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[AZA 0/2] 
1P.730/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
14. Dezember 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Sigg. 
 
--------- 
 
In Sachen 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Konrad Jeker, Bielstrasse 9, Centralhof, Postfach 525, Solothurn, 
 
gegen 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Wirtschaftsdelikte, Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, 
 
betreffend 
Art. 31 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK 
(Haftentlassung), hat sich ergeben: 
 
A.- Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn führt gegen B.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Betrug und Veruntreuung in vielen Fällen. Am 21. September 2000 setzte es B.________ in Untersuchungshaft. 
Die Haft wurde zunächst bis zum 3. November 2000 verlängert. 
 
Als besonderen Haftgrund nannte das Obergericht des Kantons Solothurn Kollusionsgefahr. 
 
Der Untersuchungsrichter stellte am 30. Oktober 2000 ein Haftverlängerungsgesuch. Die für den Verteidiger bestimmte Kopie traf bei diesem am gleichen Tag um 19.57 Uhr per Fax ein. Nachdem der Verteidiger am folgenden Morgen um Akteneinsicht bis spätestens um 11.00 Uhr ersucht hatte, verfügte das Obergericht, dass ein Teil der Akten um ca. 15.00 Uhr beim Obergericht abgeholt werden könne. Die Frist zur Stellungnahme wurde bis am 2. November 2000, 12.00 Uhr, erstreckt. Der 1. November ist Allerheiligen und im Kanton Solothurn ein Feiertag. 
 
Mit Beschluss vom 3. November 2000 bewilligte das Obergericht unter Verweisung auf die weiterbestehende Kollusionsgefahr die Fortdauer der Haft bis 10 Tage nach Abschluss der Voruntersuchung, einstweilen bis am 31. Januar 2001. 
 
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 21. November 2000 stellt B.________ die Anträge, der Beschluss des Obergerichts vom 3. November 2000 sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Das Untersuchungsrichteramt nimmt zur Beschwerde Stellung, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Beschwerdeführer beruft sich auf die früher ungeschriebene und heute in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit, auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und auf die in Art. 5 Ziff. 1 und 4 EMRK gewährleisteten Rechte. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 88 OG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.- a) Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, weil es ihm nur in einen Teil der beim Erlass des angefochtenen Entscheids herangezogenen Akten Einsicht gewährt habe, und weil die Frist für die Stellungnahme zum Hafterstreckungsgesuch viel zu kurz bemessen worden sei. 
 
b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben; unabhängig davon folgen aus Art. 29 Abs. 2 BV bundesrechtliche Minimalgarantien (vgl. BGE 116 Ia 94 E. 3a, mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf § 47 Abs. 2 der kantonalen Strafprozessordnung vom 7. Juni 1970 (StPO), wonach die Hafterstreckungsverfügung nach Anhörung des Verhafteten ergeht und diesem schriftlich mit kurzer Begründung eröffnet wird. Diese Bestimmung gibt dem Betroffenen keinen über die bundesrechtlichen Minimalgarantien hinausgehenden Schutz. 
Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 116 Ia 54 E. 2, mit Hinweisen). 
 
3.-Wie bereits dargelegt, stand dem Verteidiger des Beschwerdeführers die Zeit vom 31. Oktober 2000, 15.00 Uhr, bis zum 2. November 2000, 12.00 Uhr, zur Verfügung, um die Akten einzusehen und eine Stellungnahme auszuarbeiten. Wird der 1. November 2000 als Feiertag abgezogen, blieben ihm für diese Arbeiten 21 Stunden übrig. Das Bundesgericht erkannte im nicht veröffentlichten Urteil vom 16. Juni 1997 i.S. P. 
c. Haftrichter am Bezirksgericht Uster, es verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, einem Anwalt in einem keine besondere Schwierigkeiten bietenden Haftprüfverfahren eine Vernehmlassungsfrist von 21 Stunden einzuräumen (E. 3). 
Auch im vorliegenden Fall sind keine besonderen Schwierigkeiten erkennbar, wegen derer eine längere Vernehmlassungsfrist erforderlich gewesen wäre. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Haftrichter im Kanton Zürich innert 48 Stunden nach dem Eingang des Fortsetzungsbegehrens entscheiden muss, hingegen das Strafprozessrecht des Kantons Solothurn keine entsprechende Vorschrift kennt. Der vorliegende Fall ist allerdings mit der Sachlage im Kanton Zürich insofern vergleichbar, als das Obergericht bis spätestens am 3. November 2000 über das Haftverlängerungsgesuch vom 30. Oktober 2000 entscheiden musste. Dass der Untersuchungsrichter unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen wäre, das Haftverlängerungsgesuch früher einzureichen, kann weder aus dem kantonalen Recht noch aus Verfassungs- und Konventionsbestimmungen geschlossen werden. Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer tatsächlich eine ausführliche Stellungnahme dem Obergericht ein. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich deshalb in dieser Hinsicht als unbegründet. 
 
 
 
4.-a) Der Beschwerdeführer verlangt, der seit Erlass des angefochtenen Beschlusses neu zusammengestellte Ordner 3 sei beim Entscheid des Bundesgerichts nicht zu berücksichtigen. 
Dem Beschwerdeführer wurde bisher in diesen Ordner keine Einsicht gewährt, weshalb ihm im bundesgerichtlichen Verfahren das rechtliche Gehör verweigert würde, wenn das Bundesgericht seinen Entscheid auf die in diesem Ordner enthaltenen Akten stützte. Dasselbe gilt auch für alle übrigen Akten, in welche der Beschwerdeführer noch nicht Einsicht nehmen konnte. 
 
b) Das Obergericht stützte sich bei der Annahme des dringenden Tatverdachts des Betrugs und der Veruntreuung auf den im Polizeibericht erwähnten Umstand, dass der Beschuldigte von ehemaligen Arbeitskollegen Geld im Gesamtbetrag von Fr. 13'000.-- entgegengenommen habe, ohne diesen vereinbarungsgemäss die bestellten Sachen zu liefern. Ausserdem wirft das Obergericht dem Beschwerdeführer vor, gemäss dem Bericht der Kantonspolizei vom 28. Oktober 2000 (in welchen dem Beschwerdeführer unter Abdeckung der Namen Einsicht gewährt wurde) habe die Befragung mehrerer Gläubiger (deren Namen aufgrund eines Auszuges aus dem Betreibungsregister bekannt sind) ergeben, dass sie dem Beschwerdeführer Waren gegen Rechnung geliefert haben, welche dieser nicht bezahlt habe. Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation entgegen, aus dem Betreibungsauszug allein könne der Verdacht auf Betrug nicht abgeleitet werden. Der erwähnte Polizeibericht enthalte keine hinreichenden Angaben über die angeblichen Tathandlungen des Beschwerdeführers. 
 
c) Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 146 Abs. 1 StGB setzen die Tatbestände der Veruntreuung und des Betruges voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. Die blossen Tatsachen, dass eine bestimmte Person betrieben wurde oder Waren bestellt hat, ohne sie zu bezahlen, lassen für sich allein keinerlei Schluss daraufhin zu, die Person hätte die Absicht gehabt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. 
Diese Indizien begründen daher keinen dringenden Tatverdacht, wie er für die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft vorausgesetzt wird. Da gemäss den Akten, in welche dem Beschwerdeführer Einsicht gewährt wurde, nur diese beiden Indizien vorliegen, genügen die Ausführungen des Obergerichts nicht, um einen dringenden Tatverdacht zu begründen. 
 
d) Der Untersuchungsrichter begründete den dringenden Tatverdacht zusätzlich damit, aufgrund des früheren, aber noch hängigen Verfahrens wegen Anlagebetrugs, des ansehnlichen Betreibungsauszuges und der rechtskräftigen Verurteilung im Kanton Aargau wegen Bestellungsbetruges bestehe der dringende Verdacht, dass noch eine ganze Reihe weiterer Delikte gleicher Art vorläge. In den Akten, in welche dem Beschwerdeführer Einsicht gewährt worden ist, finden sich demgegenüber keinerlei Hinweise auf ein früheres, heute noch hängiges Verfahren, während der Auszug aus dem Betreibungsregister - wie soeben festgestellt - zur Begründung eines dringenden Tatverdachts nicht ausreicht. Die kantonalen Behörden haben unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert, weil sie ihm nicht in sämtliche relevanten Untersuchungsakten des vorliegenden und des früheren Verfahrens Einsicht gewährt haben. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. 
Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. 
 
Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer Einsicht in sämtliche entscheidwesentlichen Untersuchungsakten aller hängigen Verfahren einschliesslich der jüngst erstellten Einvernahmeprotokolle zu gewähren, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und über die Erstreckung der Untersuchungshaft neu zu entscheiden. Bevor ein rechtsgenügend begründeter Entscheid des Obergerichts und allfällig eine entsprechende neue Haftbeschwerde vorliegen, kann das Bundesgericht über den Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht entscheiden; dieser ist vorläufig nicht aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 
 
5.- Dem unterliegenden Kanton Solothurn sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat er den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen. 
Der angefochtene Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. November 2000 wird aufgehoben. 
 
b) Das Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft wird abgewiesen. 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.- Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, sowie dem Untersuchungsrichteramt, Wirtschaftsdelikte, und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 14. Dezember 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: