können. Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, die psychischen Probleme seien Folgen der Schmerzen und der Unmöglichkeit, eine Tätigkeit auszuüben, resp. vor dem Unfall hätten keinerlei Beschwerden bestanden, betrifft dies allein den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten psychischen Beschwerden; diese natürliche Kausalität braucht jedoch mangels (zusätzlich notwendiger) Adäquanz nicht weiter geprüft zu werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 3. März 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.