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[AZA] 
I 419/99 Ge 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Urteil vom 22. März 2000  
 
in Sachen 
 
C.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Advokatin M.________, 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, Basel, Beschwerde- 
gegnerin, 
und 
 
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die 
IV-Stellen, Basel 
 
    A.- Der 1945 geborene C.________ meldete sich am 
17. September 1995 bei der Invalidenversicherung wegen seit 
längerer Zeit bereits bestehender Rückenschmerzen zum Leis- 
tungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt holte zahlreiche 
Arztberichte ein, worunter sich u.a. Stellungnahmen der 
Rheumathologischen Klinik X.________ vom 3. Juni 1996, des 
Departements Innere Medizin, Abteilung für Psychosomatik 
des Spitals Y.________, vom 23. Juli 1997, des Psychiaters 
Dr. F.________ vom 24. Oktober und 25. November 1997 sowie 
der Klinik X._______ vom 10. März 1998 befanden. Gestützt 
darauf sprach die IV-Stelle C.________ mit Wirkung ab 
1. Mai 1996 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 
12. Juni 1998). 
 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantona- 
le Rekurskommission für Ausgleichskassen und die IV-Stellen 
Basel-Stadt mit Entscheid vom 21. Mai 1999 ab, nachdem sie 
die von der IV-Stelle nachträglich eingeholten Berichte der 
Klinik Z.________ für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, 
vom 10. September 1998 sowie des Spitals Y.________, 
Bereich Innere Medizin, vom 15. Dezember 1998 beigezogen 
hatte. 
 
    C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen 
Entscheids und der Verfügung vom 12. Juni 1998 sei ihm eine 
ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Ange- 
legenheit zur Durchführung einer multidisziplinären Unter- 
suchung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
    Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für 
Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Die kantonale Rekurskommission hat die gesetz- 
lichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Ren- 
tenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) sowie die 
Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Einkommensver- 
gleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a 
und b) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt auch für 
die Ausführungen zur den ärztlichen Stellungnahmen bei der 
Ermittlung des Invaliditätsgrads zukommenden Bedeutung (BGE 
114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1; vgl. auch BGE 115 V 
134 Erw. 2) sowie zum Beweiswert und zur richterlichen Wür- 
digung von medizinischen Berichten und Gutachten (vgl. BGE 
125 V 351, 122 V 160 Erw. 1c). Darauf kann verwiesen wer- 
den. 
 
    2.- Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des 
rechtlichen Gehörs rügt, weil die Vorinstanz den von ihr 
eingeholten Bericht des Kantonsspitals Basel vom 15. De- 
zember 1998 in ihre Entscheidbegründung einbezogen hatte, 
ohne diesen dem Versicherten vorgängig zur Kenntnis und 
Stellungnahme gebracht zu haben, gilt diese Verletzung 
letztinstanzlich als geheilt. Denn dieser Bericht diente 
dem kantonalen Gericht primär zur Vervollständigung des 
Sachverhaltes und wurde nicht zu einem wesentlichen Punkt 
der Beurteilung gemacht, sodass nicht von einer besonders 
schwerwiegenden Gehörsverletzung gesprochen werden kann, 
die nicht wieder dadurch gutgemacht werden konnte, dass 
sich der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde zum Inhalt dieses Gutachtens nachträglich äussern 
konnte (vgl. BGE 125 V 371 Erw. 4c/aa, 124 V 183 Erw. 4a, 
120 V 362 Erw. 2a, je mit Hinweisen). 
 
    3.- Die Vorinstanz ist in Würdigung der medizinischen 
Unterlagen davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer 
leichte bis mittelschwere Arbeiten mindestens im Umfang von 
50 % einer Vollzeitstelle voll zugemutet werden können. 
    Diese Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ist präzi- 
sierungsbedürftig. Gemäss der Stellungnahme der Rheumatho- 
logischen Klinik X.________ vom 3. Juni 1996, welche durch 
das Departement Innere Medizin, Abteilung für Psychosomatik 
des Spitals Y.________, vom 23. Juli 1997 ausdrücklich 
bestätigt wird, ist der Versicherte aus rheumatologischer 
Sicht in einer leichten bis mittelschweren Arbeit nur 
insoweit voll leistungsfähig, als es sich um wechselbe- 
lastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten oder Arbeiten in 
ausschliesslich kniender Position handelt. Eine weiterge- 
hende, somatisch bedingte Einschränkung besteht sodann in- 
soweit, als dem Versicherten wegen der funktionellen Ein- 
äugigkeit keine ein räumliches Sehen oder Stereosehen 
voraussetzende Tätigkeit zuzumuten ist (Bericht der Klinik 
X.________ vom 10. März 1998). Da er weiter an einer 
Innenohrschwerhörigkeit beidseits leidet (Bericht der 
Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 
10. September 1998), ist er schliesslich für Arbeiten 
ungeeignet, die besondere Hörfähigkeiten verlangen. Eine 
derart verstandene somatische Restarbeitsfähigkeit kann der 
Versicherte schliesslich gemäss der umfassenden und 
überzeugenden Einschätzung des Psychiaters Dr. F.________ 
(Berichte vom 24. Oktober und 25. November 1997) wegen der 
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) mit sekun- 
därer andauernder Persönlichkeitsveränderung (F62.8) ledig- 
lich in einem Teilzeitpensum von (mindestens) 50 % umset- 
zen. Insoweit ist die vorinstanzliche Einschätzung nicht zu 
beanstanden. 
    Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ver- 
tretenen Auffassung erlauben die einzelnen Fachberichte - 
wie soeben dargetan - eine zuverlässige Beurteilung der 
Restarbeitsfähigkeit zum Verfügungszeitpunkt (12. Juni 
1998), worauf nach ständiger Rechtsprechung abzustellen ist 
(BGE 121 V 366 Erw. 2b mit Hinweisen). Von ergänzenden Ab- 
klärungen, insbesondere einer multidisziplinären Begutach- 
tung des Versicherten, sind keine neuen Erkenntnisse über 
den Gesundheitszustand zum massgebenden Zeitpunkt zu erwar- 
ten, weshalb dem Eventualantrag auf Rückweisung zur Durch- 
führung einer polydisziplinären Untersuchung nicht stattzu- 
geben ist. Ebenso wenig besteht letztinstanzlich hinrei- 
chender Anlass für weitere Abklärungen in dieser Richtung. 
 
    4.- Trotz der attestierten Einschränkungen verfügt der 
Beschwerdeführer noch über eine beträchtliche Restarbeits- 
fähigkeit, deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeits- 
markt ohne Weiteres bejaht werden kann. Zu denken ist etwa 
an Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichtere Magazi- 
ner-, Sortier-, Prüf-, und Verpackungsarbeiten sowie leich- 
tere Arbeiten im Bereich der Reinigung. Zwar ist dem Be- 
schwerdeführer beizupflichten, dass in diesem Spektrum Ar- 
beitsstellen anzutreffen sind, die ein räumliches Sehen 
oder Stereosehen erfordern und/oder in erster Linie auf 
Weisungen (Schwerhörigkeit) auszuführen sind. Indessen kann 
nicht gesagt werden, dies sei die Regel, sodass die aufge- 
zeigten leichteren Arbeiten bloss noch theoretischer Natur 
und im ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (Art. 28 
Abs. 2 IVG) nicht mehr verbreitet wären. 
 
    5.- Zu beurteilen ist sodann, welche Einkünfte der 
Beschwerdeführer bei Verrichtung der oben aufgezeigten Ver- 
weisungstätigkeiten durchschnittlich zu erreichen vermöch- 
te. Zu diesem Zweck ist in Übereinstimmung mit der Vorin- 
stanz von dem in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 
(LSE) 1996 des Bundesamtes für Statistik in der Tabelle TA1 
ausgewiesenen durchschnittlichen Verdienst von Männern im 
privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten 
auszugehen. 
    Danach betrug der Durchschnittslohn für eine derartige 
Tätigkeit bei 40 Arbeitsstunden pro Woche Fr. 4294.- im Mo- 
nat. Dieser Betrag ist an die durchschnittliche Arbeitszeit 
1996 von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 1997, Heft 7, 
Tabelle B 9.2) anzupassen, was die kantonale Rekurskommis- 
sion übersehen hat. Daraus resultiert für 1996 ein Einkom- 
men von Fr. 53'976.- (4294 x 12 Monate x 41.9 / 40). Da der 
Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nur zu 50 % ar- 
beitsfähig ist, ist dieser Betrag entsprechend zu kürzen, 
was Fr. 26'988.- ergibt. Von diesem Durchschnittseinkommen 
ist angesichts der ärztlich attestierten Einschränkungen 
bei der Verrichtung mittelschwerer und leichterer Arbeiten 
sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Ar- 
beitsfähigkeit nur in einer Teilzeitarbeitsstelle optimal 
umsetzen kann (siehe Erw. 3 hievor) und Teilzeitbeschäftig- 
te in der Regel überproportional weniger als Vollzeitange- 
stellte verdienen (LSE 1994 Ziff. 1.4.5 und Tabelle 13* 
S. 30), ein Abzug vorzunehmen (vgl. BGE 124 V 323 
Erw. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 1999 S. 181 Erw. 3b, 1998 
S. 177 Erw. 3a und S. 178 Erw. 4b, S. 292 Erw. 3b). Unter 
Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint die Annahme 
eines um maximal 25 % verminderten Tabellenlohnes als an- 
gemessen. Daraus ergibt sich ein Invalideneinkommen von 
mindestens Fr. 20'241.- (26'988 x 0,75). 
 
    6.- Stellt man den Betrag von Fr. 20'241.- dem von 
Verwaltung und Vorinstanz festgelegten und vom Beschwerde- 
führer nicht in Frage gestellten hypothetischen Verdienst 
ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) von Fr. 57'200.- 
gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von knapp 65 %, 
was den Anspruch auf eine ganze Rente ausschliesst. Der an- 
gefochtene Entscheid hält damit im Ergebnis stand. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Re- 
    kurskommission für die Ausgleichskassen und die IV- 
    Stellen Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt 
    und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 22. März 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: