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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_395/2023  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten. 
 
Gegenstand 
Aufhebung der Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. April 2023 (VWBES.2023.108). 
 
 
Sachverhalt:  
Die KESB Olten-Gösgen errichtete für den Beschwerdeführer am 6. März 2019 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung; dabei wurde die Handlungsfähigkeit für Fr. 100.-- übersteigende Verpflichtungsgeschäfte eingeschränkt. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 wies die KESB das Anliegen um Aufhebung der Massnahme ab, nachdem die Beiständin erklärt hatte, der Beschwerdeführer habe absolut keinen Bezug zu Geld und könne seine finanzielle Situation trotz mehrmaligen Erklärungen nicht verstehen. Am 23. Februar 2023 gelangte der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen erneut an die KESB, welche dieses nach mündlicher Anhörung mit Entscheid vom 22. März 2023 abschlägig beurteilte. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. April 2023 ab. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Anliegen um Aufhebung der Beistandschaft. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 144 V 50 E. 4.2; 145 II 32 E. 2.1). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich mit rein appellatorisch vorgetragenen Behauptungen gegen die Sachverhaltsfeststellung des angefochenen Urteils (er könne gut rechnen und selbst bezahlen); darauf kann nicht eingetreten werden. In rechtlicher Hinsicht erfolgen keine Ausführungen; der Beschwerdeführer gibt einzig seinem Ärger Ausdruck, dass er beim Visum-Service und bei Swisslos gesperrt sei. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli