Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_226/2022  
 
 
Urteil vom 14. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, Kölz, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic Marini, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Anklagegrundsatz; Strafzumessung, 
 
Gegenstand 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, 
vom 2. Juni 2022 (SST.2021.114). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird unter anderem vorgeworfen, er habe am 17. November 2019 in einem Kreisverkehr die Beherrschung über seinen Personenwagen verloren, da er zu stark beschleunigt habe, weshalb der Personenwagen instabil geworden sei. Infolgedessen sei er seitlich schräg gerutscht und mit dem Geländer der Fussgängerunterführung kollidiert. Das Geländer sei durchgedrückt worden und es seien Fahrzeugteile auf die Personenunterführung gefallen. Niemand sei verletzt worden, doch habe A.________ durch sein riskantes Fahrverhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A.________ am 2. Juni 2022 zweitinstanzlich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), Inverkehrbringens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]), Nichttragens von Sicherheitsgurten (Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV) und fahrlässiger Verursachung einer Havarie mit wassergefährdenden Stoffen (Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG [SR 814.20] i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG) unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtgeldstrafe von 119 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und zu einer Busse von Fr. 200.--. Es ordnete den Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.-- an, welche die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 1. März 2019 bedingt ausgesprochen hatte. Diese Strafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die erwähnte Gesamtgeldstrafe. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Ihm sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die bedingte Geldstrafe der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. März 2019 von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sei nicht zu vollziehen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. 
 
 
2.1.  
 
2.1.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.  
Diesen Tatbestand erfüllt, wer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; Urteil 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; je mit weiteren Hinweisen). 
 
2.1.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).  
 
 
2.2.  
Die Vorinstanz hält fest, aus dem im Strafbefehl (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) umschriebenen Tatablauf lasse sich der Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln genügend klar entnehmen. Es werde dargelegt, dass der Beschwerdeführer seinen Personenwagen zu stark beschleunigt habe, weshalb er mit einem Geländer in der Nähe einer Fussgängerunterführung kollidiert sei, wodurch dieses durchgedrückt worden sei. Es sei niemand verletzt worden, aber das riskante Fahrverhalten des Beschwerdeführers habe eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Die Vorinstanz hält fest, gestützt auf diese Formulierungen sei das rücksichtslose Verhalten des Beschwerdeführers genügend umschrieben. 
Letztlich verurteilt die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, weil er beim Verlassen des Kreisverkehrs derart stark beschleunigt habe, dass sein Personenwagen instabil geworden, ins Schleudern geraten und mit dem Geländer neben der Personenunterführung kollidiert sei, wodurch Fahrzeugteile auf den Weg der Personenunterführung unterhalb des Geländers gefallen seien. Damit habe er eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und Fussgänger geschaffen. Dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, dass er bei überhöhter Geschwindigkeit im Kreisverkehr die Herrschaft über sein Fahrzeug verlieren könne. Zudem sei ihm die Verkehrssituation vor Ort bekannt gewesen. Er sei nicht das erste Mal durch diesen Kreisverkehr gefahren. Die Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sei ausgesprochen worden, weil er in eben diesem Kreisverkehr zu schnell gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe um das Trottoir unmittelbar neben dem Kreisverkehr und um die Personenunterführung gewusst. Ihm sei bewusst gewesen, dass Fussgänger am Unfallort hätten sein können. Sein Verhalten sei ohne weiteres als rücksichtslos zu werten. 
 
2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.  
 
2.3.1. Er übt ausführliche Kritik am angefochtenen Urteil und präsentiert Tabellen, worin er die Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2 SVG dem Inhalt der Anklage gegenüberstellt. Allerdings legt er trotz weitschweifiger Ausführungen nicht dar, inwiefern er sich nicht angemessen gegen die Vorwürfe hätte verteidigen können. Der Beschwerdeführer konnte klar ersehen, was ihm vorgeworfen wird. Es kann keine Rede davon sein, dass er erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert worden wäre.  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie sei über den angeklagten Sachverhalt hinausgegangen. Damit übersieht er, dass das gerichtliche Beweisverfahren durchaus ergeben kann, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als in der Anklage dargestellt. Allerdings hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteil 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass sein diesbezüglicher Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre.  
 
2.4. Nach dem Gesagten ist die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nicht zu beanstanden.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er kritisiert, dass die Vorinstanz den Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.-- anordnete, welche die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 1. März 2019 bedingt ausgesprochen hatte. Zudem beanstandet er, dass die Vorinstanz die Gesamtgeldstrafe nicht bedingt aussprach. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; Urteil 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.5; je mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; zit. Urteil 6B_91/2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). 
 
3.1.2. Der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Demzufolge ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3; Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 3.2; 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.4; zit. Urteil 6B_134/2021 E. 3.2; je mit Hinweisen). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (zit. Urteil 6B_881/2021 E. 3.4; Urteile 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2; 6B_1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Auch bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 140 E. 4.2).  
 
3.1.3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB).  
Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5; Urteil 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft. Er habe sich nur ein Jahr vor dem hier zu beurteilenden Unfall im selben Kreisverkehr wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung strafbar gemacht. Dabei habe er sich provozieren lassen vom Fahrverhalten eines anderen Autolenkers, den er in der Folge mit übersetzter Geschwindigkeit überholt habe. Von März bis Ende Mai 2019 sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis entzogen worden. Nur 6 Monate danach habe sich der hier zu beurteilende Vorfall ereignet, wobei der Beschwerdeführer den Führerausweis nur auf Probe wiedererlangt gehabt habe. Der Beschwerdeführer bestreite hartnäckig, seinen Personenwagen zu stark beschleunigt zu haben, obwohl dies gutachterlich festgestellt sei. Er habe einen Unfall mit grösserem Sachschaden verursacht und damit namentlich Fussgänger abstrakt gefährdet. Aufgrund der jungen einschlägigen Vorstrafe und der fehlenden Einsicht könne ihm keine gute Prognose gestellt werden, weshalb die Geldstrafe mit der Erstinstanz unbedingt auszusprechen sei.  
 
3.2.2. Weiter erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. März 2019 einschlägig vorbestraft. Nur 9 Monate nach Erlass dieses Strafbefehls sei er rückfällig geworden. Dass er nach so kurzer Dauer erneut eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen habe, wirke sich negativ auf seine Rückfallprognose aus. Dasselbe gelte für den Umstand, dass er keine Einsicht zeige und sein Fahrverhalten noch an der Berufungsverhandlung als korrekt beurteilt habe. Aktuell habe er kein eigenes Fahrzeug und der Führerausweis sei ihm entzogen worden. Solange ihm die Einsicht in sein Verhalten fehle, könne er auch mit einem weniger leistungsstarken Fahrzeug rückfällig werden. Die Vorinstanz fasst zusammen, dem Beschwerdeführer könne in Bezug auf den Widerruf der Vorstrafe keine günstige Prognose gestellt werden. Daran ändere nichts, dass er sonst in stabilen Verhältnissen lebe. Die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sei gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu vollziehen.  
Die Vorinstanz berücksichtigt, dass bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten auch zu beachten ist, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (vgl. dazu BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5). Bezogen auf den vorliegenden Fall gelangt sie zum Schluss, dass die Geldstrafe auch in Würdigung des Vollzugs der bedingten Geldstrafe vom 1. März 2019 unbedingt auszusprechen ist. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer zeige keine Einsicht in sein strafbares Verhalten. Deshalb genüge die Vollstreckung der bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.-- nicht, um ihn von weiteren Verkehrsdelikten abzuschrecken. Die neue Strafe sei aufgrund der negativen Legalprognose ebenfalls unbedingt auszusprechen. 
 
3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, dringt nicht durch.  
 
3.3.1. Er behauptet, die Vorinstanz mache in ihrer Begründung deutlich, dass sie den bedingten Strafvollzug von einer guten Prognose abhängig mache und damit auf einen Massstab im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB abstelle.  
Diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz verlangt keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB. Vielmehr hält sie fest, aufgrund " der zeitnahen einschlägigen Vorstrafe sowie der fehlenden Einsicht kann dem Beschuldigten keine gute Prognose gestellt werden (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario) ". Indem die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer keine gute Prognose gestellt werden kann, widerlegt sie die gesetzliche Vermutung einer guten Prognose. 
 
3.3.2. Im Übrigen erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Der Beschwerdeführer beging innert Jahresfrist auf demselben Kreisverkehr zwei Mal eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Einmal passierte er den Kreisverkehr mit überhöhter Geschwindigkeit, einmal verunfallte er, weil er zu stark beschleunigte. Es bleibt schleierhaft, wie er bei dieser Ausgangslage vortragen kann, "dass sich die beiden Vorgänge in keiner Weise gleichen".  
 
3.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Vollzug der bedingten Geldstrafe vom 1. März 2019 anordnet und die Gesamtgeldstrafe unbedingt ausspricht.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross