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[AZA 7] 
H 136/01 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 11. März 2002 
 
in Sachen 
B.________, 1937, Mazedonien, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Nada Petreska-Angeleska, Heroj Harpos Nr. 58, MK-97500 Prilep, 
gegen 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1211 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
A.- Mit Verfügung vom 29. August 2000 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) der am 25. Mai 1937 geborenen, verheirateten mazedonischen Staatsangehörigen B.________ rückwirkend ab 1. Juni 1999 eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 79.- im Monat zu, deren Bemessung auf der Basis eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 19'296.-, einer Beitragsdauer von zwei Jahren und zwei Monaten sowie der Zugrundelegung von Skala 3 der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Rententabellen erfolgte. 
 
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der B.________ beantragte, es sei ihr anstelle der verfügten Altersrente eine einmalige Abfindung zuzusprechen, wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 1. März 2001 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. 
Während die SAK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das BSV auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin anstelle der ihr mit Verfügung der SAK vom 29. August 2000 zugesprochenen ordentlichen Teilrente eine einmalige Abfindung auszurichten ist. 
 
2.- Unter Hinweis auf Art. 7 lit. a (in Verbindung mit Art. 2) des vorliegend Anwendung findenden Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (in der Fassung des am 9. Juli 1982 abgeschlossenen, am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Zusatzabkommens) und die (analog anwendbare) Rechtsprechung zum gleichlautenden Art. 7 lit. a des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit (BGE 116 V 8; nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 28. August 1992, H 215/91) hat die Eidgenössische Rekurskommission festgehalten, dass der Beschwerdeführerin (noch) keine einmalige Abfindung ausgezahlt werden könne. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiegegen eingewendet, die Voraussetzungen des Art. 7 lit. a des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens seien erfüllt, weshalb anstelle der zugesprochenen Altersrente eine einmalige Abfindung in Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente zu gewähren sei. 
 
 
3.- a) Im Urteil BGE 116 V 8 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht vor dem Hintergrund der bis Ende 1996 in Kraft gestandenen AHV-Gesetzgebung erkannt, dass ein Ehemann, dessen Ehefrau eigene AHV-Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung entrichtet hat, erst Anspruch auf eine einmalige Abfindung - anstelle einer einfachen Altersrente samt Zusatzrente an die Ehefrau - erlangt, wenn die Voraussetzungen für eine Ehepaar-Altersrente nach schweizerischem Recht erfüllt sind. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, behält diese Praxis auch unter Geltung der mit der 10. AHV-Revision vom 7. Oktober 1994 per 
1. Januar 1997 eingeführten Neuerungen - namentlich dem Übergang vom Ehepaarrenten- zum Individualrentenkonzept (ersatzlose Aufhebung von altArt. 22 AHVG) sowie der Einführung des Splitting-Systems für die Ehejahre (Art. 29quinquies Abs. 3-5 AHVG) - grundsätzlich ihre Gültigkeit. 
 
b) Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). 
Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG), wobei diese Einkommensteilung (Splitting) nach lit. a der Bestimmung erst vorgenommen wird, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. 
Vorliegend entstand der Anspruch der am 25. Mai 1937 geborenen Beschwerdeführerin auf eine Altersrente der schweizerischen AHV am 1. Juni 1999 (Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AHVG in Verbindung mit lit. d Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision). Der Anspruch ihres am 27. April 1938 geborenen Ehemannes wird indes - vorbehältlich eines Rentenvorbezugs gemäss Art. 40 AHVG - erst am 1. Mai 2003 entstehen (Art. 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AHVG). Da die Voraussetzungen für eine Einkommensteilung nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG am 1. Juni 1999 somit zweifellos (noch) nicht gegeben und die der Beschwerdeführerin gesamthaft zustehenden Rentenbetreffnisse in diesem Zeitpunkt nicht berechenbar waren, konnte ihr - wie im zitierten Urteil BGE 116 V 8 analog dargelegt - keine einmalige Abfindung "in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente" im Sinne von Art. 7 lit. a des Abkommens zuerkannt werden. Wie die Eidgenössische Rekurskommission zu Recht erkannt hat, wird es erst nach der endgültigen Festsetzung der beiden Altersrenten möglich sein, zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin auf Grund der ihr zustehenden Altersrente Anrecht auf Auszahlung einer Abfindung hat und, bejahendenfalls, in welcher Höhe diese zu entrichten ist. 
 
c) Da die zugesprochene Altersrente in masslicher Hinsicht nicht beanstandet wird und keine Anhaltspunkte auf eine fehlerhafte Berechnungsgrundlage hindeuten, ist der vorinstanzliche Entscheid rechtens. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Beschwerdeführerin auf dem Ediktalwege, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden 
 
 
Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 11. März 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: