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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_769/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
handelnd durch A.A.________, und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung bzw. Einbürgerung; Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. September 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist eine Beschwerde von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ gegen einen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) vom 9. Juni 2017 betreffend "Aufenthaltsbewilligung bzw. «Einbürgerung», Rechtsverweigerung" hängig. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ersuchten A.A.________, B.A.________ und C.A.________ um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht forderte sie in diesem Zusammenhang mit Verfügung vom 27. Juli 2017 letztmals auf, bis zum 21. August 2017 weitere Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen. 
Mit Verfügung vom 6. September 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts nach dem kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht zwar grundsätzlich den Behörden obliegt, die Parteien aber an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, soweit sie aus eigenen Begehren Rechte ableiten. A.A.________, B.A.________ und C.A.________ hätten zwar Dokumente niederländischer Behörden eingereicht. Eine zuverlässige Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse liessen diese Unterlagen jedoch nicht zu, was den Gesuchstellern bereits dargelegt worden sei. Die Gesuchsteller weigerten sich trotz ausdrücklicher Aufforderung, Angaben darüber zu machen, wie sie ihren aktuellen Lebensunterhalt bestreiten. Die Prozessarmut als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei damit nicht hinreichend erstellt und belegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei daher abzuweisen. 
Gegen die Verfügung vom 6. September 2017 gelangen A.A.________, B.A.________ und C.A.________ an das Bundesgericht (Eingabe vom 12. September 2017). Sie beantragen sinngemäss deren Aufhebung und führen in formeller Hinsicht aus, dass sie der Vorinstanz mit Schreiben vom 11. September 2017 fristgerecht weitere Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation zugestellt hätten. In materieller Hinsicht rügen sie eine Verletzung von Bundesrecht und machen geltend, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen sei. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) prüft es allerdings nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht offensichtlich sind (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1 [nicht publ. in: BGE 143 II 87]). Die Begründung des Rechtsmittels hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Die Beschwerdeführer vertreten den Standpunkt, dass ihre Eingabe an die Vorinstanz vom 11. September 2017 rechtzeitig erfolgt sei, weil die bis 21. August 2017 angesetzte Frist zur Einreichung von Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen vom 15. Juli 2017 bis 15. August 2017 stillgestanden habe. Sie versäumen es allerdings aufzuzeigen, dass die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ordnenden Bestimmungen einen solchen Fristenstillstand überhaupt vorsehen. Sie äussern sich auch nicht zur Frage, inwiefern eine kantonale Regelung, nach der ein allfälliger Fristenstillstand für eine wie hier kalendermässig bestimmte Frist nicht anwendbar wäre, gegen Rechtsnormen im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte (zum Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes vgl. dazu Urteile 9C_122/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4.1; 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2.2). Diesbezüglich enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung.  
 
2.3. Gleich verhält es sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführer, ihr Anspruch auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sei hinreichend belegt. Auf die einleuchtenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach die fristgerecht eingereichten Dokumente aus den Niederlanden keine zuverlässige Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erlauben, gehen die Beschwerdeführer nicht konkret ein. Namentlich zeigen sie nicht ansatzweise auf, inwiefern die notwendigen Grundlagen zur Beurteilung des behaupteten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege - entgegen der Vorinstanz - aus den von ihnen eingereichten Dokumenten hervorgehen sollen. Auch in diesem Punkt mangelt es der Beschwerde offensichtlich an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Begründung.  
 
3.   
Nach dem Dargelegten ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde vom 12. September 2017 mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann