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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
{T 0/2}  
 
5A_1018/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Juli 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz (Abänderung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 23. November 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Eheschutzentscheid vom 19. März 2013 verurteilte das Gerichtspräsidium Laufenburg B.A.________, seiner Frau A.A.________ für die unter ihre Obhut gestellten Kinder C.A.________ (geb. 1995), D.A.________ (geb. 1997) und E.A.________ (geb. 2001) monatliche Alimente von je Fr. 1'100.-- zu zahlen. Zugleich genehmigte das Gericht eine Unterhaltsvereinbarung. Darin erklärte die Mutter, nach Möglichkeit die Mittel für den Skisport von C.A.________ von ca. Fr. 2'500.--/Monat zur Verfügung stellen. B.A.________ verpflichtete sich, seiner Frau an ihren persönlichen Unterhalt monatlich Fr. 3'000.-- zu zahlen, erstmals per 1. April 2013. Schliesslich hielt die Vereinbarung fest, dass B.A.________ im Mai 2013 einen Bonus für das Geschäftsjahr 2012 erhält, der es ihm erlaubt, für die gemeinsamen Steuern 2012 eine Rückstellung von ca. Fr. 11'000.-- zu bilden. Der Bonus sollte ferner dazu dienen, die Restkosten aus dem Neuseelandaufenthalt und den Skisport von C.A.________ im April, Mai und Juni 2013 zu bestreiten. 
 
B.  
 
B.a. Am 9. April 2014 stellte A.A.________ beim Gerichtspräsidium Laufenburg den "Ergänzungsantrag", B.A.________ zu verpflichten, ihr und den Kindern für das laufende und für die weiteren Jahre je zwei Drittel seines Bonus, seines 13. Monatslohnes sowie von weiteren allfälligen Sondervergütungen (Treueboni, Wertschriften, usw.) auszuzahlen. Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 beantragte sie zusätzlich, alle ausserordentlichen Vergütungen ihres Mannes für das Jahr 2013 per sofort einzufrieren und B.A.________ anzuweisen, diese Vergütungen auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Ausserdem sei ihrem Mann zu verbieten, eigene Forderungen mit dem Bonus für das Jahr 2013 zur Verrechnung zu bringen; solche Forderungen seien in separate Verfahren zu verweisen.  
 
B.b. In seiner Klageantwort vom 30. Juli 2014 beantragte B.A.________, die Rechtsbegehren seiner Frau abzuweisen. Gleichzeitig stellte er diverse Widerklagebegehren.  
 
B.c. Am 3. Oktober 2014 beantragte A.A.________ in ihrer Replik und Widerklageantwort die Abweisung der gegnerischen Anträge und wiederholte im Übrigen ihr Ergänzungsbegehren (s. Bst. B.a).  
 
B.d. Am 17. Februar 2015 fand vor dem Gerichtspräsidium Laufenburg die Verhandlung statt. In seiner Duplik/Widerklagereplik beantragte B.A.________ unter anderem, die Frauenalimente ab 1. April 2014 auf Fr. 1'700.-- zu reduzieren. In ihrer Widerklageduplik schloss A.A.________ auf Abweisung dieses Begehrens.  
 
B.e. Mit Entscheid vom 8. April 2015 hiess das Gerichtspräsidium Laufenburg B.A.________s Widerklage teilweise gut. Es bestimmte die Frauenalimente auf Fr. 760.-- (vom 17. bis 28. Februar 2015) und auf Fr. 1'930.-- (ab 1. März 2015), unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen. Ausserdem erklärte es den Ehemann für berechtigt, einen Betrag von Fr. 5'262.60 für verfallene Hypothekarzinsen und Gebäudeversicherungsprämien für die eheliche Liegenschaft zur Verrechnung zu bringen und die seit 1. Juli 2014 angefallenen Hypothekarzinsen selbst zu bezahlen und von den Frauenalimenten abzuziehen, sofern die Frau sie auf erste Aufforderung der Gläubigerin nicht bezahlt. Auch A.A.________s Anträge wurden teilweise, das heisst dahingehend gutgeheissen, dass ihr Mann ihr 2/5 seines Bonus' 2015 (Basis Geschäftsjahr 2014) binnen 30 Tagen seit Eingang bezahlen und sie über die Höhe des Bonus' dokumentieren muss.  
 
C.   
Erfolglos wehrte sich A.A.________ gegen diesen Entscheid vor dem Obergericht des Kantons Aargau. Dieses wies ihre Berufung mit Entscheid vom 23. November 2015 ab. 
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2015 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie stellt den Antrag, B.A.________ (Beschwerdegegner) zu verurteilen, ihr als "zusätzlichen Unterhalt 2/3 aller ihm ab 9. April 2014 bis 20. Januar 2015 und 3/5 sämtlicher ihm ab 21. Januar 2015 von der Arbeitgeberin netto ausbezahlte[n] Zusatzzahlungen, namentlich Boni, Sonderzahlungen und 13. Monatslohn, innert längstens 30 Tagen ab jeweiligem Eingang dieser Zusatzzahlungen zu bezahlen". Damit verbindet sie das Begehren, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr "sämtliche nach dem 9. April 2014 erstellten Abrechnungen der Arbeitgeberin über Lohn- und Zusatzzahlungen... sowie die jährlichen Steuerlohnausweise zuzustellen". Weiter hält die Beschwerdeführerin am Eheschutzentscheid vom 19. März 2013 (s. Bst. A) fest, namentlich was die Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder und für sie persönlich angeht. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, die Gerichtskosten für die kantonalen Verfahren dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ihr in diesen Verfahren zu seinen Lasten Parteientschädigungen zuzusprechen. Eventualiter verlangt die Beschwerdeführerin, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
D.b. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen (Vernehmlassung vom 25. Mai 2016). Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Mitteilung vom 20. April 2016). Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren (Art. 179 ZGB). Diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist vermögensrechtlicher Natur. Die Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4; Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Dasselbe gilt für Entscheide betreffend ihre Abänderung. Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (vgl. BGE 116 II 625 E. 3b S. 628; Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 III 608; zum Begriff der Willkür BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53; 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.). 
Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) beruft, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; je mit Hinweisen). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Das Obergericht erspare sich eine "umfassendere Prüfung" und schütze das "effektiv kaum nachvollziehbare erstinstanzliche Urteil" mit der Begründung, dass der Lebensstandard von ihr und den Kindern mit ihrem eigenen Monatseinkommen von Fr. 4'190.-- und mit den monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 5'230.--, insgesamt also mit Fr. 9'420.-- (inkl. Kinderzulagen), gedeckt sei. Der Vorwurf geht an der Sache vorbei. Die Beschwerde an das Bundesgericht zeigt, dass die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid verstanden hat und vor Bundesgericht sachgerecht anfechten konnte (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Was die Beschwerdeführerin beanstandet, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids. 
 
4.   
Anlass zur Beschwerde gibt die Neufestsetzung des Unterhalts, wie sie vom Gerichtspräsidium vorgenommen und vom Obergericht bestätigt wurde. Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmerichter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen. Insbesondere kann ein Abänderungsbegehren nicht damit begründet werden, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher Hinsicht oder - gestützt auf die bereits behaupteten Tatsachen und offerierten Beweise - in tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien. Denn das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen (Urteile 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; 5A_245/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ist die Voraussetzung der wesentlichen und dauerhaften Veränderung erfüllt, setzt der Richter den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen. Diese Aktualisierung setzt nicht voraus, dass die Anpassungen, die der Richter in den anderen Positionen vornimmt, ebenfalls den Tatbestand der Veränderung der Verhältnisse erfüllen. Die beschriebene Regel, die das Bundesgericht in seiner Praxis betreffend die Abänderung des nachehelichen Unterhalts entwickelt hat (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292 mit Hinweisen), gilt auch für die Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Urteil 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3). 
 
5.   
Das Obergericht kommt sinngemäss zum Schluss, dass bei C.A.________ nicht mehr mit einem relevanten Durchbruch im Skirennsport zu rechnen sei. Dieser Umstand stelle in Bezug auf die im Eheschutzverfahren berücksichtigte Situation (vgl. Sachverhalt Bst. A) eine wesentliche und dauerhafte Veränderung dar, weil die Finanzierung der Sportkarriere entfalle. Der Beschwerdeführerin hält das Obergericht entgegen, sie habe nicht aufzuzeigen vermocht, dass die Parteien wegen C.A.________s Skisport besonders sparsam und unter ihren Einkommenverhältnissen gelebt hätten. Weiter verweist das Obergericht darauf, dass der Beschwerdegegner in seiner Klageantwort einen anteiligen "Überschuss" für die Beschwerdeführerin von Fr. 2'600.-- ermittelt habe. Einen entsprechend hohen Freibetrag habe auch die Klägerin aufgegriffen und damit implizit bestätigt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Trennungsvereinbarung, auf welche die Beschwerdegegnerin implizit verwiesen habe. Darin werde bloss festgehalten, dass C.A.________ gegenüber den beiden Töchtern finanziell stark bevorzugt werde, die Beschwerdeführerin um die Finanzierung des Skisports von C.A.________ bemüht sei und der Beschwerdegegner versuche, die Wünsche der beiden Töchter im Rahmen des ordentlichen Budgets zu erfüllen. Im Ergebnis sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder für die Weiterführung der ehelichen Lebenshaltung, die den Unterhaltsanspruch nach oben begrenzt, mehr als monatlich Fr. 8'528.-- (Existenzminimum Fr. 5'128.-- + Steuern Fr. 800.-- + Freibetrag Fr. 2'600.--) benötigen würden. 
Die Vorinstanz erklärt, den dergestalt ermittelten Bedarf habe die Beschwerdeführerin primär aus den eigenen Mitteln (inkl. Kinderalimente) zu decken. Um die Kinderzulagen bereinigt betrügen die Kinderalimente Fr. 2'520.--. Das effektiv erzielte monatliche Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin belaufe sich bei einer Erwerbstätigkeit von 70 % auf netto Fr. 4'187.86. Zusammengefasst benötige die Beschwerdeführerin Fr. 1'820.-- (Fr. 8'528./. Fr. 2'520.--./. Fr. 4'187.86) pro Monat, damit sie sich (und den Kindern) einen Lebensstandard finanzieren könne, der dem ehelichen Lebensstandard entspreche; dieser Beitrag liege unter demjenigen, den ihr die Vorinstanz als Unterhalt zugesprochen habe. Soweit die Klägerin einen höheren Unterhalt verlange resp. auf Fr. 3'000.-- gemäss Eheschutzentscheid beharre, erweise sich ihre Berufung als unbegründet. Bei diesem Ergebnis stehe der Beschwerdeführerin auch kein Anspruch auf eine Beteiligung an "Zusatzzahlungen" des Beklagten zu; Ausführungen zur von den Parteien kontrovers beurteilten Frage, ob der gerichtliche Vergleich vom 19. März 2013 lückenhaft sei, würden sich daher erübrigen. Dass dem Antrag auf Auskunftserteilung eine eigenständige, vom Antrag auf Beteiligung an den "Zusatzzahlungen" unabhängige Bedeutung zukäme, werde in der Berufung nicht dargelegt. 
 
6.  
 
6.1. Was den Grund zur Abänderung der Eheschutzmassnahmen angeht, stellt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach dem Sohn C.A.________ der sportliche Durchbruch als Skirennfahrer nicht gelingen werde, nicht in Abrede. Dass die Beschwerdeführerin dies bedauert und möglicherweise weiterhin auf diesen Durchbruch hofft, ändert daran nichts.  
 
6.2. Mit Bezug auf die Frage nach der bisherigen ehelichen Lebenshaltung rechnet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht vor, dass dem Beschwerdegegner mit dem angefochtenen Entscheid im Ergebnis wesentlich mehr Geldmittel zur Verfügung stehen als ihr und den drei Kindern. Dies sei angesichts der seit je her sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse "mehr als auffällig und offensichtlich stossend, ja schlicht unverständlich". Allein damit vermag die Beschwerdeführerin die tatsächliche Feststellung des Obergerichts, wonach sie mit den Kindern die bisherige eheliche Lebenshaltung mit einem monatlichen Betrag von Fr. 8'528.-- weiterführen könne, nicht als als willkürlich auszuweisen. Unbehelflich sind insbesondere ihre Hinweise auf die Trennungsvereinbarung (s. Sachverhalt Bst. A). Dort hatten die Parteien zwar festgehalten, dass die Finanzierung von C.A.________s Skirennsportkarriere vorübergehend auf eine starke finanzielle Bevorzugung des Sohnes gegenüber den Töchtern hinausläuft. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen will, folgt allein daraus aber nicht zwingend ein Zugeständnis des Beschwerdegegners in dem Sinne, dass die Parteien alle vorhandenen Einkünfte für den Lebensunterhalt verbraucht, keine Sparquote erzielt oder sich zur Finanzierung von C.A.________s Skisport gar in ihrer Lebenshaltung eingeschränkt hätten. Was sodann den Überschuss von Fr. 2'600.-- angeht, den der Beschwerdegegner dem angefochtenen Entscheid zufolge für sie und die Kinder ermittelt und den sie laut Obergericht "implizit bestätigt" hat, begnügt sich die Beschwerdeführerin letztlich mit der blossen Gegenbehauptung, ein solches Zugeständnis nie gemacht und einen Überschuss immer bestritten zu haben. Welche Vorbringen sie damit meint und inwiefern die Vorinstanzen diese in verfassungswidriger Art und Weise nicht zur Kenntnis genommen oder falsch ausgelegt hätten, vermag sie nicht darzutun. Schliesslich reklamiert die Beschwerdeführerin, sie und die Kinder nicht von den Zusatz- und Sondereinkünften des Beschwerdegegners profitieren zu lassen, verletze nicht nur "offensichtlich und stossend jedes Gerechtigkeitsempfinden", sondern sei auch "widersprüchlich und damit willkürlich". Auch diese Rüge ist zum Scheitern verurteilt. Allein aus der Tatsache, dass die kantonalen Instanzen die Beschwerdeführerin und die Kinder am Zusatzeinkommen beteiligen, das der Beschwerdegegner im Jahr 2014 verdient hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieses nur einzelne Jahre betreffende Zugeständnis an die Beschwerdeführerin mutet zwar tatsächlich etwas widersprüchlich an. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass die Beschwerdeführerin auch in den übrigen Jahren und in Zukunft Anspruch auf dieses Zusatzeinkommen hätte. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass ein Abänderungsverfahren nicht dazu bestimmt ist, einen ursprünglich fehlerhaften Eheschutzentscheid zu korrigieren (E. 4). Dies gilt auch dann, wenn es die Beschwerdeführerin heute als ungerecht empfindet, dass dem Beschwerdegegner zumindest in jenen Jahren erheblich mehr Mittel als ihr zur Verfügung stehen, in denen er ein Zusatzeinkommen erzielt.  
 
6.3. Im Streit darüber, wie die bisherige eheliche Lebenshaltung zu finanzieren sei, wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass ihr im Rahmen ihrer Eigenversorgungskapazität ihr ganzes Erwerbseinkommen aus ihrem 70%-Pensum angerechnet wird. Sie verweist auf die Rechtsprechung, wonach dem betreuenden Elternteil bis zum 16. Altersjahr des jüngsten Kindes nicht mehr als ein 50%-Pensum zugemutet werden könne, und beruft sich auf die Trennungsvereinbarung (s. Sachverhalt Bst. A), in welcher der Beschwerdegegner ausdrücklich anerkannt habe, dass ihr zukünftiges Einkommen nicht relevant für die Unterhaltsberechnung sei und sie diese Mittel für die Finanzierung von C.A.________s Skisportkarriere verwenden dürfe. Angesichts dessen verletze der angefochtene Entscheid in stossender Weise die Bindungswirkung des ursprünglichen Eheschutzentscheids und das bei ihr geweckte Vertrauen. Ausserdem werde ihre unbestritten gebliebene Darstellung negiert, wonach sie dieses Mehrpensum nur deshalb leiste, um dem geliebten Sohn - immerhin aktenkundig trotz erst kürzlich abgeschlossener Maturität der beste Aargauer Skirennfahrer - doch noch die Chance auf den sportlichen Durchbruch zu ermöglichen. Auch diese Rügen sind unbegründet. Zunächst ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts, dass auch die ursprüngliche Trennungsvereinbarung (s. Sachverhalt Bst. A) die Finanzierung von C.A.________s Skirennsport unter den Vorbehalt des sportlichen Durchbruchs stellt. Die Beschwerdeführerin schweigt sich darüber aus, warum das Obergericht, nachdem diese Sportkarriere als gescheitert gelten muss (E. 6.1), trotzdem geradezu zwingend zu ihren Gunsten eine Vertrauenslage hätte berücksichtigen müssen. Im Übrigen mag es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin bisher nur deshalb ein Arbeitspensum von 70 % auf sich genommen hat, um ihrem Sohn weiterhin eine Karriere als Skirennfahrer zu ermöglichen. Allein unter Willkürgesichtspunkten (s. E. 2) ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass ihr das entsprechende Einkommen auch nach C.A.________s verpasstem Durchbruch weiterhin zuzumuten ist. Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, ihren Sohn weiterhin zu unterstützen. Indessen hält es vor der Verfassung stand, wenn das Obergericht es nicht zulässt, dass sie diese finanzielle Last im Ergebnis dem Beschwerdegegner aufbürdet.  
 
7.  
Die Beschwerdeführerin verlangt zusätzlich eine Neuverteilung der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Der Beschwerde lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an der Behandlung dieser Anträge losgelöst von der Begründetheit ihres Antrags in der Hauptsache interessiert wäre. Deshalb ist auf die entsprechenden Anträge mangels selbständiger Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. 
 
8.   
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Damit hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteikosten werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn