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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_321/2021  
 
 
Urteil vom 27. Juli 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Rupp, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2021 (SB190527-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ besuchte am 16. Februar 2018 um ca. 16.00 Uhr seine Schwester B.A.________ in deren Wohnung. In der Küche stiess er sie unvermittelt kraftvoll gegen den Kochherd, schlug auf sie ein, bis sie auf dem Boden zu liegen kam, trat mit einem Fuss ein oder zwei Mal leicht gegen ihre Hüfte bzw. den Oberkörper und drückte ihr während einiger Minuten das Knie gegen den Kopf. Dabei zog sich B.A.________ eine ca. 5 cm lange Platzwunde am Hinterkopf zu, die mit sieben Stichen genäht werden musste. Im Anschluss behändigte A.A.________ eine Giesskanne aus Metall, fasste diese am Ausgussrohr, und schlug mehrmals wahllos in Richtung des Oberkörpers von B.A.________, die zum Schutz ihre Hände und ihr rechtes Knie anhob. A.A.________ traf sie am rechten Knie und fügte ihr dabei eine ca. 2 cm lange Platzwunde zu, die mit drei Stichen genäht werden musste.  
 
A.b. Zwischen dem 4. Mai 2018 und dem 26. November 2018 kontaktierte A.A.________ mehrfach seine frühere Schulkollegin C.________, obschon ein Kontakt- und Rayonverbot bestand. Namentlich liess A.A.________ C.________ Briefe mit wirrem Inhalt zukommen und nahm Kontakt zu deren Arbeitgeberin und Eltern auf. C.________, zu welcher A.A.________ bereits in den Jahren 2016 und 2017 mehrfach unerwünscht Kontakt aufgenommen hatte, befürchtete nicht nur erneute Belästigungen, sondern auch tätliche Angriffe. Denn sie wusste, dass A.A.________ gegenüber seiner Schwester handgreiflich geworden war. C.________ sah sich gezwungen, ihre Lebensgewohnheiten zu ändern und wagte namentlich nicht mehr, sich alleine zuhause aufzuhalten oder abends auszugehen. Sie litt zudem an gesundheitlichen Beeinträchtigungen.  
 
A.c. Das im Rahmen der Strafuntersuchung erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ hält fest, dass A.A.________ aktuell und tatzeitrelevant an einer schwer ausgeprägten paranoiden Schizophrenie leide. Die statistische Rückfallrate für einfache Körperverletzungen und Stalking-ähnliches Verhalten sei hoch. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass initial eine längere stationäre Behandlung indiziert sei. Von einer ambulanten Massnahme wird aufgrund der bisherigen Therapieerfahrungen und der aktuellen Einstellung von A.A.________ explizit abgeraten. Bei nachgewiesener entscheidender Besserung der Störung, verlässlicher (Medikamenten-) Compliance und deutlich verbesserter Therapieadhärenz habe eine langfristige Behandlungsfortführung in einem ambulanten Rahmen zu erfolgen.  
 
B.  
 
B.a. Am 28. August 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, A.A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten schuldig und verurteilte ihn unter Berücksichtigung der krankheitsbedingt verminderten Steuerungsfähigkeit zu 60 Tagen Freiheitsstrafe und zu einer Busse von Fr. 300.--. Zudem wurde festgestellt, dass er den Tatbestand der Nötigung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben.  
 
B.b. Gegen dieses Urteil erhob A.A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Diese beschränkte sich auf die Höhe der Strafe, die Anordnung der stationären Massnahme und den Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zum Zweck der stationären Massnahme und die Bezahlung der Busse. Die mündliche Berufungsverhandlung wurde am 21. September 2020 durchgeführt. Am 24. September 2020 beschloss das Obergericht, das Berufungsverfahren schriftlich fortzuführen und ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben. Dies, da sich namentlich der Privatgutachter med. pract. E.________ wegen zwischenzeitlicher Erreichung der Ziele einer stationären Therapie, insbesondere der Einhaltung des Kontaktverbots während der zwölf Monate vor dessen Begutachtung, für eine ambulante Behandlung aussprach. Dessen Einschätzung deckte sich mit dem Verlaufsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) vom 15. September 2020.  
 
B.c. Am 22. September 2020 meldete C.________ dem Obergericht, A.A.________ habe am 20. September 2020 dem Spital F.________ mitgeteilt, dass sie stark suizidgefährdet sei. Daraufhin sei ein Fehlalarm ausgelöst worden und zwei Polizisten hätten um 22.30 Uhr bei ihr in der Wohnung vorgesprochen und ihre Unterarme sowie ihren Medikamentenschrank inspiziert. Am 28. Oktober 2020 informierte C.________ das Obergericht, dass A.A.________ einerseits sie im Oktober 2020 erneut kontaktiert habe, und anderseits am 22. Oktober 2020 das Spital F.________ veranlasst habe, ihren Vermieter zu kontaktieren, damit dieser nach ihr schaue, da es ihr schlecht gehe. Zudem hat A.A.________ im Oktober 2020 mehrfach Oberrichter G.________ kontaktiert und Wahnvorstellungen gezeigt. Das Obergericht holte daraufhin bei der Abteilung Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei V.________ einen Bericht ein. Dieser bestätigte die von C.________ geschilderten und berichtete von weiteren vergleichbaren Vorfällen, insgesamt acht zwischen 31. Juli 2020 und 21. Oktober 2020. Unter anderem schrieb A.A.________ an eine Stadträtin von U.________, es gebe einen "Fehler in der Quantenphysik der unsere Existenz bedroht" und dass er und eine Frau, die in U.________ lebe, "zufälligerweise Teil der Lösung" seien. Das Obergericht gewährte den Parteien das rechtliche Gehör und widerrief in der Folge am 23. November 2020 den Auftrag für das Ergänzungsgutachten. Begründet wurde dies insbesondere damit, aufgrund der aktenkundig gewordenen Vorfälle sei offenkundig, dass eine ambulante Behandlung nicht ausreiche, um den Beschuldigten namentlich von seinen Wahnvorstellungen in Bezug auf C.________ abzubringen. Vielmehr zeige sich eine besorgniserregende Häufung der Vorfälle.  
 
B.d. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 10. Februar 2021 die Schuldsprüche und stellte ebenfalls fest, dass A.A.________ den Tatbestand der Nötigung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Es verurteilte ihn unter Berücksichtigung der krankheitsbedingt verminderten Steuerungsfähigkeit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 200.--. Die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme wurde bestätigt.  
 
B.e. Am 10. Februar 2021 sprach A.A.________ am Empfang des Obergerichts mit nicht nachvollziehbaren Anliegen vor und wandte sich am 11. Februar 2021 in einer E-Mail an das Bezirksgericht Meilen, in welcher er Oberrichter G.________ unter anderem bezichtigte, "die unterirdische Superwaffe" aktiviert zu haben, um V.________ zu zerstören.  
 
C.  
 
C.a. A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen (eingegangen beim Bundesgericht am 17. März 2021). Er beantragt, von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sei abzusehen und an deren Stelle eine ambulante Massnahme mit zusätzlichen Auflagen anzuordnen. Namentlich sei die Einhaltung der ambulanten Therapie durch den Bewährungs- und Vollzugsdienst zu kontrollieren und sei die Medikamenteneinnahme und die Cannabisabstinenz durch eine Auflage des Bewährungs- und Vollzugsdiensts durch den behandelnden Psychiater regelmässig mittels Blut- und Urinproblen überprüfen zu lassen. Ausserdem seien klare Weisungen betreffend Kontakt- und Rayonverbote gegenüber B.A.________ und C.________ zu erteilen. Weiter sei A.A.________ anzuweisen, sich um eine geeignete Tagesstruktur zu bemühen. Eventualiter sei die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei eine zeitlich begrenzte stationäre Massnahme für die Dauer von einem Jahr anzuordnen. Zudem beantragt A.A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.  
 
C.b. A.A.________ kontaktierte mit einer persönlichen Eingabe das Bundesgericht (eingegangen ebenfalls am 17. März 2021) und erklärte, er wolle sein Leben mit seinem "verlässlichen ambulanten Therapeuten" weiterführen. Zudem führte er aus, in V.________ befinde sich eine "unterirdische Waffe" und er könne diese sabotieren. Die Verfahren gegen ihn würden aus Angst geführt, er könne "die Verschwörer und die Verschwörung im Allgemeinen aufdecken".  
 
C.c. C.________ meldete dem Bundesgericht am 12. Mai 2021 mehrfache angebliche Verletzungen des Kontakt- und Rayonverbots durch A.A.________ im Mai 2021. Am 10. Dezember 2021 zeigte C.________ dem Bundesgericht zudem an, A.A.________ habe im November 2021 mehrfach versucht, sie telefonisch im Geschäft zu erreichen, und beantragte die Edition der Therapieberichte über A.A.________ bei der PUK.  
 
C.d. Am 11. April 2022 wandte sich C.________ schliesslich erneut an das Bundesgericht und wies darauf hin, dass das gegen A.A.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. August 2019 ausgesprochene dreijährige Kontakt- und Rayonverbot gegenüber ihr rechtskräftig geworden sei und in absehbarer Zeit ablaufen werde.  
 
D.  
Das Obergericht des Kantons Zürich und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. C.________ (Privatklägerin 1) wandte sich mit Eingaben vom 12. Mai 2021 und 10. Dezember 2021 unaufgefordert an das Bundesgericht, reichte Akten ein und stellte Editionsbegehren (Sachverhalt lit. C.c oben).  
 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).  
 
 
2.3. Die Privatklägerin 1 hat im kantonalen Verfahren keine Zivilansprüche gestellt. Sie ist nicht am bundesgerichtlichen Verfahren beteiligt. Ihre Eingaben sind samt Beilagen aus dem Recht zu weisen. Auf ihre Editionsbegehren kann nicht eingetreten werden.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme. Er rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 56a Abs. 1 StGB, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV in Verbindung mit einer Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Die Krankheitsdiagnose und die Massnahmebedürftigkeit bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er sei nicht vorbestraft und einzig wegen einfacher und einfacher fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen Tätlichkeiten schuldig gesprochen worden. Zudem habe er den Tatbestand der Nötigung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt. Das Verschulden sei als leicht bis sehr leicht beurteilt worden. Seit der Eröffnung des Strafverfahrens anfangs März 2018 habe er sich "erwartungsgemäss" nicht mehr straffällig gezeigt, mit Ausnahme von "allenfalls" noch zu untersuchenden "harmlosen" Verstössen gegen das Kontakt- und Rayonverbot. Unzulässig sei, wenn die Vorinstanz die bisherige ambulante Therapie als ungenügend oder gar gescheitert beurteile. Denn bislang sei er nicht im juristischen Sinn ambulant behandelt worden, sondern habe regelmässig und zuverlässig eine freiwillige Psychotherapie bei seinem Vertrauensarzt Dr. med. H.________ besucht. Die Vorinstanz sehe die Einschätzung des amtlichen Gutachters durch die zwischenzeitlichen angeblichen Verstösse des Beschwerdeführers gegen bestehende Kontakt- und Rayonverbote bestätigt. Diese "einzelnen, wenigen Verstösse" seien jedoch in quantitativer und qualitativer Hinsicht "an Harmlosigkeit kaum zu überbieten". Hinweise auf eine Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers ergäben sich daraus nicht. Blosse Belästigungen seien nicht ausreichend, eine Gefährdung durch den Beschwerdeführer zu begründen. In der Interessenabwägung werde der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr und der angeblich hohen Rückfallgefahr in nicht nachvollziehbarer Weise grösseres Gewicht beigemessen als dem Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers. Eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr sei nach wie vor nicht ersichtlich. Die angeblich hohe Rückfallgefahr habe sich seit der Erstellung des amtlichen Gutachtens "erwartungsgemäss nicht bewahrheitet". Für die Anordnung einer stationären Massnahme reiche eine begangene oder befürchtete "Bagatellkriminalität" nicht aus.  
Der Beschwerdeführer rügt überdies eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Die Rechtsprechung betrachte neue Abklärungen dann als unabdingbar, wenn ein bestehendes (amtliches) Gutachten an Aktualität eingebüsst habe. Ein zwei Jahre altes Gutachten sei nicht mehr genügend aktuell. Die Vorinstanz bezeichne das amtliche Gutachten als eineinhalb Jahre alt, was aktenwidrig sei. Das Gutachten datiere vom 18. Februar 2019, womit dieses im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits mehr als zwei Jahre alt gewesen sei. Zum Einwand der nicht mehr vorhandenen Aktualität nehme die Vorinstanz keine Stellung. Es sei unhaltbar, dass sich die Vorinstanz weiterhin ausschliesslich auf das amtliche Gutachten stütze und trotz der Empfehlungen des Privatgutachters und des behandelnden Psychiaters den Auftrag für das Ergänzungsgutachten widerrufen habe und sich für eine stationäre Massnahme ausspreche. Die Gegenempfehlung für eine ambulante Massnahme speise die Vorinstanz wegen angeblich fehlender Aktualität und teils angeblicher Widersprüchlichkeit ab. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie die Empfehlungen des Privatgutachters und des behandelnden Psychiaters ausser Acht lasse und den "Verfehlungen" des Beschwerdeführers in den letzten drei Jahren ein "unverhältnismässig falsches Gewicht" beimesse. Aufgrund der "klaren Ausführungen" des Privatgutachters und des behandelnden Psychiaters sei davon auszugehen, dass eine Beweisergänzung durch den amtlichen Gutachter Dr. med. D.________ mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Gunsten einer ambulanten Massnahme mit Auflagen ausgefallen wäre, weshalb der Mangel kausal für den Entscheid sei.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erwägt, das amtliche Gutachten von Dr. med. D.________ sei sehr ausführlich, inhaltlich detailliert und differenziert sowie in sich schlüssig. Aus diesem ergebe sich ohne Weiteres und nachvollziehbar, warum der amtliche Gutachter initial die Anordnung einer stationären Massnahme als unumgänglich erachtete. Der Beschwerdeführer leide an einer in schwerem Grad ausgeprägten paranoiden Schizophrenie. Die statistische Rückfallrate für einfache Körperverletzungen sei "verhältnismässig hoch" und für Stalking-ähnliches Verhalten bestehe eine "recht hohe" statistische Wiederholungswahrscheinlichkeit. Seit ungefähr Ende 2017 sei es erneut zu einer Verschärfung der psychopathologischen Symptomatik gekommen, ohne dass die gehäuften, vom Beschwerdeführer gewünschten und meist sehr kurz andauernden Hospitalisationen zu einer Verbesserung seiner Compliance und Therapieadhärenz geführt hätten. Die Einsicht des Beschwerdeführers in die bei ihm vorliegende psychische Erkrankung fehle trotz jahrelanger therapeutischer und psychoedukativer Bemühungen. Der Beschwerdeführer zeige ein bagatellisierendes und dissimulierendes Verhalten. Eine Auseinandersetzung mit den ihm vorgeworfenen Tathandlungen finde kaum statt. Er sei zudem heute nicht mehr zuverlässig in ein prosoziales und unterstützendes soziales Netzwerk eingebunden und verfüge über keine stabile intime Beziehung von guter Qualität. Seine sozialen Kontakte seien zumindest teilweise durch krankheitsbestimmtes Verhalten charakterisiert. Er lebe allein in einer nicht überwachten Wohnsituation und eine Aufsicht sei nicht vorhanden. Er verfüge weder über konkrete und realistische Pläne zur Lebensgestaltung noch über eine geregelte Tagesstruktur. Der amtliche Gutachter verweise zudem auf die Ablehnung einer indizierten langfristigen medikamentösen Behandlung durch den Beschwerdeführer und die Unverbindlichkeit der ambulanten Behandlungsbereitschaft sowie die krankheitsbedingt fehlende Bereitschaft, sich mit der eigenen Störung und ihrer therapeutischen Beeinflussbarkeit realitätsgerecht auseinanderzusetzen.  
Unter Berücksichtigung der bisherigen Behandlungserfahrung, die sich durch ungenügende Hospitalisationsdauer, ungenügende Medikation, ungenügende Compliance und ungenügende Therapieadhärenz kennzeichne, habe eine geeignete Behandlung initial durch eine längere stationäre Behandlung mit psychopharmakologischem und multimodalem Therapieansatz zu erfolgen. Reale Therapiemöglichkeiten seien aufgrund der nicht hinreichenden Behandlungsbereitschaft, der ungenügenden Compliance sowie der Bagatellisierungs- und Dissimulationstendenz des Beschwerdeführers nur eingeschränkt gegeben. In der Vergangenheit hätten sich solche auch deshalb als eingeschränkt erwiesen, da seitens der Kliniken keine gesetzliche Möglichkeit gesehen worden sei, das therapeutisch Indizierte durchzusetzen. Daher bestünden heute reale Therapiemöglichkeiten initial am ehesten in einer für die Behandlung schizophrener Krankheitszustände geeigneten forensischen Fachklinik, die strafrechtlich angeordnet werde. Bei nachgewiesener entscheidender Besserung der Störung, verlässlicher Compliance und deutlich verbesserter Therapieadhärenz habe eine langfristige Behandlungsfortführung in einem ambulanten Rahmen zu folgen. Aus Sicht des amtlichen Gutachters genüge einzig dieses Vorgehen den therapeutischen Erfordernissen und dem Ziel der Verbesserung der Legalprognose. Eine bloss ambulante Behandlung sei aufgrund der bisherigen Therapieerfahrung und der aktuellen Einstellung des Beschwerdeführers klar ungenügend. 
 
3.2.2. Die Vorinstanz setzt sich alsdann ausführlich mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Verlaufsberichten von Dr. med. H.________ und dem Privatgutachten von med. pract. E.________ auseinander. Motiviert durch das Privatgutachten von med. pract. E.________ gab die Vorinstanz eine Ergänzung des amtlichen Gutachtens in Auftrag. Nachdem sich die Situation des Beschwerdeführers im Herbst 2020 deutlich verschlechtert hatte und es namentlich zu mehreren Vorfällen kam, in welchen dieser wahnhaftes Verhalten gegenüber der Privatklägerin 1, weiteren Personen und Institutionen zeigte, zog die Vorinstanz den Auftrag zur Ergänzungsbegutachtung zurück (siehe Sachverhalt lit. B.c oben). Weder eine Stabilisierung des Zustands noch das Einhalten des Kontaktverbots hätten mit dem rund dreimonatigen stationären Aufenthalt im Sommer/Herbst 2020 erzielt werden können. Bereits im Frühjahr/Sommer 2020 sei es nach einem zunächst erfreulichen Verlauf zu einer Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers gekommen, der in einem fürsorgerischen Freiheitsentzug mündete. Im Mai 2020 und im Juni 2020 habe der Beschwerdeführer eine Steigerung der empfohlenen Medikamentation und eine freiwillige Hospitalisation abgelehnt. Die Vorfälle im Herbst 2020 bestätigten die Einschätzung des amtlichen Gutachters. Die Feststellungen des Privatgutachters, der für die 12 Monate vor seiner Gutachtenserstattung eine reduzierte Beschäftigung mit Wahninhalten, das Ausbleiben einer Wahndynamik sowie den Verzicht einer Kontaktaufnahme mit den Opfern festgestellt hatte, seien nicht mehr zutreffend. Auch dem Verlaufsbericht von Dr. med. H.________ könne nichts entnommen werden, was das amtliche Gutachten in Frage zu stellen vermöge. Im Gegenteil habe auch dieser festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer seit April 2020 eine zunehmende Instabilität zeige.  
Zusammenfassend vermöchten weder das Privatgutachten von med. pract. E.________ noch die Berichte von Dr. med. H.________ die schlüssigen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen im amtlichen Gutachten in Frage zu stellen. Namentlich an den sich wiederholenden Vorfällen zeige sich, dass es dem Beschwerdeführer nach wie vor an der erforderlichen Stabilisierung fehle. Zudem sei anzumerken, dass Dr. med. H.________ das amtliche Gutachten als grundsätzlich gut nachvollziehbar bezeichnet habe. Soweit dieser festhalte, die Situation würde sich seit April 2019 anders darstellen, seien dabei die Vorfälle im Herbst 2020 noch nicht berücksichtigt. 
 
3.2.3. Die Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers wird von der Vorinstanz bejaht. Gemäss dem amtlichen Gutachten sei die Einsicht des Beschwerdeführers in die bei ihm vorliegende psychische Störung nicht hinreichend. Eine stabile Bereitschaft, sich einer geeigneten Behandlung zu unterziehen, bilde sich nicht ab. Der Gutachter halte fest, es sei durchaus vorstellbar, dass auch eine zunächst gegen den Willen des Beschwerdeführers angeordnete Behandlung und bei einer sich darunter ergebenden Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustands die Weiterführung der Behandlung einverständig und Erfolg versprechend möglich sein werde.  
 
3.2.4. Die Vorinstanz qualifiziert die stationäre Massnahme als verhältnismässig. Für die Behandlung von schizophrenen Erkrankungen bestünden wirksame Behandlungsverfahren, sodass bei Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht zwingend ein langes geschlossenes stationäres Setting erforderlich sei und Vollzugslockerungen in absehbarer Zeit nicht ausgeschlossen seien. Beim Beschwerdeführer bestehe eine deutlich belastete Legalprognose, wobei mit den Anlasstaten vergleichbare Straftaten bei ungenügender Behandlung jederzeit möglich seien. Das Gefährdungspotential sei nicht zu unterschätzen. Der Beschwerdeführer habe sich wiederholt über das Kontakt- und Rayonverbot hinweggesetzt. Das Verhalten gegenüber der Privatklägerin 1 sei keineswegs lediglich "lästig". Ein nicht endendes Stalking könne zu schweren psychischen Schäden führen. Zudem sei bei einem der letzten Versuche des Beschwerdeführers, mit der Privatklägerin 1 in Kontakt zu treten, bei diesem ein Messer sichergestellt worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer bislang gegenüber der Privatklägerin 1 nicht handgreiflich geworden sei, könne diese Gefahr nicht ausgeblendet werden. Der amtliche Gutachter habe eine hohe Rückfallgefahr für einfache Körperverletzungen festgestellt. Es gelte nicht nur die physische, sondern auch die psychische Gesundheit zu schützen.  
Insgesamt komme der stationären Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr und der hohen Rückfallgefahr sowohl für einfache Körperverletzungen als auch für Stalking-ähnliches Verhalten bei der Interessenabwägung grösseres Gewicht zu als dem Eingriff in seine Freiheitsrechte. Die Anordnung einer stationären Massnahme sei angemessen, namentlich vor dem Hintergrund der tatsächlich vorhandenen gut wirksamen Behandlungsmöglichkeiten. Dies sei auch deshalb mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar, weil bei entscheidender Besserung der Störung, verlässlicher Compliance und deutlich verbesserter Therapieadhärenz die Behandlung in einem ambulanten Rahmen fortgesetzt und entsprechend die stationäre Massnahme längerfristig in eine ambulante Massnahme werde überführt werden können. Die stationäre Therapie stehe im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers, da ihm durch sie die Möglichkeit geboten werde, in einem kontrollierten Setting seine schizophrene Erkrankung in absehbarer Zeit mit Aussicht auf Erfolg zu behandeln. 
Aufgrund des Scheiterns verschiedener ambulanter und kurzfristiger stationärer Interventionen wegen der bisher jeweils fehlenden rechtlichen Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Behandlung längerfristig weiterzuführen, der krankheitsbedingt teilweise fehlenden Krankheitseinsicht und der mangelnden Einbindung und Kontrollmöglichkeiten stehe eine mildere Massnahme aktuell nicht zur Verfügung. Mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit sei die Anordnung einer stationären Massnahme deshalb verhältnismässig. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59- 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB).  
 
3.3.2. D ie stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176).  
Eine stationäre Massnahme sollte - auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger "Taten" ausreicht - nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind (Urteile 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4; 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Denn die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeits- bzw. Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (vgl. Urteile 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Damit wird die "Bagatellkriminalität" im Rahmen von Art. 59 StGB ausgegrenzt (Urteile 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4 mit Hinweis). 
Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (Urteile 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Bei leichtem Verschulden sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.2; Urteile 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4). Allerdings steht der Anordnung einer Massnahme nicht entgegen, wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB). 
 
3.3.3. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Als sachverständige Person im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB sind in aller Regel ausschliesslich Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2; Urteile 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; 136 II 539 E. 3.2; Urteil 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Partei aussage bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels ( vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteile 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.2; 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.6; je mit Hinweisen). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Ein Parteigutachten kann jedoch geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteile 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.2; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3.4. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 114 E. 2.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie gegen den Beschwerdeführer eine stationäre Massnahme anordnet. Soweit dieser pauschal rügt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in der Interessenabwägung der Rückfallgefahr ein grösseres Gewicht beigemessen werde als dem Eingriff in seine Freiheitsrechte, kommt er damit den Begründungsanforderungen nicht nach (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz prüft, wie dargelegt, ausführlich die Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme und nimmt insbesondere eine nachvollziehbare und begründete Gewichtung und Abwägung der öffentlichen Sicherheitsinteressen und der Freiheitsinteressen des Beschwerdeführers vor (siehe E. 3.2.4 oben). Insoweit ist auf diese Rüge nicht einzutreten.  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer rügt die Verhältnismässigkeit. Bei den ihm zur Last gelegten Delikten handle es sich um Bagatellkriminalität. Er habe sich seit Begehung der Anlasstaten "erwartungsgemäss" nicht mehr straffällig gezeigt. Die angeblichen neueren Verstösse gegen das Kontakt- und Rayonverbot seien "an Harmlosigkeit kaum zu überbieten". Diese Rüge ist nicht zu hören. Die Vorinstanz erkennt zutreffend, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Privatklägerin 1 sich nicht darauf beschränkt, "lediglich lästig" zu sein. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, kann ein fortgesetztes Stalking zu schweren psychischen Schäden bei den Betroffenen führen. Der Privatklägerin 1 drohen konkret psychische Schädigungen, die persistieren können, was grundsätzlich die Schwere einer einfachen, und im Einzelfall auch einer schweren, Körperverletzung erreichen kann (vgl. das Modell für die Erfassung psychischer Schädigungen im Strafrecht bei PATRICK VOGLER, Der Schockschaden im Strafrecht, 2020, S. 31 ff.). Das Verhalten des Beschwerdeführers führte bei der Privatklägerin 1 in der Vergangenheit bereits zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich zu Ess- und Schlafstörungen. Angesichts der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz hinsichtlich der neuerlichen Vorfälle, bei welchen der Beschwerdeführer mit wahnhaftem Verhalten in Erscheinung getreten ist und die zum Widerruf des Auftrags zum Ergänzungsgutachten geführt haben, steht fest, dass der Beschwerdeführer sein Stalking-ähnliches Verhalten auch nach den ihm zur Last gelegten Anlasstaten zum Nachteil der Privatklägerin 1 in beachtlichem Ausmass fortgeführt hat (siehe Sachverhalt lit. B.c oben). Zudem hat der Beschwerdeführer mehrfach weitere Personen und Institutionen in sein wahnhaftes Verhalten im Zusammenhang mit der Privatklägerin 1 einbezogen. Darüber hinaus wurde bei ihm anlässlich einer Personen- und Effektenkontrolle am 23. Oktober 2020 ein Messer sichergestellt, welches er in seinem linken Schuh mitführte. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung ereignete sich dies zwar nicht bei einem unmittelbaren Versuch des Beschwerdeführers, mit der Privatklägerin 1 Kontakt aufzunehmen, sondern nachdem er bei Schutz und Rettung V.________ einen angeblichen, in Wahrheit bloss eingebildeten, Personenunfall am Bahnhof W.________ gemeldet hatte, woraufhin diverse Einsatzkräfte (Berufsfeuerwehr, Schutz und Intervention U.________, Notarzt, Rettungswagen, Funktionäre, Angehörige der Kantonspolizei V.________) aufgeboten wurden. Daraufhin von der Polizei telefonisch kontaktiert, ersuchte der Beschwerdeführer diese um Hilfe und nannte seinen Standort, worauf er zwecks Abklärung durch einen Notfallpsychiater (der in der Folge eine fürsorgerische Unterbringung verfügte) auf den Polizeiposten X.________ gebracht wurde, wo die besagte Personen- und Effektenkontrolle durchgeführt wurde (kant. Akten pag. 178 S. 2). Dass das Messer nicht wie von der Vorinstanz fälschlicherweise erwogen bei einem Kontaktaufnahmeversuch mit der Privatklägerin 1 sichergestellt wurde, fällt in der Gesamtbetrachtung nicht entscheidend ins Gewicht - im Vordergrund steht, dass der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit ein in seinem linken Schuh verstecktes Messer mitführte. Die Vorinstanz durfte das fortgesetzte Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich die erstellte, mehrfache Verletzung des Kontakt- und Rayonverbots gegenüber der Privatklägerin 1, bei der Anordnung der stationären Massnahme und namentlich der Legalprognose sowie der Verhältsnismässigkeitsprüfung berücksichtigen.  
 
3.4.3. Nur unerheblich ins Gewicht fällt, dass das Verschulden des Beschwerdeführers für die Anlasstaten relativ gering und die gegen ihn ausgesprochene Strafe entsprechend tief ausfällt. Im Sinne der angeführten Rechtsprechung kann ein geringes Verschulden bei der Anlasstat grundsätzlich bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme berücksichtigt werden (siehe E. 3.3.2 in fine oben). Vorliegend geht die tiefe Strafe auf die vom amtlichen Gutachter festgestellte krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit für die Nötigungshandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 bzw. die verminderte Schuldfähigkeit für die fahrlässige Körperverletzung, die einfache Körperverletzung und die mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von B.A.________ (Privatklägerin 2) zurück. Liegt der Grund für das geringe Verschulden bzw. die tiefe Strafe für die Anlasstat in einer psychischen Störung begründet, die im Rahmen einer Massnahme i.S.v. Art. 56 ff. StGB therapiert werden soll, kann dies nicht dazu führen, dass von der Anordnung einer stationären Massnahme abgesehen wird. Denn dies unterliefe den Willen des Gesetzgebers, der die Anordnung einer stationären Massnahme auch bei Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit vorgesehen hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 StGB; in diesem Sinn auch HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 49 StGB in fine).  
 
3.4.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Gutachten sei nicht ausreichend aktuell, um eine stationäre Massnahme gegen ihn anzuordnen, geht ebenfalls fehl. Zunächst legt das von ihm angeführte Urteil 6B_720/2019 vom 22. August 2019 entgegen seinem Vorbringen keine absolute Gültigkeitsdauer von amtlichen Gutachten fest. Vielmehr wurde in diesem unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung gerade die Relativität der Aktualität eines Gutachtens unterstrichen (Urteil 6B_720/2019 vom 22. August 2019 E. 1.1.4 und E. 1.4 mit Hinweisen). Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; 128 IV 241 E. 3.4; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen).  
Die Vorinstanz hatte ursprünglich eine Ergänzung des amtlichen Gutachtens in Auftrag gegeben, da sich der Privatgutachter med. pract. E.________ wegen vermeintlicher zwischenzeitlicher Erreichung der Ziele einer stationären Therapie, insbesondere der Einhaltung des Kontakt- und Rayonverbots während der zwölf Monate vor seiner Begutachtung, für eine ambulante Behandlung ausgesprochen hatte (siehe Sachverhalt lit. B.b oben). Angesichts der Vorfälle im Herbst 2020 widerrief die Vorinstanz den Auftrag zur Ergänzungsbegutachtung, da dessen Grundlage entfallen war bzw. sich die erhoffte Besserung des Zustands des Beschwerdeführers als nicht nachhaltig erwiesen und sich die Einschätzung des amtlichen Gutachters bestätigt hatte (siehe Sachverhalt lit. B.c oben). Die Vorinstanz stützte sich damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf ein amtliches Gutachten von hoher Aktualität. Da sie ausführlich darlegt, weshalb die Feststellungen des amtlichen Gutachtens im Urteilszeitpunkt aktuell - und insbesondere aktueller als jene des Privatgutachters - sind, verfängt auch die Rüge des Beschwerdeführers nicht, die Vorinstanz setze sich nicht mit seinem diesbezüglichen Vorbringen auseinander. 
 
3.4.5. Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, bislang habe bei ihm keine ambulante Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB stattgefunden, dass eine stationären Massnahme direkt angeordnet werden kann, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vgl. Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 StGB).  
 
3.4.6. Zusammenfassend steht fest, dass vom Beschwerdeführer Straftaten von einer Tragweite zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören vermögen, wenn er keiner adäquaten Behandlung zugeführt wird, wenngleich die begangen Taten hinsichtlich der Tatschwere im unteren Bereich von denkbaren Anlasstaten liegen. Diese vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr vermag die mit der Anordnung der stationären Massnahme einhergehende Freiheitsbeschränkung mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zu rechtfertigen.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, es sei eine zeitlich auf ein Jahr begrenzte stationäre Massnahme anzuordnen. Dies begründet er damit, dass die Anlasstaten bezüglich ihrer Tragweite im unteren Bereich von denkbaren Delikten für eine stationäre Massnahme lägen und für diese nur von einem leichten bis sehr leichten Verschulden ausgegangen werde.  
 
3.5.2. Die Vorinstanz erkennt auf eine stationäre Massnahme, ohne sich näher zur Dauer des Freiheitsentzugs zu äussern.  
 
3.5.3. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Innerhalb dieses Rahmens hängt die Dauer der stationären Massnahme von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder aber sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (vgl. BGE 147 IV 209 E. 2.4.3; 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; je mit Hinweisen).  
 
3.5.4. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gilt es auch im Bezug auf die Dauer einer stationären Massnahme zu beachten (BGE 145 IV 65 E. 2.2, 2.6.1; 135 IV 139 E. 2.4; Urteile 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3; 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Die zeitliche Beschränkung der stationären Massnahme auf weniger als fünf Jahre ist bereits bei der Erstanordnung zulässig (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1; Urteile 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3; 6B_636/2018 und 6B_649/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3).  
Es ist daran zu erinnern, dass eine zeitliche Beschränkung der stationären Massnahme zu einer Verbesserung der Rechtsposition des Betroffenen führt. Denn deren Weiterführung wird von einem erneuten Tätigwerden der Vollzugsbehörde und einem neuerlichen gerichtlichen Entscheid abhängig gemacht und die Frist, innert welcher für die Weiterführung der Massnahme ein gerichtlicher Entscheid im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB zu ergehen hat, verkürzt. Würde demgegenüber die stationäre Massnahme trotz zu erwartender kürzerer Behandlungsdauer für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet, läge der Entscheid über die Weiterführung oder Beendigung der Massnahme bei der Vollzugsbehörde. Diesfalls wäre die betroffene Person gehalten, gegen einen negativen Entlassungsentscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen und damit selbst tätig zu werden, wobei die Massnahme bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer bzw. bis zum vollstreckbaren Entscheid über die (bedingte) Entlassung weiterlaufen würde (vgl. Urteile 6B_636/2018 und 6B_649/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3). 
 
3.5.5. Der amtliche Gutachter spricht sich für eine "längere stationäre Behandlung" aus, die bei nachgewiesener entscheidender Besserung der Störung, verlässlicher Compliance und deutlich verbesserter Therapieadhärenz in einen langfristigen ambulanten Rahmen zu überführen ist.  
Der Umstand, dass sich die vom Täter begangenen Taten, nämlich fahrlässige Körperverletzung, einfache Körperverletzung und mehrfache Tätlichkeiten sowie Nötigung (diese begangen im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit), hinsichtlich ihrer Schwere im unteren Bereich von möglichen Anlasstaten bewegen, kann bei der Festlegung der Dauer der stationären Massnahme berücksichtigt werden. Der Schutzzweck der stationären Massnahme muss jedoch gewahrt bleiben. Die Allgemeinheit ist vor der Gefahr einer künftigen Delinquenz des Beschwerdeführers zu schützen. 
Die voraussichtliche Dauer einer stationären Behandlung, im speziellen bei Betroffenen mit paranoider Schizophrenie, lässt sich generell nur annäherungsweise bestimmen. In ähnlich gelagerten Konstellationen wurden stationäre therapeutische Massnahmen i.S.v. Art. 59 StGB unter der gesetzlichen Maximaldauer von fünf Jahren angeordnet (vgl. Urteile 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7; 6B_636/2018 und 6B_649/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4). 
 
3.5.6. Die Anordnung der stationären Massnahme durch die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, da keine Befristung vorgesehen wird, obwohl dies angesichts der Umstände angezeigt ist. Die Dauer der stationären Massnahme ist in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips auf drei Jahre zu beschränken. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist unter erneutem Beizug eines Sachverständigen zu prüfen, ob die vom amtlichen Gutachter definierten Kriterien (insbesondere ausreichende Besserung der psychischen Störung, Compliance und Therapieadhärenz) erfüllt sind, um die Therapie des Beschwerdeführers in einem (engmaschigen) ambulanten Setting weiterführen zu können.  
Der Vollzugsbehörde steht es frei, den Beschwerdeführer auf dessen Gesuch hin oder von Amtes wegen vor Ablauf der drei Jahre bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen bzw. in eine ambulante Massnahme zu überführen, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, was mindestens einmal jährlich zu überprüfen ist (vgl. Art. 62 und 62d StGB). 
 
4.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils ist aufzuheben und es ist eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) für die Dauer von drei Jahren anzuordnen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
Da die Vorinstanz die Kosten des Berufungsverfahrens samt Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse nimmt, braucht die Sache nicht zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. 
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine angemessen Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist es gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG). Im Umfang des Unterliegens ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Dispositivziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2021 wird aufgehoben und wie folgt geändert: 
 
"Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) für die Dauer von drei Jahren angeordnet." 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Rupp, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, den Privatklägerinnen, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juli 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément