Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 453/00 
 
Urteil vom 22. Oktober 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
N.________, 1964, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 10. November 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
In Ergänzung der Beitragsverfügungen vom 27. Februar 1998 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Nachtragsverfügungen vom 6. Oktober 1998 die persönlichen Beiträge von N.________, Inhaber eines Konstruktionsbüros, für die Beitragsjahre 1998 und 1999 auf je Fr. 10'645.80 (einschliesslich Verwaltungskosten) fest. Dabei ging die Ausgleichskasse gestützt auf die Steuermeldung vom 30. August 1998 von einem durchschnittlichen Einkommen der Jahre 1995/96 von Fr. 126'794.-- (Fr. 139'122.-- [1995] + Fr. 81'064.-- [1996] + Fr. 33'402.-- [aufgerechnete Beiträge 1994/95/96]) x ½ aus und ermittelte nach Abzug von 4,5 % auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 399'000.-- ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 108'800.-. 
B. 
Beschwerdeweise machte der Versicherte ein laut Steuererklärung 1997 in den Jahren 1995/96 erzieltes Durchschnittseinkommen von Fr. 99'049.30 geltend. Auf Rückfrage der Ausgleichskasse hin bestätigte die Steuerbehörde die Rechtskraft der Steuereinschätzung, wobei sie bei den Einkommen 1995 und 1996 eine Korrektur vornahm, da bei der ersten Steuermeldung die Erträge auf dem Geschäftskonti doppelt erfasst worden seien. Gestützt auf diese rektifizierte Steuermeldung vom 2. Dezember 1998 erliess die Ausgleichskasse am 10. März 1999 pendente lite eine korrigierte Beitragsverfügung und setzte die für die Jahre 1998 und 1999 geschuldeten persönlichen Beiträge ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 107'100.- (Fr. 136'334.-- [1995] + Fr. 80'495.-- [1996] + Fr. 33'402.-- [aufgerechnete Beiträge 1994/95/96]) x ½ neu auf je Fr. 10'480.20 (inklusive Verwaltungskosten) fest. 
 
Mit Entscheid vom 10. November 2000 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit sie durch die Wiedererwägungsverfügung vom 10. März 1999 nicht gegenstandslos geworden sei. 
C. 
N.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides. 
 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat in seinem Entscheid die für die Beitragsfestsetzung bei selbstständig erwerbstätigen Personen massgebenden Bestimmungen - wobei vorliegend die bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassungen zur Anwendung gelangen - zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere jene zur Beitrags- und Berechnungsperiode im ordentlichen Verfahren (Art. 22 AHVV), zur Ermittlung des Einkommens auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV), zur Nachforderung- und Rückerstattungspflicht (Art. 25 Abs. 5 AHVV) und zur Verbindlichkeit von Steuermeldungen (Art. 23 Abs. 4 AHVV) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 110 V 86 Erw. 4, 370 f.; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis). Darauf kann verwiesen werden. 
2.2 Insofern der Beschwerdeführer die der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Steuerzahlen in Zweifel zieht, ist mit Verweis auf die im kantonalen Entscheid angeführte Rechtsprechung zur Verbindlichkeit einer rechtskräftigen Steuerveranlagung festzustellen, dass das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen nur dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht. Klar ausgewiesene Irrtümer vermag der Beschwerdeführer keine darzutun, weshalb die Vorinstanz zu Recht von den von der kantonalen Steuerbehörde aufgrund der rechtskräftigen Steuereinschätzung neu gemeldeten Einkommenszahlen für 1995 von Fr. 136'334.- und 1996 von Fr. 80'495.- ausgegangen ist. 
3. 
Streitig und zu prüfen bleibt somit die Aufrechnung der persönlichen Beiträge. 
3.1 Da die AHV/IV/EO-Beiträge der Selbstständigerwerbenden - im Gegensatz zur direkten Bundessteuer - bei der AHV-rechtlichen Beitragsbemessung nicht abgezogen werden dürfen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG mit Art. 33 Abs. 1 lit. d und f DBG), sind diese von der Ausgleichskasse aufzurechnen. Der Zweck der Aufrechnung besteht darin, die unterschiedliche Behandlung der persönlichen Beiträge im Bundessteuer- und im AHV-Recht dadurch auszugleichen, dass das von der Steuerbehörde gemeldete Nach-Abzugseinkommen (vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVV) um den steuerlich anerkannten Beitragsabzug erhöht, d.h. eine steuerlich zulässige Operation rückgängig gemacht wird. Aufgerechnet werden darf daher nur, was steuerlich abgezogen werden konnte (BGE 111 V 298 Erw. 4e). 
 
Steuerlich abziehbar sind die in den Berechnungsjahren verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge (zuzüglich Verwaltungskosten) und nicht die erst auf einem später genau ermittelten Einkommen zu bezahlenden. Konnte sich das Einkommen gemäss Steuermeldung nur um die steuerlich abzugsfähigen Beiträge vermindern, so dürfen nur diese (allerdings ohne Verwaltungskosten) aufgerechnet werden. Von der Regel ausgehend, dass der Versicherte in der Steuererklärung einen Abzug deklarierte, hat die Ausgleichskasse die bereits verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge aufzurechnen, und zwar entweder gesamthaft die im jeweiligen Berechnungsjahr verfügten bzw. in Rechnung gestellten oder bloss die effektiv bezahlten. Vermerkt die Steuerbehörde in ihrer Meldung, dass in der Steuererklärung keine Beiträge abgezogen wurden, oder erbringt der Versicherte den Nachweis dafür, hat eine Aufrechnung zu unterbleiben (BGE 111 V 301 Erw. 4g). 
3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, gegenüber der Beitragsaufrechnung der Ausgleichskasse im Betrag von Fr. 33'402.- seien in der fraglichen Bemessungsperiode seinerseits nur Fr. 6'627.30 steuerlich in Abzug gebracht worden. Hiermit ergebe sich eine Differenz zu seien Ungunsten von Fr. 26'774.70. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Aufrechnung diene dem Ausgleich von im Steuerverfahren getätigten Abzügen in entsprechender Höhe. Die Beiträge könnten nur in der Höhe aufgerechnet werden, wie sie im Steuerverfahren tatsächlich in Abzug gebracht worden seien. 
3.3 Nach dem Gesagten steht es der Ausgleichskasse frei, entweder die in den Berechnungsjahren geschuldeten oder effektiv bereits bezahlten Beiträge aufzurechnen, die Aufrechnung also nach verschiedenen Prinzipien vorzunehmen. Mit der Vorinstanz gilt daher festzustellen, dass die aufgerechneten Beiträge in den wenigsten Fällen genau mit den von den Versicherten in der Steuererklärung in Abzug gebrachten Beiträgen übereinstimmen. Dies im Übrigen schon deshalb nicht, weil die Aufrechnung bloss die eigentlichen Beiträge nach Art. 8 AHVG betreffen darf, nicht jedoch auch die Verwaltungskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 AHVG (vgl. BGE 111 V 296 Erw. 4a). 
 
In Nachachtung der aufgezeigten Rechtsprechung (vgl. Erw. 3.1 hievor) und der darauf basierenden Verwaltungspraxis hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass eine Aufrechnung nur dann zu unterbleiben hat, wenn seitens des Versicherten in der fraglichen Bemessungsperiode gar keine Abzüge vorgenommen worden sind. Weder ergibt sich ein dahingehender Anhaltspunkt aus der Steuermeldung, noch vermag der Beschwerdeführer dafür den erforderlichen Nachweis zu erbringen, vielmehr macht er beschwerdeweise selbst geltend, einen Abzug in geringerer Höhe vorgenommen zu haben. Die Aufrechnung der verfügten persönlichen Beiträge der Jahre 1994, 1995 und 1996 ist mithin nicht zu beanstanden. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 22. Oktober 2002 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: