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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_766/2022  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme; rechtliches Gehör, Anspruch auf ein faires Verfahren, persönliche Freiheit etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Mai 2022 (SBK.2021.385 / va). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Bezirksgericht Zurzach sprach A.________ mit Urteil vom 6. Dezember 2016 der qualifizierten sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von B.________, der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von C.________ und von D.________, der Nötigung (zur Falschaussage in einer Strafuntersuchung) und der Anstiftung zu falschem Zeugnis schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 9 ¼ Jahren und widerrief den vom Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 22. April 2009 für eine ausgefällte Freiheitsstrafe von 21 Monaten bedingt gewährten Strafvollzug. Zudem ordnete es die Verwahrung von A.________ an.  
 
A.b. Eine dagegen von A.________ erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Juni 2018 teilweise gut, indem es ihn vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von D.________ teilweise freisprach. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. April 2009 (für die bis zu diesem Zeitpunkt angeklagten Handlungen) sowie mit einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren für die danach angeklagten Handlungen und damit insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren. Es ordnete - statt einer Verwahrung - eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an.  
 
A.c. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit dem Urteil 6B_933/2018 (BGE 146 IV 1) vom 3. Oktober 2019 ab.  
Bei den abgeurteilten Sexualdelikten ging es darum, dass A.________ im Kontext einer von ihm geleiteten Meditationsschule sexuelle Handlungen einforderte. Dies unter Ausübung psychischen Drucks und indem er den betroffenen Frauen teilweise auch Gewalt androhte bzw. antat. In Vermischung mit der von ihm gelehrten spirituellen Theorie verlangte er, dass die Frauen ihn zur Entwicklung ihrer geistigen Reife und zur Erlangung der persönlichen Erleuchtung als spirituellen Meister oral sexuell befriedigten und seinen heiligen Samen schluckten. Zugleich erniedrigte er sie verbal und führte ihnen Schmerzen zu, indem er an ihren Brüsten und im Intimbereich riss. 
 
B.  
Am 8. Januar 2021 stellte des Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau (AJV) bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gestützt auf § 39 Abs. 2 Satz 1 EG StPO und Art. 63b Abs. 5 StGB das Gesuch, vor Gericht den Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 363 ff. i.V.m. Art. 59 StGB - und für den Fall, dass bis zur vollen Verbüssung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe (von 9 Jahren per 12. November 2021) noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegen sollte - ebenso den Antrag auf Sicherheitshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu vertreten; letzteres unter Beibehaltung der aktuellen Vollzugsbedingungen. Damit einhergehend hob das AJV per 8. Januar 2021 die vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Juni 2018 angeordnete ambulante Massnahme suspensiv auf den Zeitpunkt auf, an dem das zuständige Bezirksgericht rechtskräftig über den Antrag auf eine Anordnung einer stationären Massnahme entschieden haben würde. 
 
C.  
 
C.a. Am 10. November 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zurzach statt, anlässlich welcher der Gutachter als Sachverständiger befragt wurde. Mit Urteil vom 10. November 2021 ordnete die erste Instanz eine stationäre Massnahme an. Mit Beschluss desselben Datums ordnete es unter Beibehaltung der aktuellen Vollzugsbedingungen die Versetzung von A.________ in Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten und damit bis zum 13. Mai 2022 an.  
 
C.b. Einer dagegen bzw. gegen die Anordnung der stationären Massnahme erhobenen Beschwerde erteilte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 14. Januar 2022 die aufschiebende Wirkung. Am 9. Mai 2022 fand die zweitinstanzliche Verhandlung mit Befragung von A.________ statt. Gleichentags wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab und ordnete die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum Antritt der angeordneten stationären Massnahme an.  
 
D.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2022 sei insofern aufzuheben resp. abzuändern, als die gegenüber ihm angeordnete (nachträgliche) stationäre Massnahme für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben sei. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Verbot der formellen Rechtsverweigerung) und der Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK). Die Vorinstanz gehe von einem deutlichen Rückfallrisiko aus, ohne sich mit der ins Recht gelegten, einschlägigen psychiatrisch/psychologischen Fachliteratur und der entsprechenden Argumentation auseinanderzusetzen. Eine Bestimmung der Basisrate und seine Einbettung im kriminologischen Erfahrungsraum erachte sie als nicht erforderlich, weil sein Alter als protektiver Faktor mit der Anwendung des Prognoseinstrumentes FOTRES genügend berücksichtigt worden sei. Indes komme dem Alter bei Gewalt- und Sexualdelikten ab dem 70. Lebensjahr ein derart ausschlaggebendes Gewicht zu, dass alle anderen Risikofaktoren vernachlässigbar seien. So wäre insbesondere wichtig gewesen, das Testergebnis des Instrumentes FOTRES in den kriminologischen Erfahrungsraum der Delinquenz von 70-jährigen Menschen einzuordnen. Die Vorinstanz hätte die spezifische Basisrate so präzise wie möglich eruieren müssen, um dann anhand der individuellen Risikokriterien zu begründen, weshalb er vom statistischen Durchschnitt abweiche und welche individuellen, risikoerhöhenden oder protektiven Faktoren existierten. Dem habe sich die Vorinstanz mit ihrer oberflächlichen Arbeit verweigert.  
 
1.2. Im weiteren kritisiert der Beschwerdeführer das vom Gutachter per 5. November 2020 erstellte Ergänzungs-/Verlaufsgutachten. Dieses leide an gravierenden Mängeln.  
Die aktuarischen Prognoseinstrumente PCL-R und VRAG-R seien nicht spezifisch für ältere Sexualstraftäter entwickelt worden. Dementsprechend hätten sie nicht angewandt werden und die nicht validen Erkenntnisse nicht in das Gutachten einfliessen dürfen. Ab einem Alter von 50 Jahren führe der statistische Zusammenhang zwischen Werten auf der Psychopathy-Checklist und der kriminellen Rückfälligkeit nicht mehr zu signifikanten Ergebnissen, weshalb aus dem Score der PCL-R keine prognostischen Rückschlüsse für den Beschwerdeführer gewonnen werden könnten. Daten für über 70 Jahre alte Menschen seien keine vorhanden. Auch die Daten des Static-99 und des SORAG seien anhand von Männern zwischen 30 und 50 Jahren gewonnen worden. Da es bei den höheren Altersgruppen nur noch Einzelfälle, aber keine statistischen Daten mehr gebe, würden auch in der umfassenden Rückfallstatistik von Jehle und Mitarbeitern aus dem Jahr 2016 alle Straftäter, die zum Zeitpunkt der Entlassung 60 Jahre oder älter gewesen seien, zusammengefasst. Aufgrund des fehlenden Datenmaterials und der Unzulänglichkeit von Daten, die bei einer anderen Population gewonnen worden seien, könne anhand der angewandten Instrumente keine Risikoeinschätzung gewonnen werden. Der Gutachter habe anlässlich der erstinstanzlichen Befragung denn auch einräumen müssen, dass es für Straftäter in seinem Alter keine verlässlichen Basisraten gebe. Damit bleibe unklar, auf welche Daten und wissenschaftliche Erkenntnisse sich die Beurteilung des konkreten Rückfallrisikos abstütze. Dem Alter als protektiver Faktor sei im Rahmen der Kriminalprognose gar nicht oder viel zu ungenügend Beachtung geschenkt worden und es bleibe diffus, inwiefern das fortgeschrittene Alter bei der Risikobeurteilung tatsächlich gewürdigt worden sei. Von einer methodisch mängelfreien, hinreichend klaren und nachvollziehbaren Herleitung der forensisch-psychiatrischen Rückfallwahrscheinlichkeit könne nicht ausgegangen werden. 
Unzulässig sei auch, dass der Gutachter in erster Linie auf das Ergebnis der FOTRES-Bewertung abstelle. Erforderlich sei eine differenzierte, individuelle Einzelfall- bzw. Rückfallprognose, in welcher unter Berücksichtigung der einschlägigen empirischen Daten, vorliegend insbesondere jener des Alters als protektiver Faktor, die spezifischen Risikofaktoren herausgearbeitet und bewertet werden müssten. Selbst wenn schwergewichtig auf FOTRES abgestellt würde, sei nicht nachvollziehbar, weshalb und gestützt auf welche (zusätzlichen) Erkenntnisse die Vorinstanz das "deutliche Rückfallrisiko" gemäss FOTRES-Testung als bzw. in eine "besondere Gefährlichkeit" (um) qualifiziere und inwiefern sie von einer "hohen Wahrscheinlichkeit" einer Rechtsgüterbeeinträchtigung ausgehe. Hierfür hätte es seitens der Vorinstanz respektive des Gutachters einer möglichst präzisen Bestimmung der Basis-Rückfallrate und alsdann anhand von individuellen Risikokriterien einer Begründung für die Abweichung vom statistischen Durchschnitt bedurft. Diese Basisrate sei der Anker in der klinischen Beurteilung und Ausgangspunkt einer strukturierten klinischen Risikoeinschätzung nach den Prinzipien des "SPJ-Ansatzes". Durch die Identifikation von im Einzelfall relevanten Risiko- und protektiven Merkmalen sowie einer Beurteilung des spezifischen Risikoprofils werde in der Risikoeinschätzung das Rückfallrisiko ausgehend von der Basisrate als durchschnittlich resp. als unter- oder überdurchschnittlich beschrieben. Solches sei indes bis heute nicht geschehen. 
Der angefochtene Entscheid stütze sich unkritisch auf die mangelhaften und fachlich unqualifizierten Ausführungen des Gutachters. Von einer eigenständigen Beurteilung des Sachverständigenbeweises könne keine Rede sein. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien unhaltbar und der Entscheid willkürlich und bundesrechtswidrig. 
 
2.  
Die Vorinstanz stellt auf das Ergänzungs-/Verlaufsgutachten vom 5. November 2020 im Sinne einer rechtsgenügenden Entscheidgrundlage i.S.v. Art. 56 Abs. 3 StGB ab. Sie erachtet die gutachterliche Einschätzung der Legalprognose im Ergebnis als methodisch nicht zu bemängeln, hinreichend klar, nachvollzieh- und überprüfbar. Wohl stelle sich die Frage, ob die Anwendung von aktuarischen Prognoseinstrumenten wie namentlich die PCL-R tauglich seien, gerade beim vorliegenden gerichtlichen Nachverfahren. Die Items vieler moderner Prognoseinstrumente seien vorwiegend statisch, retrospektiv ausgerichtet, womit unveränderliche, vergangene Faktoren dominierten. Die in der Praxis geläufigen Prognoseinstrumente erschöpften sich in weiten Teilen in der Benennung belastender Merkmale; rückfallverhindernde biographische Veränderungen wie z.B. das Lebensalter oder im Verlaufe des Lebens veränderte Umstände blieben zu wenig beachtet. Dem sei indes entgegenzuhalten, dass vorliegend zwar auch, aber nicht ausschliesslich auf aktuarische Prognoseinstrumente wie PCL-R oder VRAG-R abgestellt worden sei, sondern auch auf FOTRES. Dieses Instrument zeige nicht nur die Ausgangslage für die Risikobeurteilung zum Zeitpunkt der Anlassdelikte auf, sondern auch eine Verlaufsbewertung aktuell zum jeweiligen Beurteilungszeitpunkt, womit auch dynamische Aspekte der Entwicklung des Beschwerdeführers wie Alter und Vollzugsverhalten berücksichtigt würden. Damit treffe nicht zu, dass das Alter als protektiver Faktor im Rahmen der Kriminalprognose vorliegend nicht oder ungenügend berücksichtigt worden sei. Der Gutachter habe dieses erkennbar in seine Beurteilung miteinbezogen. Insbesondere aber sei die Prognose über die Anwendung der Instrumente hinaus zusätzlich gestützt auf eine differenzierte Einzelfallanalyse erfolgt. So seien im Gegensatz zum Vorgutachten Explorationsgespräche durchgeführt worden und sei schliesslich eine integrierte und gemittelte Bewertung unter Berücksichtigung sowohl der verschiedenen Prognoseinstrumente als auch der klinischen Beurteilung erfolgt. 
 
3.  
 
3.1. Stellt sich eine in Freiheit oder während des Strafvollzuges angeordnete ambulante Therapie als aussichtslos heraus, kann das Gericht nach deren Aufhebung gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht in Ausnahmefällen gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB abweichend vom Gesetzeswortlaut und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebotes eine stationäre Massnahme auch anordnen, wenn die Strafe bereits verbüsst worden ist, wobei hierfür strenge Voraussetzungen gelten. Eine solche Ausnahmesituation nimmt das Bundesgericht etwa an, wenn ein entlassener Straftäter nach dem Scheitern der Therapie die öffentliche Sicherheit in schwerer Weise gefährden würde und nur eine langfristige stationäre Behandlung die Rückfallgefahr vermindern könnte (BGE 148 IV 89 E. 4.4; 136 IV 156 E. 2.6; Urteile 6B_805/2018 vom 6. Juni 2019 E. 1.3.1; 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.4 f.; 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 2.5 und 4.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 1).  
 
3.2. Das Gericht hat sich bei seinem Entscheid über die nachträgliche Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen. Diese muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1).  
Die Anordnung der Massnahme gemäss Art. 59 StGB setzt insbesondere voraus, dass die Person ein therapeutisches Setting bewältigen kann, eine deliktorientierte Therapie überhaupt möglich ist und sich die Legalprognose in der Normdauer von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB deutlich verbessern lässt (Urteile 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.3.1; 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.8 und 2.9). Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass bereits über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Täter Gelegenheit zu geben, sich in Freiheit zu bewähren (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und E. 5; Urteile 6B_1093/2021 vom 17. März 2022 E. 2.3; 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3.1; 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1). 
 
3.3. Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des Willkürverbots gerügt werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; Urteile 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.4.2; 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 1.3.2; 6B_244/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Dies trifft etwa zu, wenn das Gericht auf das Gutachten abstellt, obwohl die sachverständige Person die an sie gestellten Fragen nicht beantwortet, ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen (Urteile 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 1.3.2; 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.4.2; 6B_244/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1.2).  
 
4.  
 
4.1. Über den Beschwerdeführer war mangels Mitwirkung bereits am 11. Juli 2014 ein (Akten-) Gutachten (im Folgenden Erstgutachten) erstellt worden. Im Hinblick darauf, dass er die ausgefällte Freiheitsstrafe per 12. November 2021 verbüsst haben würde, wurde der Gutachter mit der Erstellung eines Ergänzungs-/Verlaufsgutachtens (im Folgenden Zweitgutachten) beauftragt. Der Beschwerdeführer liess sich auf die Begutachtung ein. Das Zweitgutachten vom 5. November 2020 stützt sich auf das Gutachten vom 11. Juli 2014 (und das Ergänzungsgutachten vom 1. September 2016), die vom Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau zur Verfügung gestellten Vollzugsakten, zwei Explorationsgespräche und die forensischen Prognoseinstrumente PCL-R, VRAG-R und FOTRES. Gemäss gutachterlicher Feststellung ist es nur zusammen mit den Vorgutachten vom 11. Juli 2014 und vom 1. September 2016 aussagekräftig (Zweitgutachten S. 1).  
 
4.2. Das (Prognose-) Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode. Im Rahmen der geltenden wissenschaftlichen Standards besteht Methodenfreiheit. Die Wahl der Methode liegt im Ermessen des Sachverständigen. Sie muss aber begründet werden. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat die sachverständige Person im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb sie zu den von ihr gefundenen Ergebnissen gelangt. Die Schlussfolgerungen müssen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden. Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht der sachverständigen Person überlassen. Die richterliche Überprüfung des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (Urteile 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1 und 3.3.1; 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.2; 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 1.3.2; 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweisen; HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 50b, 53, 61, 64b, 65c, 75 und 78 zu Art. 56 StGB).  
 
4.3. Insofern der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Gehörsanspruchs rügt, trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz nicht explizit mit der aufgeworfenen Thematik der Basisraten und der damit einhergehend eingereichten Fachliteratur auseinandersetzt. Das Gericht muss sich indes nicht mit jedem Vorbringen im Einzelnen auseinandersetzen. Es darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies hat die Vorinstanz getan. Im Übrigen zielt die Rüge des Beschwerdeführers letztlich darauf ab, dem Verlaufs-/Ergänzungsgutachten vom 5. November 2020 die Tauglichkeit als rechtsgenügende Entscheidgrundlage i.S.v. Art. 56 Abs. 3 StGB abzusprechen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich diese Rüge als unbegründet.  
 
 
4.4.  
 
4.4.1. Standardisierte Prognoseinstrumente (wie PCL-R, Static-99, FOTRES etc.) beruhen auf verallgemeinerten statistisch-empirischen Befunden. Die Rechtsprechung beschränkt deren Rolle auf diejenige eines Bestandteils der klinischen Einschätzung der Sachverständigen. Jedes Prognoseinstrument kann nur ein Hilfsmittel sein, eines von mehreren Werkzeugen, mit dem ein Gutachter die Prognosebeurteilung bearbeitet. Da standardisierte Prognoseinstrumente auf einer Verallgemeinerung von empirischen Befunden beruhen, können sie für die Prognose zwar Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos eines Betroffenen liefern ("Verortung des Einzelfalles im kriminologischen Erfahrungsraum"), sind indes allein nicht geeignet, eine fundierte individuelle Gefährlichkeitsprognose tragfähig zu begründen. Hierfür bedarf es immer einer differenzierten Einzelfallanalyse. Es sind die im konkreten Fall am besten geeigneten Verfahren anzuwenden. Die Auswahl der Instrumente richtet sich danach, was konkret prognostiziert werden soll und ob das einzelne Instrument in Bezug auf den zu beurteilenden Täter grundsätzlich taugt (Urteile 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.2.3 bis 2.2.6; 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.3 bis 3.6; jeweils mit Hinweisen).  
 
4.4.2. Unterschieden wird zwischen der aktuarischen Methode bzw. aktuarischen (statischen) Prognoseinstrumenten (z.B. SORAG, VRAG-R), der klinischen Methode bzw. SPJ-Instrumenten ("Structured Professional Judgement" [strukturiert professionelles Urteil]; auch klinisch-kriteriengeleitete Methode, kriteriengeleitete Risikokalkulation, etc. genannt; z.B. HCR-20, FOTRES) und psychometrischen Instrumenten (z.B. PCL-R). Letztere werden z.T. auch zu den aktuarischen Instrumenten gezählt. Sowohl die aktuarischen als auch die psychometrischen Instrumente greifen auf Normwerte zurück, wobei letztere ein psychologisches Konstrukt in Anwendung der psychologischen Testtheorie erfassen. Bei den aktuarischen Instrumenten werden statistische Verfahren verwendet, mit denen Zusammenhänge in grossen Gruppen untersucht werden können. Die klinische Methode geht vom Prinzip aus, dass der Einzelfall als solcher, losgelöst vom Verhältnis zu einer bestimmten Gruppe betrachtet wird. Heute kommt die klinische Methode v.a. in der Form von Kriterienkatalogen zur Anwendung. Ziel des SPJ ist es, den Prozess der Risikoeinschätzung zu strukturieren. Dabei wird sowohl existierendes empirisches Wissen genutzt als auch die Besonderheit des Einzelfalles berücksichtigt (URWYLER/ ENDRASS/HACHTEL/GRAF, Strafrecht, Psychiatrie, Psychologie, 2022, N. 442, 466, 490; NEDOPIL/ENDRASS/ROSSEGGER/WOLF, Prognose: Risikoeinschätzung in forensischer Psychiatrie und Psychologie, 2021, S. 145-160, 176; NOLL, Die Anwendbarkeit von aktuarischen Risk-Assessment-Instrumenten (ARAI) bei Langzeitinhaftierten: Anwendungsempfehlungen unter besonderer Berücksichtigung des Alters, in: ZStrR 3/2018, S. 351 f.; Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.2.4).  
 
4.5.  
 
4.5.1. Die Basisrate bestimmt das empirische Ausgangsrisiko, das durch die hiervor genannten Prognoseinstrumente weiter konkretisiert werden kann. Sie ist die Häufigkeit eines Merkmals - vorliegend der Begehung einer Straftat - in einer Referenzgruppe von Personen in einem bestimmten Zeitraum. Auch sie ermöglicht - wie standardisierte (aktuarische) Prognoseinstrumente - die Verortung eines Falls im kriminologischen Erfahrungsraum. Als Quellen können namentlich das Bundesamt für Statistik, Einzelstudien oder Erhebungen aus Deutschland oder anderen Ländern dienen, wobei die grenzübertragende Anwendung von Basisraten erheblichen Limitationen unterliegt (vgl. URWYLER/ENDRASS/HACHTEL/GRAF, a.a.O., N. 405 ff.; NEDOPIL/ENDRASS/ ROSSEGGER/WOLF, a.a.O., S. 255; vgl. auch S. 110 zur Frage der internationalen Vergleichbarkeit von Basisraten). Die Verlässlichkeit und Relevanz von Basisraten ist in Diskussion begriffen. Hingewiesen wird dabei u.a. auf die rechtsstaatliche Problematik von statistischen Kennzahlen, respektive den Mangel an kausalen, mit dem Einzelfall verknüpften Faktoren, die zu den statistischen Kennzahlen führen, auf die zahlreichen, mit der Erhebung der Daten verbundenen Schwierigkeiten aber auch auf das Fehlen von standardisierten und konsolidierten Basisraten. Dementsprechend kann es sich immer nur um Schätzwerte mit grossen Unschärfen handeln, die, soweit sie denn bekannt sind, den Rahmen der Rückfallgefahr abstecken, respektive als Ankerpunkt verwendet, als grobe generelle Orientierung genannt und in einen erklärenden Gesamtkontext eingebunden werden können (URWYLER/ ENDRASS/HACHTEL/GRAF, a.a.O., N. 409 ff.; URBANIOK/MATHYS/WEDER, Fragenkatalog für psychiatrische Gutachten im Strafverfahren, in: AJP 2020 S. 1577 f.; VENZLAFF/FOERSTER/DRESSING/HABERMEYER, Psychiatrische Begutachtung, 6. Aufl. 2015, S. 414 f.; NEDOPIL/ENDRASS/ROSSEGGER/ WOLF, a.a.O., S. 110). Hiervon und dass Basisraten darüber hinaus nichts für die Prognose im Einzelfall besagen, geht auch das Bundesgericht aus (Urteil 6B_257/2018, 6B_270/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.6.1).  
Mithin schaffen sowohl Basisraten als auch aktuarische Prognoseinstrumente "lediglich" einen Zugang zu der Zuordnung zu einer Gruppe, deren Rückfallhäufigkeit bekannt ist, wobei letztere den durch die Basisrate abgesteckten Rahmen der Rückfallgefahr weiter konkretisieren können (URWYLER/ENDRASS/HACHTEL/GRAF, a.a.O., N. 547; NEDOPIL/ ENDRASS/ROSSEGGER/WOLF, a.a.O., S. 256). 
 
4.5.2. Eine der Schwierigkeiten bei der Erhebung der Basisraten besteht darin, dass Rückfallraten oft nicht gestaffelt nach Altersgruppen berichtet werden (URWYLER/ENDRASS/HACHTEL/GRAF, a.a.O., N. 412), womit die mit dem fortschreitenden Alter in aller Regel einhergehende Senkung des Rückfallrisikos unbeachtet bleibt. Auch das Bundesamt für Statistik erfasst ältere und alte Menschen ab dem 45. Lebensjahr gesamthaft in der Gruppe "45 Jahre und älter" (vgl. Bundesamt für Statistik [https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/ statistiken/kriminalitaet-strafrecht/rueckfall.html]). Anhand von (internationalen) Rückfallstudien (vgl. hierzu HILL, Verlauf, Prognose und Behandlung bei Sexualstraftätern, in: Forum Justiz&Psychiatrie, Band 3 2018, S. 36; NEDOPIL, Prognosen in der Forensischen Psychiatrie - Ein Handbuch für die Praxis, 2005, S. 129; vgl. auch NEDOPIL/ ENDRASS/ROSSEGGER/WOLF, a.a.O., S. 118) ist indes von der forensischen Tatsache auszugehen, dass das (hohe) Alter unabhängig von den Beurteilungsmöglichkeiten anhand von Prognoseinstrumenten - und damit auch von Basisraten - selber als protektiver Faktor gewertet werden kann, der etwa ab dem 50. Lebensjahr an Bedeutung zu gewinnen beginnt und ab dem 70. Lebensjahr insbesondere bei Gewalt- und Sexualdelikten vermutlich ein so ausschlaggebendes Gewicht erhält, dass alle anderen Risikofaktoren zu vernachlässigen sind (vgl. hierzu Urteile 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.7 m.H. auf NEDOPIL, a.a.O., S. 127-130; 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.6.2; vgl. auch NOLL, a.a.O., S. 358, gemäss welchem sich die Fachwelt weitgehend einig ist, dass das "Alter 60+" ein deutlich reduziertes Risiko darstellt). Andere Studien konnten indes keinen signifikanten prädikativen Einfluss des Alters auf die Rückfälligkeit bei Sexualstraftätern belegen (HILL, a.a.O., S. 36).  
 
4.6.  
 
4.6.1. Der Gutachter erklärt vorliegend die von ihm angewandte Methode eines dreistufigen Verfahrens, mit welchem anhand statistischer bzw. aktuarischer Prognoseinstrumente zunächst ein Screening erfolgt, worauf die Rückfallgefahr mittels eines klinischen Instrumentes untersucht wird. Abschliessend werden in einer klinischen Beurteilung legalprognostisch günstige und ungünstige Faktoren analysiert, um schliesslich aus allen genannten Untersuchungen ein Gesamtbild zur Legalprognose herzuleiten, in das alle verfügbaren Informationen einbezogen werden (Erstgutachten S. 100). Ebenso wird vom Gutachter dargelegt, weshalb er die Instrumente PCL-R, VRAG-R und FOTRES (im Nachgang an das Erstgutachten z.T. noch einmal) zur Anwendung bringt (Zweitgutachten S. 39 ff.).  
 
4.6.2. Insofern der Beschwerdeführer moniert, dass für ihn die Instrumente VRAG-R und PCL-R nicht zur Anwendung hätten gebracht werden dürfen, ist ihm insoweit zu folgen, als diskutiert wird, ob das Rückfallrisiko älterer Straftäter (der Beschwerdeführer war in den Begutachtungszeitpunkten 61 bzw. 67 Jahre alt) mit denselben Parametern und derselben Gewichtung dieser Kriterien eingeschätzt werden kann, wie dasjenige jüngerer Delinquenten. Hierbei handelt es sich um die Frage der korrekten Validierung des Instruments für die betreffende Population, im vorliegenden Fall für einen älteren Straftäter. Andererseits sind die Items vieler moderner Prognoseinstrumente vorwiegend statisch, retrospektiv ausgerichtet. Mithin erschöpfen sich die in der Praxis geläufigen Prognosemanuale in weiten Teilen in der Benennung belastender Merkmale; rückfallverhindernde biographische Veränderungen wie z.B. das Lebensalter oder verändernde Umstände im Verlauf des Lebens bleiben zu wenig beachtet. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob bzw. inwieweit aktuarische Instrumente mit vornehmlich statischen Messgrössen überhaupt fähig sind, etwaige Veränderungen des Rückfallrisikos, die sich im Verlauf der Zeit ergeben können, abzubilden (vgl. hierzu einlässlich NOLL, a.a.O., S. 357; HEER, Juristische Anforderungen an psychiatrische Gutachten, in: Forum Justiz&Psychiatrie, Band 2 2017, S. 109 und 116; NEDOPIL, a.a.O., S. 127 f.; MÜLLER/NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, 5. Aufl. 2017, S. 350 f., 353 f. und S. 364 mit dem Hinweis, dass es an empirischen Daten und daraus abgeleiteten Instrumenten für ältere Menschen fehle; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 13). Eine entsprechende "mangelnde Datenlage" respektive eine (altersbedingte) prognostische Unsicherheit hat der Gutachter anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zwar bestätigt (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung act. 70 und 73 f.). Demgegenüber vertreten die Mitentwickler des VRAG offenbar den Standpunkt, dass die Wahrscheinlichkeit deliktischen Verhaltens eines Menschen im Laufe seines Lebens am besten mit Tatsachen eingeschätzt werden könne, die bereits in jungen Jahren bekannt seien, insbesondere das Alter bei Begehung des ersten Deliktes (zum Ganzen wiederum NOLL, a.a.O., S. 354 f. und 359 ff.; vgl. hierzu auch das Zweitgutachten S. 42 und Vollzugsakten [VA] act. 07/190, wo bei der VRAG-R Testung das Item "Alter zum Zeitpunkt des Index-Deliktes über 45 Jahre" mit minus 7 Punkten bewertet wird).  
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer monierte Aussagekraft der "Psychopathy Checklist" (PCL) in der revidierten Form (PCL-R) wird die Frage diskutiert, wie sich "Psychopathy" im Alter auswirkt. Die PCL-R ist ein 20 Merkmale erfassendes Prognoseinstrument, respektive ein Verfahren, das erlaubt, das Vorliegen psychopathischer Persönlichkeitseigenschaften zu messen, die für die Einschätzung des Rückfallrisikos relevant sein können. Die meisten empirischen Arbeiten beziehen sich auf das sog. "2-Faktoren-Modell", bei dem die Merkmale einem Faktor 1, der den "selbstsüchtigen, gemütsam und gewissenlosen Gebrauch anderer", und einem Faktor 2, der einen "chronisch instabilen, antisozialen und sozial abweichenden Lebensstil beschreibt, zugeordnet werden. Während früher davon ausgegangen worden war, dass die "Psychopathy" nach dem 50. Lebensjahr "ausbrenne", haben andere Untersuchungen offenbar gezeigt, dass die Wiederverhaftungsrate bei solchen Tätern auch im Alter höher bleibt als jene von anderen Haftentlassenen. Demgegenüber wird angenommen, dass die dem Faktor 2 zugeordneten Werte im Alter von über 50 Jahren drastisch abfallen, während die Werte im Faktor 1 im Laufe des Lebens relativ konstant bleiben. In diesem Unterschied wird eine mögliche Begründung dafür erkannt, dass bei Menschen, die hohe Werte auf der PCL-R erhalten, das Delinquenzrisiko im höheren Alter u.a. für gewalttätige Sexualdelikte deutlich nachlässt, auch wenn es weiter über jenem der Vergleichspopulation im gleichen Alter liegt (URWYLER/ENDRASS/HACHTEL/ GRAF, a.a.O., N. 490 und 498; MÜLLER/NEDOPIL, a.a.O., S. 224 f.; MOKROS, Prognoseinstrumente, insbesondere PCL-R: Eine Erläuterung für Angehörige der Justiz, in: Forum Justiz&Psychiatrie, Band 2 2017, S. 90 und 92; NEDOPIL/ENDRASS/ROSSEGGER/WOLF, a.a.O., S. 186). 
 
4.6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die "Altersproblematik" in der forensischen Psychiatrie in Diskussion begriffen ist und zwar insbesondere auch im Zusammenhang mit den konkret in Frage gestellten aktuarischen Prognoseinstrumenten. Daraus lässt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers aber nicht schliessen, dass diese Instrumente vorliegend per se nicht hätten angewandt werden dürfen, respektive dem Gutachten deswegen die Qualifikation als rechtsgenügende Entscheidgrundlage abgesprochen werden müsste. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der Einbezug von deren Ergebnissen in die integrierte und gemittelte Bewertung negativ für den Beschwerdeführer ausgewirkt hätte (im Gegenteil, vgl. dazu nachfolgend E. 4.8.2), ist stattdessen in Konstellationen wie der vorliegenden - in der weder spezifizierte Rückfallstatistiken und damit keine verlässlichen Basisraten noch individuell für ältere Menschen entwickelte Prognoseinstrumente zur Verfügung stehen (vgl. oben E. 4.5 und 4.6.2) - umso mehr dem Umstand Rechnung zu tragen, dass jedes Prognoseinstrument (und auch die Basisrate) nur ein Hilfsmittel sein kann, um Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos eines Betroffenen zu liefern, dass deren Rolle immer nur diejenige eines Bestandteils der (vorliegendenfalls umso wichtigeren) klinischen Einschätzung des Sachverständigen sein kann, aber nicht muss (vgl. oben E. 4.4.1) und besonderen Umständen wie dem vorgerückten Alter von diesen unabhängig Rechnung zu tragen ist. Mithin manifestiert sich die Notwendigkeit, die durch aktuarische Prognoseinstrumente gewonnenen gruppenstatistischen Informationen auf ihre individuelle Relevanz für die konkrete Person zu überprüfen, weil sich dabei herausstellen kann, dass das aktuarische Modell allfällige Risiken oder protektive Faktoren nicht erfasst und damit die Ergebnisse verzerrt sind. Dementsprechend sind Resultate aktuarischer Instrumente in der Beurteilung auszuwerten und dürfen Risiko-Scores von aktuarischen Instrumenten nicht ohne weitere differenzierte Betrachtung des Einzelfalles für die Risikoeinschätzung verwendet werden (vgl. URWYLER/ENDRASS/HACHTEL/GRAF, a.a.O., N. 481 und 483), was vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, auch nicht erfolgt ist.  
 
4.6.4. Der in Diskussion begriffenen "Altersproblematik" hat der Gutachter in einem ersten Schritt dadurch Rechnung getragen, dass er nebst aktuarischen Instrumenten mit FOTRES ein sog. "SPJ-Prognoseinstrument" und damit ein nicht statisches Instrument zur Anwendung gebracht hat. FOTRES erlaubt die Berücksichtigung dynamischer Variablen, aber auch von Reifungs- und Alterungsprozessen und soll gewährleisten, dass keine wichtigen Risiko- und Schutzfaktoren bei der Gesamtbeurteilung vergessen gehen (vgl. hierzu NEDOPIL/ENDRASS/ ROSSEGGER/WOLF, a.a.O., S. 160 f. und 169 f.; URWYLER/ENDRASS/HACHTEL/ GRAF, a.a.O., N. 444 ff.). Die - vom Beschwerdeführer im Grundsatz denn auch nicht beanstandete - Anwendung eines Instrumentes aus der "SPJ-Gruppe" erscheint umso richtiger, wenn wie vorliegend Basisraten und/oder geeignete aktuarische Instrumente nicht, respektive "nur" unter den dargelegten Vorbehalten zur Verfügung stehen (URWYLER/ENDRASS/HACHTEL/GRAF, a.a.O. N. 477). Dies indes unter dem Vorbehalt, dass es sich auch bei FOTRES um ein standardisiertes Instrument handelt, das keine Einzelfallbeurteilung zu kompensieren vermag (oben E. 4.4.1).  
 
4.7. Im Rahmen der differenzierten Einzelfallanalyse manifestiert sich die zentrale Aufgabe des Gutachters einer umfassenden Risikobewertung anhand sämtlicher individuellen Fallelemente. Dazu gehört u.a. auch die Berücksichtigung des spezifischen Bedingungsgefüges. Das bedeutet, dass sich ein Prognosegutachten auch mit der Frage auseinandersetzen muss, in welchem Rahmen die Anlasstat begangen wurde und inwiefern dieses Umfeld für künftige Delinquenz massgeblich sein könnte. Dementsprechend sind namentlich die situativen Rahmenbedingungen der früheren und fraglichen künftigen Delinquenz zu erheben und es ist darzulegen, inwiefern diese Faktoren für die künftige Delinquenz massgeblich sein könnten. Die allen Aspekten Rechnung tragende ärztliche Prognose besteht dementsprechend auch nicht in der Angabe eines Punkte- resp. Prozentwertes. Adäquat beantworten lassen sich die Gutachterfragen zu Art und Grösse der Rückfallwahrscheinlichkeit und zur Schwere möglicher künftiger Delikte nur über eine differenzierte verbale Darlegung der Erkenntnisse über den individuellen Einzelfall (Urteile 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.2 und 4.2.6 m.H. auf 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.7; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.4.5; URWYLER/ENDRASS/ HACHTEL/GRAF, a.a.O., N. 331). Auch das Alter ist als protektiver Faktor im Rahmen der Einzelfallanalyse zu berücksichtigen, wobei es immer einer Überprüfung der konkreten Bedeutung desselben bedarf. Die pauschale Berücksichtigung des Alters als grundsätzlich protektiver Faktor vermag den Anforderungen an eine Einzelfallbeurteilung ebenso wenig zu genügen (Urteil 6B_257/2018, 6B_270/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.6.2), wie eine unzureichende Auseinandersetzung mit diesem (Urteil 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.7).  
 
4.8. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trifft nicht zu, dass sich der Gutachter im Wesentlichen auf die Ergebnisse von FOTRES stützt, ohne eine differenzierte und individuelle Einzelfallanalyse vorzunehmen, respektive ohne sich für die (konkreten) Fakten der Auswirkungen des Alters zu interessieren.  
 
4.8.1. Der Gutachter setzt sich eingehend mit den diagnostizierten Problemfeldern einer akzentuierten narzisstischen Persönlichkeit (ICD-10:Z73.1), einer unklaren sexuellen Devianz (mit hebephilen und möglicherweise auch sadistischen Zügen) und einer Dominanzproblematik (Erstgutachten S. 94 ff., Zweitgutachten S. 48 ff.) und deren Auswirkungen auf den von ihm erarbeiteten Deliktmechanismus auseinander. Er kommt zum Schluss, dass die stark ausgeprägte Dominanzproblematik, die akzentuierte narzisstische Persönlichkeit und die unklare sexuelle Devianz mit den Taten im Zusammenhang stehen, respektive erstere von sehr hoher und die beiden letzteren Problembereiche von moderater Bedeutung für den Deliktmechanismus sind (Erstgutachten S. 91 ff., Zweitgutachten S. 48 ff.).  
 
4.8.2. Im Rahmen seiner (ersten) klinischen Einschätzung der Rückfallgefahr (Erstgutachten S. 102 f.) und dort unter dem Hinweis auf seine Ausführungen zur Deliktdynamik untersucht der Gutachter alsdann, inwieweit situative Faktoren für die Taten von Relevanz waren. Damit einhergehend (Erstgutachten S. 91) weist er auf die Wichtigkeit der Unterscheidung von stabilen Persönlichkeitseigenschaften gegenüber situativen Faktoren in der Deliktentstehung und damit darauf hin, dass die Legalprognose i.d.R. umso ungünstiger ausfalle, je mehr das Deliktgeschehen mit stabilen Persönlichkeitseigenschaften zusammenhänge. Er gelangt zum Schluss, dass lediglich marginal situative Faktoren erkennbar sind, die legalprognostisch günstig ins Gewicht fallen und führt das Deliktgeschehen primär auf die manipulativen Fähigkeiten des Beschwerdeführers zurück. In der Folge diskutiert der Gutachter einlässlich, welche weiteren Elemente bzw. Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers sich wie legalprognostisch auswirken. So stuft er das deliktförderliche Persönlichkeitsmerkmal einer akzentuierten narzisstischen Persönlichkeit als legalprognostisch ungünstig ein, wohingegen der Umstand einer nicht nachweisbaren Persönlichkeitsstörung prognostisch günstig ins Gewicht falle. Als ebenfalls ungünstig bezeichnet er den sehr ausgeprägten Dominanzfokus. Dieser bestehe seit vielen Jahren und habe sich in Anbetracht der berichteten Zunahme gewalttätiger Handlungsweisen während der sexuellen Übergriffe eher noch verstärkt und erhalte so sowohl bezüglich Tatmotivation als auch Tatdurchführung die grösste Bedeutung. Anhand der Analyse des Tatmusters identifiziert der Gutachter als weitere prognostisch ungünstige Faktoren den hohen Planungsgrad und einen zumindest deutlichen Differenzierungsgrad der Delikte und den Umstand, dass diese zu einem deutlichen emotionalen Gewinn führten. Auch die Vielzahl der Opfer und die hohe Deliktsfrequenz wirkten sich legalprognostisch ungünstig aus, ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens im Kanton Solothurn umgehend weiter delinquiert habe. Damit sei von einem stabilen Deliktsmuster auszugehen. Weitere ungünstige Faktoren erkennt der Gutachter in der erhaltenen Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers, in dessen ausgeprägten Empathiemangel und klar nachweisbaren manipulativen Fähigkeiten. Den Umstand, dass lediglich eine Verurteilung wegen einschlägiger Delinquenz vorliege und das strafbare Verhalten frühestens ab dem Alter von 45 Jahren aufgetreten sei, stuft der Gutachter als legalprognostisch günstig ein, ebenso das Fehlen anderweitiger Gewaltdelikte und anderer Straftaten aus weiteren Deliktskategorien (mit Ausnahme einer Verurteilung wegen Berufsausübung ohne Bewilligung). Gesamthaft gesehen gelangt er aus klinischer Sicht zum Schluss, dass die prognostisch ungünstigen Faktoren eindeutig überwiegen, und zwar insbesondere in Anbetracht der identifizierten deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmale, der Vielzahl der einschlägigen Straftaten und des sehr stabilen Delinquenzmusters.  
Im Zweitgutachten (S. 53) präsentiert sich die klinische Bewertung unverändert. Als prognostisch günstig stuft der Gutachter u.a. wiederum ein, dass der Beschwerdeführer erstmals im Alter von 45 Jahren ein strafbares und sanktioniertes Verhalten gezeigt hat; ergänzend, dass er inzwischen 67 Jahre alt sei. Zusammenfassend legt der Gutachter schliesslich dar, dass aufgrund der klinischen Bewertung von einem deutlichen, gemäss FOTRES von einem hohen und gemäss PCL-R und VRAG-R von einem leicht überdurchschnittlichen Rückfallrisiko (im Vergleich mit einem durchschnittlichen Sexualstraftäter) für einschlägige Delikte auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der durch die verschiedenen Prognoseinstrumente und die klinische Beurteilung gewonnenen Erkenntnisse, respektive durch eine integrierte und gemittelte Bewertung habe damit tatzeitnah ein deutliches Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte an Erwachsenen vorgelegen (Zweitgutachten S. 53). 
 
4.8.3. Im Folgenden (Zweitgutachten S. 53 ff.) setzt sich der Gutachter damit auseinander, ob mittels der bisher von zwei Therapeuten während einem dreiviertel Jahr durchgeführten deliktpräventiven Behandlungen eine Veränderung des Rückfallrisikos nachweisbar sei, oder sich im Verlaufe der fast acht Jahre dauernden Haft von einer Therapie unabhängig deliktpräventive Effekte ergeben hätten. Er tut dies insbesondere anhand einer klinischen Beurteilung, in welche er die Ergebnisse einer ergänzenden FOTRES-Verlaufsbeurteilung einfliessen lässt.  
 
4.8.4. Vorab festzuhalten ist, dass der Gutachter das vom Beschwerdeführer "inzwischen erreichte Alter von 67 Jahren" im Grundsatz und vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen als ein prognostisch günstig zu berücksichtigendes Merkmal qualifiziert (Zweitgutachten S. 53) und dieses - nebst dem weitgehend adäquaten Vollzugsverhalten und dem derzeit kaum erkennbaren Dominanzstreben - in die mittels FOTRES vorgenommene Verlaufsbeurteilung hat einfliessen lassen. Die (FOTRES) Einschätzung reduziert sich so auf ein "leicht gebessertes" deutliches Risiko (vgl. Zweitgutachten S. 55 und FOTRES Auswertung [Anhang] VA 07/194 und 07/196). Es folgt indes der einschränkende Hinweis, dass das Alter als günstiger Effekt auf die Legalprognose zwar für Gewaltdelikte nachweisbar sei, bezüglich Sexualdelikten die Ergebnisse der durchgeführten Studien aber widersprüchlich ausfielen, indem einerseits eine Abnahme der Rückfallraten bei Sexualstraftätern jenseits des 60. und 70. Lebensjahres hätten ermittelt werden können, es aber auch gegenteilige Studien gebe (vgl. Zweitgutachten S. 55 f.; Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung act. 70 und dort der Hinweis des befragten Sachverständigen auf eine allgemeine "Verwirrtheit" der forensischen Psychiater in Bezug auf die Frage des Alterseffektes).  
 
4.8.5. Im Rahmen der individuellen klinischen Beurteilung diskutiert der Gutachter alsdann einlässlich, dass und warum welche konkreten respektive unveränderten Aspekte des tatzeitnah aufgezeigten Bedingungsgefüges in der aktuellen Situation weiterbestehen und damit nach wie vor ein erhöhtes Rückfallrisiko begründen (Zweitgutachten S. 53 bis 55). Konkret zeigt er auf, dass der Beschwerdeführer zwar formal zuverlässig an der Behandlung teilgenommen, die Taten jedoch bestritten und sich nicht auf eine deliktorientierte Auseinandersetzung mit den relevanten Persönlichkeitsmerkmalen eingelassen hat. Auch anlässlich der gutachterlichen Exploration habe der Beschwerdeführer kein fehlbares Verhalten erkannt. Ebenso wenig anerkenne er sein manipulatives Verhalten, den Aufbau abhängiger Beziehungen, seine dominante Position gegenüber den Opfern und die damit verbundene emotionale Gratifikation und verneine er das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsproblematik. Der Gutachter folgert, dass keine günstigen Entwicklungen festzustellen sind und zwar weder betreffend Einsicht in die deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmale noch betreffend eine Veränderung von deren Ausprägung oder Bedeutung für zukünftiges Tatverhalten.  
Auch bezüglich Fähigkeiten zur Selbstkontrolle zwecks Steuerung von Handlungsimpulsen erkennt der Gutachter keine relevanten Verbesserungen. Nach wie vor erachte der Beschwerdeführer sein Verhalten als legitim, weshalb er kein Problembewusstsein entwickeln, und weder relevante Erkenntnisse betreffend seine Deliktdynamik habe erarbeiten können noch Verantwortung übernehme. Bis auf den Verzicht von Meditationskursen habe er keine möglichen Risiko- respektive Schutzfaktoren benennen können. Aus seiner Sicht reiche es aus, sich von Frauen in Bezug auf Beziehungen zu distanzieren. Indes habe er mit einem Opfer Briefkontakt aufgenommen und pflege eine freundschaftliche Beziehung zu einer Frau, mit der er zudem eine Wohngemeinschaft gründen wolle. Es lägen weiterhin narzisstische Persönlichkeitsmerkmale vor und es sei nicht von einer Änderung seines Dominanzbedürfnisses auszugehen. Demnach sei betreffend Selbstkontrolle einzig die formal zuverlässige Teilnahme an der Behandlung als günstig zu bewerten. Schliesslich hätten sich auch in der mittels FOTRES vorgenommenen Verlaufsbeurteilung keine relevanten Verbesserungen der Fähigkeiten zur Selbstkontrolle nachweisen lassen. Der Gutachter folgert, dass damit weder durch die längere Inhaftierung noch durch die weniger als ein Jahr dauernde Therapie deliktpräventive Effekte abbildbar sind. 
 
4.9.  
 
4.9.1. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat der Gutachter damit eine (dreistufige) differenzierte klinische Einzelfallanalyse vorgenommen. In diese hat er sämtliche individuellen Fallelemente miteinbezogen, allfälligen Entwicklungen Rechnung getragen und damit einhergehend auch das (fortgeschrittene) Alter des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt. Im Ergebnis verneint er mit seiner klinischen Verlaufsbeurteilung nachvollziehbar das Vorliegen von deliktpräventiven Effekten, respektive gelangt er unter Würdigung der klinischen und instrumentengestützten Bewertung des Verlaufs des Freiheitsentzuges und der Therapie seit dem Beginn der Inhaftierung zum Schluss, dass aktuell weiterhin von einem deutlichen Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte an erwachsenen Frauen auszugehen ist (Zweitgutachten S. 56). Dieser Analyse ist die konkrete Beurteilung, ob hinsichtlich der deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmale (altersbedingte) Veränderungsprozesse erkennbar sind, selbstredend inhärent. Damit trifft entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu, dass sich der Gutachter nicht für die (konkreten) Auswirkungen des Alters interessiert. Vielmehr beantwortet er die Frage nach einer protektiven Wirkung desselben abschlägig, wenn er den unveränderten Weiterbestand der Aspekte feststellt, anhand derer er bereits tatzeitnah ein legalprognostisch ungünstiges Bedingungsgefüge erkannt hat. Nicht zu beanstanden ist, wenn der Gutachter schliesslich in seine klinisch vorgenommene Verlaufsbeurteilung die hierzu aus der FOTRES-Verlaufsbegutachtung gewonnenen Erkenntnisse einfliessen lässt. Insgesamt und im Ergebnis entspricht das Vorgehen des Gutachters den bundesgerichtlichen Vorgaben, gemäss welchen eine pauschale Berücksichtigung des Alters als grundsätzlich protektiver Faktor den Anforderungen an eine Einzelfallbeurteilung ebenso wenig zu genügen vermag wie eine unzureichende Auseinandersetzung mit diesem (oben E. 4.7). Zudem trägt er dem mit Unsicherheiten verbunden protektiven Effekt des Alters angemessen Rechnung, wenn er "in beide Richtungen vorsichtig" ist (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung act. 70).  
 
4.9.2. Zusammenfassend bildet das Verlaufs-/Ergänzungsgutachten vom 5. November 2020 sowohl formell als auch inhaltlich eine rechtsgenügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Die Vorinstanz hat sich anhand dessen zu Recht in der Lage gesehen, einen eigenverantwortlichen Entscheid in der Sache zu treffen. Inwiefern sie in Willkür verfällt, wenn sie dem vom Gutachter gezogenen Schluss folgt, konkret anhand des nicht zu beanstandenden Gutachtens von einem weiterhin gegebenen, deutlichen Rückfallrisiko ausgeht, ist nicht ersichtlich. Der Gutachter hat mittels einer individuellen Einzelfallanalyse eine Prognosestellung vorgenommen, in welche er alle für die Begutachtung relevanten Umstände und dabei namentlich auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers miteinbezieht und die aus den angewandten Prognoseinstrumenten gewonnenen Erkenntnisse adäquat hat einfliessen lassen.  
Schliesslich hat der Gutachter die "deutliche Rückfallgefahr" weiter konkretisiert, indem er unter Berücksichtigung der Tat- und gesamten Lebensumstände und des Therapieverlaufes ausführt, dass wegen der Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers und dabei insbesondere seiner Dominanzproblematik und der narzisstischen Persönlichkeitsmerkmale ernsthaft zu erwarten ist, dass er in Freiheit weitere einschlägige Sexualdelikte begehen wird, und er dieses Risiko im Vergleich zu anderen Sexualstraftätern als überdurchschnittlich bewertet (Zweitgutachten S. 68). Damit äussert er sich nachvollziehbar und hinreichend fassbar dazu, ob und allenfalls welche Delikte mit wie hoher Wahrscheinlichkeit künftig zu erwarten sind. Dies gilt umso mehr, als das Gutachten keine unterschiedlichen Auslegungen in Bezug auf die Höhe der Rückfallgefahr erlaubt, mithin aufgezeigt wird, dass die ungünstig einzustufenden Aspekte klar überwiegen (vgl. Urteil 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.4 mit Hinweis auf 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 6.3.2). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht die Zulässigkeit der Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach Verbüssen der Strafe im Rahmen einer Ausnahmesituation.  
Für die Annahme von Behandelbarkeit bedürfe es der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten. Die Annahme der Vorinstanz, dass im Rahmen einer stationären Therapie eine Verbesserung der Legalprognose erreicht werden könne, beruhe auf einer willkürlichen und damit bundesrechtswidrigen Würdigung der Entscheidgrundlagen. Eine objektive Würdigung derselben ergebe, dass weitere therapeutische Interventionen nicht genügend erfolgsversprechend seien, zumal er sich vehement gegen eine stationäre therapeutische Massnahme stelle. Aus seiner Mitwirkung an der jüngsten Exploration könne keine Therapiebereitschaft abgeleitet werden. Die seitens der involvierten psychiatrischen Fachpersonen abgegebenen (negativen) Einschätzungen seien denn auch "ziemlich eindeutig" und habe die Vorinstanz insbesondere die Einschätzung des behandelnden Therapeuten völlig ausser acht gelassen. Die Vorinstanz habe sich den gutachterlichen Ausführungen, wonach in einem milieutherapeutischen Setting ein "letzter Versuch im Sinne einer ziemlich aussichtslosen Chance" zu machen sei, kritiklos angeschlossen. Erforderlich wäre indes eine klare fachärztliche Prognose für das erfolgreiche Absolvieren einer weiteren verordneten Zwangstherapie. 
 
5.2. Der Entscheid über die adäquate Massnahme stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und der Frage des therapeutischen Nutzens einer Massnahme handelt es sich hingegen um Tatfragen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (Urteile 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.3.3; 6B_1093/2021 vom 17. März 2022 E. 2.4; 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie anhand der gutachterlichen Ausführungen und trotz der als gering eingestuften Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass in einem milieutherapeutischen Setting durch eine Intensivierung der konfrontativen Arbeit eine Verbesserung der Legalprognose erreicht werden kann, respektive sie der anzuordnenden stationären Massnahme hinreichend Aussicht auf Erfolg attestiert (angefochtenes Urteil S. 18 ff.).  
 
5.3.1. Bereits im Erstgutachten (S. 106) hatte der Gutachter ausgeführt, dass er es im Rahmen einer stationären Massnahme als möglich erachte, mittels eines milieutherapeutischen Ansatzes sowohl das Alltagsverhalten des Beschwerdeführers therapeutisch zu beeinflussen, als auch im Rahmen einer psychotherapeutischen Auseinandersetzung mit den Delikten die deliktrelevanten Problembereiche zu bearbeiten. Wegen des Fehlens jeglicher Massnahmewilligkeit bzw. bereits der Bereitschaft zur Begutachtung kam er indes zum Schluss, dass (nicht nur eine ambulante, sondern auch) eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB nicht erfolgsversprechend durchgeführt werden könne. Auch aus dem Ergänzungsgutachten vom 1. September 2016 (S. 4) ergibt sich, dass der Gutachter einer stationären Massnahme primär deswegen kaum Aussicht auf Erfolg im Sinne einer relevanten Risikosenkung attestierte, weil sich der Beschwerdeführer jeglichen Gesprächen mit psychiatrischen oder psychologischen Fachpersonen entzog.  
 
5.3.2. Aus dem Zweitgutachten ergibt sich hierzu, dass der Gutachter inzwischen von einer gewissen Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers ausgeht, auch wenn er bis anhin "lediglich" formal zuverlässig an der ambulanten Behandlung teilgenommen hat. Konkretisierend legte der Gutachter anlässlich seiner erstinstanzlichen Befragung dar, dass es bei der Erstellung des Zweitgutachtens, respektive anhand des Umstandes, dass er nun Explorationsgespräche mit dem Beschwerdeführer habe führen können, einerseits möglich geworden sei, mit diesem zu sprechen, andererseits dessen Beeinflussbarkeit besser einzuschätzen. Dabei habe er eine gewisse Veränderung in dessen Haltung bzw. eine bessere Beeinflussbarkeit feststellen können (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung act. 77 f.). Im Zweitgutachten erwägt der Gutachter sodann, dass die vorhandenen Risikoeigenschaften grundsätzlich risikosenkend "angehbar" sind und durch eine Auseinandersetzung mit den begangenen Taten auch eine Erhöhung der Selbstkontrollfähigkeiten erreichbar ist. Anhand der bisher ambulant durchgeführten Massnahme erkennt er indes keine deliktpräventiven Effekte und geht davon aus, dass solche im ambulanten Setting auch nicht zu erwarten sind. Die Chance und damit den legalprognostischen Mehrwert einer stationären Therapie sieht er demgegenüber u.a. darin, dass durch eine intensive milieutherapeutische Begleitung und Beobachtung sowohl die narzisstischen Persönlichkeitseigenschaften als auch die Dominanzproblematik zu Tage treten, mithin die Chance besteht, dass der Beschwerdeführer diese im stationären Setting eher präsentiert als in einer ambulanten Behandlung. Damit würden diese "angehbar" und wären sowohl soziotherapeutischen als auch psychotherapeutischen Interventionen besser zugänglich. Zudem könnten Vollzugslockerungen von therapeutischen Fortschritten abhängig gemacht werden und wäre das Verhalten von Lockerungen besser beobachtbar als im Rahmen einer ambulanten Massnahme. Unter diesen Prämissen erachtet er eine stationäre Massnahme "als durchaus erfolgsversprechend" (Zweitgutachten S. 57 f., 63 f. und 68 f.).  
Damit zeigt der Gutachter nachvollziehbar auf, dass und weshalb er wegen der mit dem Beschwerdeführer möglich gewordenen Explorationsgespräche von einer Änderung von dessen Haltung und Beeinflussbarkeit ausgeht und damit einer stationären Massnahme Aussicht auf Verbesserung der Legalprognose attestiert. Damit liegt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers eine genügend klare fachärztliche Prognose für das erfolgreiche Absolvieren einer stationären Massnahme vor und ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz anhand dieser Ausführungen auf einen legalprognostischen Mehrwert einer stationären gegenüber einer ambulanten Massnahme schliesst. 
 
5.3.3. Wenn der Gutachter damit einhergehend die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme wegen der geringen Beeinflussbarkeit, der bisher im Rahmen der Behandlung gezeigten Haltung und der vom Beschwerdeführer präsentierten Kommunikationsstrategien als "nicht gut" respektive "eher ungünstig" einschätzt (Zweitgutachten S. 58), folgt daraus entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung der Gefahr verneint werden müsste. Die Vorinstanz erwähnt hierzu zu Recht, dass der Gutachter diese Einschätzung im Hinblick darauf vornimmt, ob in einem Zeitraum von fünf Jahren das Rückfallrisiko so stark gesenkt werden kann, um aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine bedingte Entlassung zu befürworten, was indes nicht massgeblich sei (angefochtenes Urteil S. 20). Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Entscheidend ist denn auch einzig, ob eine Verringerung der Gefahr "tatsächlich zu erwarten" ist, wobei die von der Rechtsprechung diesbezüglich geforderte Deutlichkeit der Verringerung der Gefahr in Relation zum medizinisch Machbaren zu setzen ist (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile 6B_1093/2021 vom 17. März 2022 E. 4.5.3 und 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.2).  
 
5.3.4. Ausgehend vom medizinisch Machbaren und damit davon, dass die Anordnung einer stationären Massnahme erfolgsversprechend in dem Sinne ist, als durch dieses Setting die Möglichkeit eines Zugangs zu den behandlungsbedürftigen und behandelbaren narzisstischen Persönlichkeitseigenschaften und der Dominanzproblematik des Beschwerdeführers geschaffen werden kann, genügt dies vorliegend der geforderten Deutlichkeit der prognostisch erzielbaren Wirkung. Auch wenn diese Wirkung mit der Unsicherheit behaftet ist, ob der Zugang geschaffen werden, bzw. wie bereits die erste Instanz zutreffend erwogen hat, ob die Entwicklung aufgegriffen und die bessere Beeinflussbarkeit ausgenutzt werden kann, handelt es sich hierbei nicht bloss um eine vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr. Eine solche ergibt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 15) auch nicht daraus, dass er "sich selber vehement gegen eine (weitere) staatliche Zwangsbehandlung im Rahmen einer stationären Massnahme" stellt. Von der Anordnung einer stationären Massnahme ist nicht deswegen abzusehen, weil diese kategorisch abgelehnt wird (Urteile 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.5.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3 und 1.4.3). Zwar verlangt eine stationäre Behandlung vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteile 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.3; 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.5; je mit Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn jener wenigstens motivierbar ist. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteile 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 7.2.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).  
Von letzterem durfte die Vorinstanz vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer auf die vorliegende Verlaufsbegutachtung eingelassen und damit einhergehend auch gewisse Sachverhalte anerkannt hat (ohne indes Gründe für sein Verhalten oder sein Erleben während der Ausführung zu beschreiben [Zweitgutachten S. 50 und 54]), aber auch der vom Gutachter zu seinen kognitiven Fähigkeiten gemachten Ausführungen (vgl. nachfolgend E. 5.3.5.2) willkürfrei ausgehen. Im Übrigen bejaht der Gutachter die Frage, ob die Anordnung der von ihm empfohlenen stationären Massnahme auch gegen den Willen des Beschwerdeführers zweckmässig und erfolgsversprechend wäre (Zweitgutachten S. 69). 
Insofern der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht moniert, dass es sich bei einem "Vollzugskonzept", in dem Vollzugslockerungen von therapeutischen Fortschritten abhängig gemacht werden könnten und das Verhalten im Rahmen von Lockerungen (besser) beobachtbar sei, um kein "neues Element in dem gegen ihn staatlich verordneten Freiheitsentzug" handle, mithin solches auch im Rahmen der mehreren Jahre bestehenden vollzugsbegleitenden Massnahme umsetzbar gewesen wäre, ist darauf nicht weiter einzugehen. Er setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, gemäss welchen er mit diesem Vorbringen nicht zu hören ist, nachdem die ambulante Massnahmen erst im Dezember 2019 begonnen worden war und mit Verfügung vom 8. Januar 2021 als aussichtlos erachtet worden ist (angefochtenes Urteil S. 20). 
 
5.3.5. Unzutreffend ist schliesslich die Rüge, die Vorinstanz habe die Einschätzung des behandelnden Therapeuten Dr. med. E.________ völlig ausser acht gelassen.  
 
5.3.5.1. Therapieberichte sind in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Eine andere Meinung der Therapeuten vermag die Entscheidung zwar grundsätzlich nicht in Frage zu stellen, doch ist ihre Meinung nicht unbeachtlich. Wesentlich ist, dass sich der Gutachter mit einer allfälligen anderen Meinung auseinandersetzt (Urteile 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.4; 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.5).  
 
5.3.5.2. Sowohl der Gutachter als auch die Vorinstanz beziehen in ihre jeweiligen Ausführungen mit ein, dass (auch) der behandelnde Therapeut Dr. med. E.________ im ambulanten Setting keine Therapiefortschritte hat erkennen können; ebenso, dass der bisherige Therapieverlauf aus seiner Sicht keine wesentlichen Änderungen im Rahmen einer stationären Massnahme erwarten lässt (angefochtenes Urteil S. 17 f., 19 f. und 21; zweiter Therapieverlaufsbericht vom 17. September 2021 [erstinstanzliche Gerichtsakten act. 51 ff.]; Zweitgutachten mit Bezugnahme auf den ersten Therapieverlaufsbericht vom 28. September 2020 [S. 20 ff.]). Die Vorinstanz kommt indes zum Schluss, dass die Einschätzung des behandelnden Therapeuten diejenige des Gutachters, anhand welcher sie auf eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der stationären Massnahme schliesst, nicht zu ändern vermag (angefochtenes Urteil S. 20 f.). Dass und inwieweit die Vorinstanz damit in Willkür verfällt, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Umso weniger, als sich der Gutachter anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung mit der unterschiedlichen Einschätzung auseinandersetzte. Konkret und ergänzend dazu, dass er anhand eines "gewissen Eingeständnisses [des Beschwerdeführers] bzgl. seiner Sexualität" eine Veränderung erkannt hat, wies er noch einmal darauf hin, dass der Beschwerdeführer durchaus behandelbar sei und keine hindernden kognitiven Einschränkungen vorlägen, im Gegenteil: Der Gutachter stuft den Beschwerdeführer als überdurchschnittlich intelligent ein und erkennt darin eine zusätzliche Chance. Schliesslich wies er unter Bezugnahme auf andere Fälle darauf hin, dass die Verknüpfung von Therapiefortschritten und Vollzugslockerungen in Form von "Belohnung" durchaus fruchteten, mithin Einsicht geschaffen werden und eine erfolgreiche Mitarbeit bis hin zur Entlassung folgen könne (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung act. 67 f. und 69).  
 
5.4. Zusammenfassend verfällt die Vorinstanz weder in Willkür noch verletzt sie Bundesrecht, wenn sie darauf schliesst, dass mit einer stationären Massnahme eine Verbesserung der Legalprognose erreicht werden kann und sie einer solchen hinreichende Aussicht auf Erfolg attestiert.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer moniert, die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme widerspreche dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Eine strenge Prüfung desselben sei nicht vorgenommen worden. Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Verbüssung einer neunjährigen Freiheitsstrafe stelle einen massiven Eingriff in die Freiheitsrechte dar, weshalb dem Subsidiaritätsprinzip ganz besondere Bedeutung beizumessen sei. Die Vorinstanz hätte eine ambulante Massnahme in Erwägung ziehen und anordnen müssen. Zudem könne die Etablierung des vom Gutachter skizzierten ambulanten Risiko-Managements auch durch die Erwachsenenschutzbehörde aufgegleist und kontrolliert werden. Eine auf die Konstellation des Beschwerdeführers zugeschnittene ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB resp. die Etablierung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme sei einer aussichtslosen Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in jedem Fall vorzuziehen. 
 
6.1.  
 
6.1.1. Die Umwandlung einer ambulanten Therapie in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Strafverbüssung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Eine solche Umwandlung darf daher nicht schon angeordnet werden, wenn die Gefahr weiterer Straftaten droht, die für sich betrachtet die erstmalige Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB rechtfertigte. In dieser Hinsicht ist vielmehr erforderlich, dass der Betroffene nach dem Scheitern der Therapie die öffentliche Sicherheit in schwerer Weise gefährden würde (vgl. oben E. 3.1). Wann und unter welchen Voraussetzungen von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in schwer wiegender Weise auszugehen ist, bestimmt sich namentlich nach der Art und der Schwere der begangenen und der zu erwartenden Taten, der Nähe und dem Ausmass der vom Täter ausgehenden Gefahr und der Bedeutung des bei einem allfälligen Rückfall bedrohten Rechtsguts (vgl. BGE 127 IV 1 E. 2a). Bei der Umwandlung einer ambulanten Therapie in eine stationäre Massnahme nach Verbüssen der Strafe ist eine besondere Gefährlichkeit im Sinne einer erheblichen Straffälligkeit erforderlich. Es reichen nur das ernsthafte Risiko einer schwer wiegenden Delinquenz (im Sinne von erheblichen Straftaten) und die hohe Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung bedeutsamer Rechtsgüter, um einen weiteren Freiheitsentzug im Rahmen einer solchen Umwandlung zu rechtfertigen (Urteil 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.1 m.H. auf Urteil 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 1, mit Hinweisen).  
 
6.1.2. Die Vorinstanz begründet einlässlich, weshalb sie mit der ersten Instanz auf eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit schliesst (angefochtenes Urteil S. 15 ff.).  
Ausgehend von einem deutlichen Rückfallrisiko, respektive davon, dass wegen der Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers und dabei insbesondere seiner Dominanzproblematik und der narzisstischen Persönlichkeitsmerkmale ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere einschlägige Sexualdelikte (sexuelle Nötigung) begehen wird (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 und oben E. 4.9), berücksichtigt die Vorinstanz die Häufigkeit und Intensität bzw. Schwere der bisherigen Delikte sowie den Umstand, dass damit die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter einhergeht. Sie bezieht mit ein, dass es sich bei den abgeurteilten Straftaten um den erzwungenen Oralverkehr mit mehreren Frauen handelt, welche vom Beschwerdeführer unter psychischen Druck gesetzt worden sind und denen er teilweise auch Gewalt angedroht bzw. angetan hat. Sie verweist hierzu auf das erstinstanzliche Urteil (angefochtenes Urteil S. 16; erstinstanzliches Urteil S. 23). Gemäss diesem ging es bei den abgeurteilten Straftaten (u.a.) darum, dass der Beschwerdeführer, der als autoritärer Anführer eine Meditationsschule leitete und sich selbst als als den höchsterleuchteten Mann auf Erden bezeichnete, in diesem Milieu nicht nur den Alltag seiner Opfer kontrollierte und lenkte, sondern auch sexuelle Handlungen einforderte. "So packte und riss er seine Opfer an der Scheide und den Brüsten, verlangte von ihnen in Vermischung mit der von ihm gelehrten spirituellen Theorie, dass sie ihn zur Entwicklung ihrer geistigen Reife und zur Erlangung der persönlichen Erleuchtung als spirituellen Meister - teilweise unter Androhung von Gewalt - oral sexuell befriedigten und seinen heiligen Samen [...] bis auf den letzten Tropfen schluckten und erniedrigte sie zugleich verbal und führte ihnen Schmerzen und teilweise sogar Blutungen zu, indem er mit seinen Händen an ihren Brüsten und im Intimbereich herumriss." Unter dem Hinweis, dass Opfer durch anale oder orale Penetrationen stärker traumatisiert werden können, als durch vaginale, geht die Vorinstanz richtigerweise von einer Gleichwertigkeit der durch Art. 189 f. StGB geschützten Rechtsgüter und damit im Ergebnis zu Recht davon aus, dass das Tatverhalten des Beschwerdeführers aufgrund seiner Eingriffsintensität geeignet ist, auf Seiten der Opfer eine schwerwiegende Integritätsbeeinträchtigung zu bewirken. Mit Blick auf künftige Straftaten erwägt sie zutreffend, dass jegliche (neuen) Kontakte mit Frauen und insbesondere mit solchen, die eine erhöhte Vulnerabilität für eine abhängige Beziehungsgestaltung aufwiesen, als neue Risikosituationen zu bewerten sind. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den gutachterlichen Ausführungen als Schutzfaktor einzig den Verzicht auf die Durchführung von Meditationskursen benennen konnte, er indes gleichzeitig die Ansicht vertrat, dass deren Durchführung kein Risiko darstelle. Aus seiner Sicht reicht es zudem aus, sich von "Frauen in Bezug auf Beziehungen zu distanzieren" (Zweitgutachten S. 55). Trotzdem hat er brieflich Kontakt zu einem damaligen Opfer aufgenommen und pflegt er via regelmässiger Besuche und Telefonate die Freundschaft zu einer ihm - gemäss den Berichten aus dem Vollzug - wohl unterlegenen Frau, mit der er überdies und gemäss eigenen Angaben nach seiner Entlassung eine Wohngemeinschaft gründen will (vgl. Zweitgutachten S. 12, 19 f., 24, 37, 55 bzw. die Referenzierung auf den Führungsbericht des Zentralgefängnisses U.________ vom 15. Januar 2020 und die Aktennotiz des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 13. August 2020). Abgesehen davon, dass damit mehr als fraglich ist, inwieweit der Beschwerdeführer in der Lage und willens ist, sich nach einer Entlassung von Frauen zu distanzieren, manifestiert sich hierin deutlich der gutachterliche Schluss, dass er über keinerlei Problembewusstsein und keine relevanten Kenntnisse seiner eigenen Deliktdynamik verfügt (vgl. Zweitgutachten S. 54 f.). 
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts dieser Umstände von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in schwer wiegender Weise ausgeht. 
 
6.2. Um eine Ausnahmesituation im Hinblick auf die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach Verbüssen der Strafe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bejahen zu können, muss über die schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hinaus feststehen, dass nur eine langfristige stationäre Behandlung die Rückfallgefahr vermindern kann (vgl. oben E. 3.1). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass nach dem Scheitern der ambulanten Therapie einzig eine stationäre Massnahme die ungünstige Legalprognose zu verbessern vermag. Jene muss mit andern Worten nach Massgabe einer strikten Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit einziges Mittel zum Zweck der angestrebten Gefahrenabwehr sein (vgl. Urteile 6B_1190/2021 vom 28. März 2022 E. 2.2.3 mit Hinweisen; 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 4.4.1 und 6P.130/2005, 6S.408/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3).  
 
6.2.1. Die von der Vorinstanz vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. angefochtenes Urteil S. 22).  
Zum legalprognostischen Mehrwert einer stationären Massnahme kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden (oben E. 5). Mithin schliesst die Vorinstanz willkürfrei und ohne Verletzung von Bundesrecht auf die Eignung einer stationären Massnahme, die Legalprognose zu verbessern. Ebenso wenig zu beanstanden ist deren Schluss der Erforderlichkeit, nachdem die bisher ambulant durchgeführte Massnahme gescheitert ist, anhand dieser keine deliktpräventiven Effekte erkennbar und gemäss den Ausführungen des Gutachters in einem ambulanten Setting auch nicht zu erwarten sind (Zweitgutachten S. 61, 65 und 68 und wiederum oben E. 5). Mithin durfte die Vorinstanz willkürfrei und ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, dass es explizit des vom Gutachter empfohlenen stationären Settings bedarf, damit der Beschwerdeführer seine deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmale präsentiert respektive eine deliktsorientierte Auseinandersetzung mit diesen zwecks Verbesserung der Legalprognose möglich wird. 
 
6.2.2. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer damit, was er aus dem Urteil 6B_232/2011 vom 17. November 2011 und dort anhand einer im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung vorgenommenen Willkürprüfung (vgl. das zitierte Urteil E. 3.2.3) ableiten will. Konkret, dass die Anordnung von freiheitsentziehenden Massnahmen - und damit vorliegendenfalls einer stationären Massnahme - bundesrechtswidrig sein soll, wenn "die notwendigen Betreuungsmassnahmen [...] im Rahmen einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme umsetzbar sind".  
Abgesehen davon, dass vorliegend (nur) eine stationäre Massnahme Erfolg verspricht, mithin die zu beurteilenden Fragen sich nicht auf den Sicherheitsaspekt einer Verwahrung beschränken lassen, verbietet sich eine solche Interpretation bereits deswegen, weil eine im Strafgesetzbuch vorgesehene Massnahme immer anzuordnen ist, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind. Der Strafrichter ist nicht befugt, von der strafrechtlichen Massnahme abzusehen. Weder, weil er eine solche im konkreten Fall für geeigneter oder zweckmässiger hält, noch weil die betroffene Person Massnahmen erwachsenenschutzrechtlicher oder administrativer Art bevorzugt. Dies gilt auch für die Frage, ob die für den Massnahmenvollzug zuständige Behörde bei der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug Weisungen erlassen muss. Das Strafrecht bleibt mithin autonom (vgl. Urteile 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 219; 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2 f.; 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.4.2). Das bedeutet nicht, dass ausserstrafrechtliche Vorkehrungen, die direkt oder indirekt der Verbrechensverhütung dienen, bei der Frage nach der Anordnung von strafrechtlichen Massnahmen gänzlich bedeutungslos sind. Bei einer Prüfung der Notwendigkeit einer strafrechtlichen Massnahme und insbesondere der Legalprognose sind solche Vorkehrungen insofern zu beachten, als die Gefahr, der die strafrechtliche Massnahme entgegenwirken soll, unter Umständen nicht mehr bzw. nicht mehr im gleichen Ausmass bestehen muss (Urteile 6B_137/2013 vom 7. November 2013 E. 3.3.2; 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Solches ist vorliegend nicht der Fall. 
 
6.3. Zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck muss eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 139 I 180 E. 2.6.1; Urteile 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.6.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; 145 IV 65 E. 2.6.1; 137 IV 201 E. 1.2; je mit Hinweisen). Bei lang andauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht (Urteile 6B_218/2022 vom 6. Februar 2023 E. 1.3.1; 6B_77/2022 vom 23. November 2022 E. 3.1.1; 6B_250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Je länger der Freiheitsentzug gedauert hat, umso strengere Anforderungen sind an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen (BGE 136 IV 156 E. 3.2).  
Der Beschwerdeführer hat die gegen ihn ausgefällte Freiheitsstrafe von neun Jahren verbüsst. Hierbei handelt es sich um eine lange Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzuges. Der Eingriff in seine Freiheitsrechte wiegt zweifelsohne schwer. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass es sich bei einer stationären Massnahme nicht um eine rein sichernde Massnahme handelt, sondern der damit verbundene Freiheitsentzug für eine wirksame Behandlung genutzt wird (vgl. hierzu Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.5). Den zweifelsohne stark betroffenen Freiheitsrechten steht der hohe Grad und die offenkundig grosse Nähe der Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von schweren Delikten und das Gewicht der damit gefährdeten Rechtsgüter der sexuellen und psychischen Integrität von - insbesondere vulnerablen - Frauen gegenüber (vgl. oben E. 6.1.2). Ein Abwägen der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers mit dem Anliegen und Interesse der Öffentlichkeit bzw. potentieller Opfer am Schutz vor Sexualdelinquenz mit dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers führt zum Schluss, dass das öffentliche Interesse nach Sicherheit stärker zu gewichten ist und erweist sich damit die Anordnung einer stationären Massnahme als verhältnismässig. 
 
7.  
 
7.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass einzig schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne als geistige Abnormität im Sinne von Art. 59 StGB qualifiziert werden könnten. Es stelle sich die Frage, ob der vom Gutachter diagnostizierte Dominanzfokus für die Begründung freiheitsentziehender Massnahmen ausreichen könne. Anders als bei der durch das Bundesgericht "abgesegneten" vollzugsbegleitenden Massnahme im Hauptverfahren (BGE 146 IV 1) begründe die vom Gutachter diagnostizierte Störung im vorliegenden Nachverfahren nun den staatlichen Freiheitsentzug gemäss Art. 59 StGB. Unter dem Titel des Verhältnismässigkeitsprinzips mache es einen grossen Unterschied, ob gestützt auf unwissenschaftliche und unscharfe Begriffe neben einer langjährigen Freiheitsstrafe vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme angeordnet werde, oder ob damit nach Verbüssung der neunjährigen Freiheitsstrafe schuldüberschiessend ein zusätzlicher, jahrelanger Freiheitsentzug begründet werde. Für einen derart schweren Eingriff in die Freiheitsrechte bedürfe es einer klaren, wissenschaftlich begründbaren Diagnose nach den anerkannten Diagnosemanualen ICD-10 oder DSM-5.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Mit seinen Ausführungen negiert der Beschwerdeführer das Vorliegen einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB; damit einhergehend erachtet er die erforderliche Schwere einer psychischen Störung bei der Anordnung einer ambulanten Massnahme offenbar als herabgesetzt. Mit beidem ist er nicht zu hören.  
 
7.2.2. Mit BGE 146 IV 1 ist dargelegt worden, dass in Fällen, in denen die gutachterliche Prognose nicht nach ICD oder DSM kodiert werden kann, eine gesicherte Feststellung einer ausgeprägten psychischen Störung gleichwohl möglich ist, wenn sichergestellt ist, dass sie massgeblich auf delikt- und risikorelevanten persönlichkeitsnahen Risikofaktoren beruht, die einer risikovermindernden Therapie zugänglich sind und weshalb vorliegend für den Beschwerdeführer von einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB - und damit auch i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB (dazu sogleich) - auszugehen ist. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (BGE 146 IV 1 E. 3.5; vgl. dementsprechend auch Urteil 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.3).  
Eingangsmerkmal sowohl für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB als auch einer solchen nach Art. 63 Abs. 1 StGB ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung. Wie ebenfalls bereits mit BGE 146 IV I E. 3.5.2 (und dort unter Hinweis auf die Urteile 6B_1406/2017 vom 9. April 2018 E. 5.3; 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3 und HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 24b zu Art. 59 StGB) dargelegt, deckt sich der Begriff der schweren psychischen Störung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB mit jenem von Art. 63 Abs. 1 StGB, was sich bereits daraus ergibt, dass die ambulante Behandlung "bloss" eine besondere Vollzugsform der stationären Massnahme darstellt. Die Anordnung einer ambulanten Behandlung mag sich zum Urteilszeitpunkt als weniger eingriffsintensiv darstellen. Eine Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips kann damit zur Betrachtungsweise verleiten, die erforderliche Schwere einer psychischen Störung sei bei einer ambulanten Massnahme entsprechend deren geringeren Eingriffsintensität herabgesetzt. Dem ist nicht so. Das Scheitern einer anfänglich als zielführend erachteten ambulanten Behandlung kann - wie vorliegend - zu gerichtlichen Nachverfahren führen, in denen alsdann über die Anordnung einer stationären Massnahme oder gar einer Verwahrung zu entscheiden ist (vgl. wiederum HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 24 b zu Art. 59 StGB). Auch daraus ergibt sich, dass der Begriff der schweren psychischen Störung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB mit jenem von Art. 59 Abs. 1 StGB von Verfahrensbeginn an deckungsgleich ist oder vielmehr sein und auch bleiben muss. 
 
8.  
Zusammenfassend verfällt die Vorinstanz weder in Willkür noch verletzt sie Bundes- oder Verfassungsrecht, wenn sie die Zulässigkeit der Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 63b Abs. 5 StGB für zulässig erklärt. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse entschädigt (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger