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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.240/2002 /mks 
 
Urteil vom 5. Juni 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Fux. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, Villa Brügger, Stadtgartenweg 11, 7001 Chur, 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur. 
 
Familiennachzug 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 19. Februar 2002 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Der aus Mazedonien stammende X.________ (geboren 1951) erhielt im Dezember 1991 eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Seinem Gesuch um Familiennachzug der Ehefrau und der vier Kinder wurde im August 1992 entsprochen. Eine Überprüfung durch die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden im Jahr 1996 ergab indessen, dass die Kinder nie in die Schweiz eingereist waren, um hier zu leben. Die Eltern begründeten den unterlassenen Nachzug damit, dass die vier Kinder lieber bei ihren Grosseltern in Mazedonien geblieben seien, um diese nicht allein zu lassen. Am 29. Januar 1997 teilte die Fremdenpolizei dem Ehepaar X.________ mit, dass unter den gegebenen Umständen auch ein Familiennachzug der beiden jüngeren, noch nicht 18 Jahre alten Kinder D.________ (geboren am ............. 1983) und H.________ (geboren am ........... 1984) in Zukunft nicht mehr möglich sein werde; hingegen werde die Jahresaufenthaltsbewilligung der Ehefrau weiterhin verlängert. 
 
Die im Juni 1999 und Juli 2001 eingereichten Gesuche um Familiennachzug für die Kinder D.________ und H.________ wurden von der Fremdenpolizei am 9. August 1999 sowie am 19. Juli 2001 abgelehnt. Beschwerden hiergegen wurden vom Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden (am 26. November 2001) und anschliessend vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (am 19. Februar 2002) abgewiesen. 
 
X.________ hat am 19. Dezember 2001 die Niederlassungsbewilligung erhalten. Gegen das Urteil vom 19. Februar 2002 hat er am 16. Mai 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den nachzuziehenden Kindern sei eine Niederlassungsbewilligung, eventualiter zumindest eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
2. 
Ledige Kinder unter 18 Jahren haben Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit ihren Eltern zusammen wohnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG; SR 142.20). Beim Einbezug in die Niederlassungsbewilligung gemäss dieser Bestimmung ist für die Altersfrage nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262, mit Hinweis); das hat die Vorinstanz anscheinend übersehen. Als der Beschwerdeführer am 11. Juli 2001 das Gesuch einreichte, waren zwar die beiden Söhne, die er nachziehen will, noch nicht 18 Jahre alt. Indessen erhielt der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erst am 19. Dezember 2001. Zu diesem Zeitpunkt hatte aber der am 20. September 1983 geborene D.________ jene Altersgrenze bereits überschritten. Aus Art. 17 Abs. 2 ANAG ergibt sich für ihn somit kein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung. Ein solcher besteht auch nicht aufgrund von Art. 8 EMRK: Bei einer auf diese Bestimmung gestützten Bewilligung steht nicht die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, sondern einer (stets befristeten) Aufenthaltsbewilligung im Vordergrund; ob darauf ein Anspruch besteht, ist aber, auch was die Altersfrage anbelangt, aufgrund der aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu entscheiden (BGE 122 II 1 E. 1b S. 4; 120 Ib 257 E. 1f S. 262 f.). Dass ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis bestehe, weil der volljährige Sohn D.________ besonderer Betreuung und Pflege durch die Eltern bedürfe, wird nicht geltend gemacht. Soweit ein Nachzug auch für ihn verlangt wird, ist auf die Beschwerde mangels eines Anspruchs auf die Bewilligung nicht einzutreten. 
3. 
3.1 Der Familiennachzug durch Eltern, die, wie die Beschwerdeführer, in der Schweiz zusammenleben, ist innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG grundsätzlich jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot. Je länger mit der Ausübung des Nachzugsrechts ohne sachlichen Grund zugewartet wird und je knapper die verbleibende Zeit bis zur Volljährigkeit ist, umso eher kann sich bei im Ausland verbliebenen gemeinsamen Kindern zusammenlebender Eltern die Frage stellen, ob wirklich die Herstellung der Familiengemeinschaft beabsichtigt ist oder ob die Ansprüche aus Art. 17 ANAG zweckwidrig für die blosse Verschaffung einer Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden (BGE 126 II 329 E. 3b S. 332 f.; vgl. auch BGE 125 II 585 E. 2a S. 586 f., mit Hinweisen). 
3.2 Im vorliegenden Fall kann einzig der Nachzug des Sohnes H.________ zur Diskussion stehen, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Dieser war im Zeitpunkt, da dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, schon gut 17 Jahre alt. In der Beschwerdeschrift wird behauptet, die "äussere Zwangslage" habe die Eltern zum Zuwarten genötigt; worin diese bestanden haben soll, wird jedoch nicht gesagt. Ein sachlicher Grund, warum mit der Ausübung des Nachzugsrechts so lange zugewartet wurde, ist nicht ersichtlich. Der praktisch erwachsene Sohn und seine drei volljährigen Geschwister leben alle in Mazedonien; sie sind bereits 1992 freiwillig dorthin zurückgekehrt, angeblich um mit den Grosseltern zu leben, obwohl damals der Familiennachzug bewilligt worden war. Dass die "nachzuziehenden Kinder" heute völlig alleine lebten oder dass sie in ihrem Alter überhaupt noch einer besonderen Erziehung und Pflege durch die Grosseltern bedürften, ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen. Die Eltern haben Jahre lang in der Schweiz gearbeitet, während die Kinder freiwillig in Mazedonien lebten. Anscheinend konnten die familiären Beziehungen während dieser Zeit trotzdem gepflegt werden, und ohne dass der Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Existenz in der Schweiz aufgeben musste. Glaubhafte Gründe, weshalb dies heute nicht mehr möglich sein sollte, werden keine genannt. Der jüngste Sohn wird in ein paar Monaten volljährig. Es ist unter den konkreten Umständen offensichtlich, dass die Absicht der Gesuchsteller nicht auf den Familiennachzug, sondern auf die Erlangung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zielt. Damit erweist sich das Gesuch als rechtsmissbräuchlich, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat. Auf die unglaubwürdigen und zum Teil haltlosen Behauptungen in der Beschwerdeschrift ist nicht weiter einzugehen; die Art der Prozessführung durch den Vertreter des Beschwerdeführers grenzt an Trölerei. 
4. 
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und deshalb im vereinfachten Verfahren ohne Einholung einer Vernehmlassung mit summarischer Begründung abzuweisen (Art. 36a OG), soweit darauf einzutreten ist. 
 
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art.159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement und dem Verwaltungsgericht, 3. Kammer, des Kantons Graubünden, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Juni 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: