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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_35/2007 /fun 
 
Urteil vom 5. Juni 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus I, Postfach 157, 
4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 25. April 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen sprach X.________ mit Urteil vom 15. September 2004 der mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.--. Die vom Verurteilten gegen dieses Urteil erklärte Appellation schrieb die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 4. November 2005 zufolge Verwirkung als erledigt von der Geschäftskontrolle ab. 
2. 
Am 22. November 2006 stellte X.________ ein Wiederaufnahmebegehren. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens bezüglich des Urteils vom 15. September 2004 wies Oberrichter Kamber mit Verfügung vom 27. Februar 2007 ein von X.________ gegen Oberrichter Marti gestelltes Ablehnungsbegehren ab. Gleichzeitig wurde X.________ mitgeteilt, dass die Oberrichter Kamber und Marti sowie Oberrichterin Weber im Wiederaufnahmeverfahren entscheiden werden. Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 5. März 2007 Beschwerde, welche von der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 25. April 2007 abgewiesen wurde. Die Beschwerdekammer führte aus, dass in Bezug auf Oberrichter Marti keine Ablehnungsgründe zu erkennen seien. 
3. 
Gegen dieses Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn reichte X.________ eine als "Bundesgerichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen der Beschwerdekammer im angefochtenen Urteil auseinander. Er beanstandet, das Obergericht habe im Beschluss vom 4. November 2005 seinen Namen "gefälscht" (Y.________ statt X.________) und ihn im Rubrum des vorliegend angefochtenen Urteils als "getrennt" von Z.________ bezeichnet; von ihr sei er jedoch geschieden. Inwiefern der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen die Befangenheit eines Oberrichters begründen will, ist nicht nachvollziehbar, handelt es sich doch bei diesen Fehlern um geringfügige redaktionelle Versehen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich im Übrigen nicht, inwiefern die Beschwerdekammer Recht verletzt haben sollte, als sie seine Beschwerde abwies. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Juni 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: