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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.426/2002 /bnm 
 
Urteil vom 17. Januar 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 
8022 Zürich. 
 
Art. 29 Abs. 3 BV (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein kantonales Rechtsmittelverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kas-sationsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) betreffend Persönlichkeitsverletzung erklärten sowohl der Kläger K.________ als auch die Beklagten Firma A.________ und B.________ die Berufung. Das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich verpflichtete K.________, für die Gerichtskosten und eine allfällige Prozessentschädigung an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 4'600.-- - spätere Erhöhung vorbehalten - zu leisten, da er aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht Kosten schulde (§ 73 Ziffer 4 ZPO/ZH; Beschluss vom 21. Dezember 2000). 
 
Auf das Gesuch von K.________ um unentgeltliche Rechtspflege hin setzte ihm das Obergericht eine Frist an, um näher bezeichnete Unterlagen einzureichen bzw. Auskünfte zu geben zwecks Abklärung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Verfügung vom 15. Februar 2001). Nach Eingang der Stellungnahme mit einem Teil der verlangten Angaben setzte das Obergericht K.________ eine weitere Frist an, um gegenüber dem Obergericht eine Erklärung abzugeben, mit der er die Bank C.________ gegenüber dem Obergericht umfassend vom Bankgeheimnis entbinde (Beschluss vom 30. März 2001). K.________ gab die Erklärung nicht ab und teilte mit, Inhaber des Bankkontos bei der Bank C.________ sei sein Rechtsvertreter als Treuhänder für einen Dritten, der für ihn in diversen Verfahren Kautionen geleistet habe (Schreiben vom 19. Februar, recte: 3. Mai 2001). 
 
Das Obergericht wies das Gesuch von K.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und erhöhte gleichzeitig die Prozesskaution auf Fr. 6'500.-- (Beschluss vom 16. Mai 2001). 
B. 
K.________ erhob gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Kautionsauflage Nichtigkeitsbeschwerde. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab und setzte neu eine zehntätige Frist zur Leistung der Prozesskaution an (Beschluss vom 30. September 2002). Da die Kaution nicht innert der Frist geleistet wurde, trat das Obergericht auf die Berufung von K.________ nicht ein, wobei es die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf den Entscheid über die Berufung der Beklagten nahm (Beschluss vom 1. November 2002). 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. November 2002 beantragt K.________ dem Bundesgericht zur Hauptsache die Aufhebung des kassationsgerichtlichen Beschlusses. Er stellt Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht hat das Berufungsverfahren - betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen der Berufung von K.________ und betreffend Berufung der Beklagten - bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die staatsrechtliche Beschwerde eingestellt (Beschluss vom 15. November 2002). Das Kassationsgericht hat auf eine Stellungnahme zu den Beschwerdeanträgen und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Letzterem hat der Präsident der II. Zivilabteilung - soweit das Gesuch nicht gegenstandslos war bzw. geworden ist - entsprochen (Verfügung vom 29. November 2002). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Gegensatz zum kantonalen Verfahren ist der Beschwerdeführer heute nicht mehr anwaltlich vertreten. Das Bundesgericht berücksichtigt diesen Umstand, indem es an Laienbeschwerden geringere formelle Anforderungen stellt (BGE 116 II 745 E. 2b S. 748). Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des kassationsgerichtlichen Beschlusses, was genügt; alle weitergehenden Sachanträge sind vorliegend unzulässig (Art. 90 Abs. 1 lit. a OG; vgl. zu den hier nicht gegebenen Ausnahmen von der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Die Beschwerdebegründung hat sich auf den Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und auf das Verfahren vor Kassationsgericht zu beziehen. Entschieden worden ist, ob das Obergericht die Vorschriften über die unentgeltliche Rechtspflege verletzt und aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen hat, indem es die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer seine Rügen nicht auf diesen Entscheidgegenstand und das Verfahren vor Kassationsgericht beschränkt und vielmehr zu einem eigentlichen Rundumschlag gegen die Entscheidbehörden ausholt (vorab S. 3 ff. der Beschwerdeschrift), ist seine Eingabe unzulässig (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Mit diesem Vorbehalt kann auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden. 
2. 
Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass seit dem 3. August 1995 ein Konkurs über ihn hängig und im Februar 2002 eine Pfändung erfolgt sei (S. 4). Er macht geltend, gemäss Art. 265a Ziffer 2 SchKG sei allein der zuständige Einzelrichter berechtigt, im Rahmen der Frage nach neuem Vermögen darüber zu entscheiden, ob die Darlegung des Schuldners betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse als glaubhaft erscheine; die Vorrichter seien hiezu nicht befugt gewesen (S. 6 f.). Der Beschwerdeführer bezeichnet es weiter als unhaltbar, dass seine Mittellosigkeit bezweifelt werde, nachdem das Obergericht ihm eine Prozesskaution auferlegt habe und selber gegen ihn ausgestellte Verlustscheine besitze (S. 8 f. der Beschwerdeschrift). 
2.1 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt unter anderem voraus, dass der Gesuchsteller "nicht über die erforderlichen Mittel verfügt" (Art. 29 Abs. 3 BV) bzw. dass der gesuchstellenden Partei "die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen" (§ 84 Abs. 1 ZPO/ZH). Über die Erfüllung dieser Voraussetzung entscheiden im Kanton Zürich nicht die nach SchKG zuständigen Behörden oder eine besondere Verwaltungsstelle, sondern vor Prozessbeginn der Oberge-richtspräsident und danach die angerufenen Gerichte, wobei die Rechtsmittelinstanz für ihr Verfahren einen selbstständigen Entscheid treffen kann (§§ 84 ff. ZPO/ZH). Die Zuständigkeit des Obergerichts zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege steht insoweit ausser Zweifel (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozess- ordnung, 3.A. Zürich 1997, N. 1 zu § 88 und N. 3 zu § 90 ZPO/ZH). 
2.2 Die Tatsache, dass über den Beschwerdeführer im Jahre 1995 der Konkurs eröffnet worden ist, belegt die Bedürftigkeit für sich allein nicht. Die Konkurseröffnung kann zwar in einem späteren Verfahren ein Indiz für die Bedürftigkeit sein (bejaht z.B. im den Beschwerdeführer betreffenden BGE 124 I 322 E. 6, nicht veröffentlicht). Mit der Zeit verliert die Konkurseröffnung jedoch diese Bedeutung und die Bedürftigkeit muss neu ausgewiesen werden (verneint z.B. im den Beschwerdeführer betreffenden BGE 126 III 209 E. 6, nicht veröffentlicht). Denn das nach Konkurseröffnung erzielte Erwerbseinkommen verbleibt - im Gegensatz zu vor Konkursschluss anfallendem Vermögen - dem Schuldner (Art. 197 SchKG; BGE 72 III 83 E. 3 S. 85; 114 III 26 E. 1). Trotz Konkurses kann somit auch der Beschwerdeführer über freie Aktiven verfügen. 
 
Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf Verlustscheine, die angeblich gegen ihn ausgestellt worden seien. Ein Verlustschein bietet zwar gewisse Vorteile vor allem für künftige Betreibungen, doch ist er nichts anderes als die amtliche Bestätigung darüber, dass in einer Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner keine oder nur ungenügende Deckung der Forderung erzielt werden konnte (Art. 149 und Art. 265 SchKG; BGE 26 II 479 E. 3 S. 486; 116 III 66 E. 4 S. 68). Verlustscheine, deren Ausstellung eine gewisse Zeit zurückliegt, vermögen die Bedürftigkeit deshalb ebenso wenig zu belegen wie eine Konkurseröffnung. 
 
Die Behauptung des Beschwerdeführers schliesslich, er sei erst im Februar 2002 gepfändet worden, konnte das Obergericht tatsächlich nicht berücksichtigen, weil es bereits am 16. Mai 2001 entschieden hatte, und durfte das Kassationsgericht rechtlich nicht berücksichtigen, weil das Vorbringen neuer Tatsachen im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (Frank/Sträuli/ Messmer, N. 4a zu § 288 ZPO/ZH). 
2.3 Eine Prozesskaution kann gemäss § 73 ZPO/ZH unter anderem auferlegt werden, wenn über den Kläger bzw. Berufungskläger innert der letzten fünf Jahre der Konkurs eröffnet worden ist (Ziffer 2) oder wenn auf ihn provisorische oder definitive Verlustscheine lauten (Ziffer 3). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Obergericht nicht auf einen dieser Kautionsgründe abgestellt, sondern darauf, dass der Beschwerdeführer "aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde Kosten oder Bussen schuldet" (§ 73 Ziffer 4 ZPO/ZH). Die Annahme dieses Kautionsgrundes weist lediglich aus, dass der Kläger bzw. Berufungskläger keine genügende Gewähr für die anstandslose Tilgung weiterer Prozess- bzw. Parteikosten bietet, ob er nun nicht zahlen will oder nicht zahlen kann (Frank/Sträuli/Messmer, Ergänzungsband, Zürich 2000, N. 15 zu § 73 ZPO/ZH). Der Kautionsgrund "Kostenschuld" ist denn auch mehr durch die Zahlungsunwilligkeit als durch die Zahlungsunfähigkeit veranlasst (Isler, Die Kautionspflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1967, S. 50). Die Tatsache, dass ihm gestützt auf § 73 Ziffer 4 ZPO/ZH eine Prozesskaution auferlegt worden ist, belegt für sich allein die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers deshalb nicht und hat das Obergericht damit auch nicht von der Prüfung der massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse entbunden (ausführlich: Stutzer, Die Kautionspflicht im ordentlichen zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1980, S. 75 und S. 142 ff.). 
3. 
Bezogen auf das kassationsgerichtliche Verfahren macht der Beschwerdeführer eine verfassungswidrige Anwendung kantonalen Rechts sowie eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht geltend (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). 
3.1 Dem Vorwurf des Obergerichts, er habe keine Steuerrechnungen eingereicht, hat der Beschwerdeführer in seiner Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem entgegnet, es seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse massgebend, "wie sie im Zeitpunkt des Entscheides vorliegen". Insofern das Obergericht dem Beschwerdeführer die Verletzung von Mitwirkungspflichten vorwerfe, was das Einreichen von Steuerrechnungen der Vorjahre betreffe, verletze es § 84 Abs. 2 ZPO, mithin materielles Recht, weil es ihm Mitwirkungspflichten auferlege für die Abklärung von Verhältnissen, "wie sie sich allenfalls vor dem Zeitpunkt des Entscheides präsentierten". Dem Kassationsgericht hält der Beschwerdeführer vor, es habe sich mit keinem Wort mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt (S. 10 f. der Beschwerdeschrift). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt indessen nicht vor. Das Kassationsgericht hat dieser Rüge eine eigene Erwägung gewidmet. Es ist davon ausgegangen, dass auf das Durchschnittseinkommen der letzten Jahre abgestellt werden müsse, um das aktuelle Einkommen zu ermitteln, weil das Einkommen des Beschwerdeführers nach dessen eigenen Angaben ("mutmasslich") Schwankungen unterliege (E. 4 S. 11 f.). 
3.2 Das Kassationsgericht hat dargelegt, welche Folgerungen sich aus der Rechtsnatur der Nichtigkeitsbeschwerde für die formellen Anforderungen an die Begründung der Beschwerdeschrift ergeben (E. 1 S. 4 f.; vgl. die damit übereinstimmende Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 126 I 43 E. 1c S. 46 und 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43). Gemäss § 288 Abs. 1 ZPO/ZH ("Form der Beschwerde") ist die Nichtigkeitsbeschwerde schriftlich einzureichen und muss vorab die Begründung der Anträge sowie die Angabe enthalten, inwieweit der Entscheid angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die strikte Handhabung einer solchen Prozessvorschrift bedeutet keinen überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 113 Ia 225 E. 1 S. 227; vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5d S. 133). Dabei legt auch das Bundesgericht in formeller Hinsicht einen strengeren Massstab an, wenn die Eingabe - wie bei der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht - von einem Anwalt verfasst worden ist (BGE 109 Ia 217 E. 1b S. 226). Der allgemein gehaltene Rechtsverweigerungsvorwurf des Beschwerdeführers ist unbegründet (S. 7 f.). 
3.3 Im Einzelnen erblickt der Beschwerdeführer eine verfassungswidrige Anwendung von Formvorschriften darin, dass das Kassationsgericht auf seine Vorbringen betreffend Spesenentschädigung nicht eingetreten sei (S. 9 der Beschwerdeschrift). Das Obergericht hatte angenommen, auf Grund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer tätig sei; für seine Spesen habe daher von Gesetzes wegen seine Arbeitgeberin aufzukommen (E. 2a S. 3). In seiner Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer diese Annahme als willkürlich bezeichnet und dagegengehalten, er bezahle - wie dargelegt - die Spesen selber, da er als Selbstständigerwerbender im Auftragsverhältnis tätig sei und seine Leistungen mit Monatspauschalen abgegolten würden. Zur Bezahlung von Spesen sei die Firma D.________ weder auf Grund gesetzlicher noch vertraglicher Bestimmungen verpflichtet. Entsprechend würden ihm auch keine Spesen ausbezahlt (S. 4 der Eingabe an das Kassationsgericht). Die einfache Behauptung des Gegenteils - wie hier - genügt zur Begründung willkürlicher Tatsachenfeststellungen nicht (z.B. BGE 122 III 488 E. 3b S. 490). Dass der Beschwerdeführer andere Schlüsse aus den Beweisunterlagen zu ziehen vermag als das Obergericht, belegt Willkür ebenso wenig (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Aufzuzeigen hätte der Beschwerdeführer vielmehr gehabt, dass der Entscheid im Ergebnis als willkürlich erscheint (z.B. BGE 128 III 234 E. 4c Abs. 2 S. 243; 123 III 261 E. 4a S. 270). Mit Blick auf diese ständige Praxis des Bundesgerichts kann das Nichteintreten des Kassationsgerichts auf die erwähnte Willkürrüge nicht beanstandet werden. 
4. 
In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht. Zudem seien die Annahme eines durchschnittlichen Ärzteeinkommens und das Beharren auf Kundgabe seiner Bankbeziehung verfassungswidrig (S. 7 ff. und S. 11 f. der Beschwerdeschrift). 
4.1 Die Auslegung und Anwendung der kantonalen Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (§§ 84 ff. ZPO/ZH) prüft das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots. Ob der durch Art. 29 Abs. 3 BV garantierte Anspruch verletzt worden ist, untersucht das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es dabei um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis wiederum auf Willkür beschränkt (BGE 127 I 202 E. 3a S. 204/205). Da die Kognition des Kassationsgerichts gegenüber den obergerichtlichen Tatsachenfeststellungen ihrerseits auf Willkür beschränkt gewesen ist (§ 281 Ziffer 2 ZPO/ZH), prüft das Bundesgericht praxisgemäss frei, ob Willkür zu Recht verneint worden ist (BGE 111 Ia 353 E. 1b S. 355; 125 I 492 E. 1a/cc S. 494; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182). 
4.2 Die unentgeltliche Rechtspflege ist nicht nur ein Problem des Rechtsstaates, sondern auch der Finanzen. Auch in diesem Gebiet staatlichen Wirkens müssen unnütze Ausgaben vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 4P.316/1994 vom 19. Mai 1995, E. 4a, in: AJP 1995 S. 1206). Im öffentlichen Interesse hat das Gericht deshalb den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Gesuchsteller freilich nicht davon, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Dabei dürfen um so höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181/182; ausführlich: Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 131 ff., S. 187 ff., mit Nachweisen). Der Beschwerdeführer hat sich als Selbstständigerwerbender im Angestelltenverhältnis bezeichnet, so dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse als komplex bezeichnet werden durften. Das Obergericht hat ihm in zwei Verfügungen angezeigt, welche Unterlagen er einreichen und welche Angaben er machen müsse, damit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgeklärt werden könnten. Der Beschwerdeführer ist diesen Aufforderungen nur beschränkt bzw. überhaupt nicht nachgekommen. Es verletzt deshalb die Verfassung in rechtlicher Hinsicht nicht, dass die kantonalen Gerichte den Beschwerdeführer die - ihm zudem ausdrücklich angedrohten - Folgen der Beweislosigkeit haben tragen lassen. 
4.3 Was das Einkommen angeht, ist das Obergericht einerseits davon ausgegangen, dass der Kläger als Arzt im besten Lebensalter in der Lage wäre, ein Einkommen von Fr. 100'000.-- zu erzielen (E. 2a S. 3 und E. 2f S. 5). Es trifft zwar zu, dass nur das effektiv vorhandene und verfügbare oder wenigstens realisierbare Einkommen massgebend sein kann und insbesondere eine hypothetische Einkommensanrechnung - Fälle des Rechtsmissbrauchs vorbehalten - unzulässig ist (Bühler, a.a.O., S. 137 f.). Ob die pauschalisierende Betrachtungsweise des Obergerichts diese Grundsätze verletzt, kann aber dahingestellt bleiben. Das Obergericht ist nämlich davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkung bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verweigert, was zu seinen Lasten zu würdigen sei (E. 2f S. 5). Statt der einverlangten Steuerrechnungen hat der Beschwerdeführer lediglich Steuererklärungen eingereicht und damit - wie das Obergericht willkürfrei annehmen durfte (E. 2b S. 3) - ein Einkommen von Fr. 23'600.-- nicht glaubhaft gemacht, sondern lediglich behauptet, zumal eine Steuererklärung - im Unterschied zur behördlichen Steuereinschätzung - als Selbstdeklaration eine blosse Parteibehauptung darstellt. Dieses Einkommen hat sich überdies nicht mit den - auch nur teilweise belegten - AHV-Beitragszahlungen in Übereinstimmung bringen lassen, so dass auch unter diesem Blickwinkel die obergerichtliche Annahme nicht als willkürlich erscheint, der Beschwerdeführer habe seine Einkommensverhältnisse nicht ausreichend belegt. 
4.4 Im Persönlichkeitsschutzverfahren hat der Beschwerdeführer vor Bezirksgericht eine Prozesskaution von Fr. 8'000.-- mittels Bankgarantie der Bank C.________ geleistet (act. 30). Das Obergericht hat deshalb den Beschwerdeführer aufgefordert, hierüber Aufschluss zu erteilen und die Bank C.________ gegenüber dem Obergericht vom Bankgeheimnis zu entbinden. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen und hat eine Erklärung zur Inhaberschaft am Guthaben bei der Bank C.________ abgegeben. Willkürfrei durfte das Obergericht die geleistete Bankgarantie als Indiz für Geschäftsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Bank C.________ gewichten und deshalb seine Parteibehauptung, über kein Vermögen zu verfügen, als nicht glaubhaft betrachten. 
4.5 Auf Grund der - nach dem Gesagten erfolglos angefochtenen - Feststellungen des Obergerichts musste davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege und gemachten Angaben bezüglich des Einkommens kein schlüssiges und widerspruchsfreies Bild zeigen und bezüglich des Vermögens überhaupt fehlen. Das Kassationsgericht hat bei diesem Ergebnis weder den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt noch Willkür zu Unrecht verneint, indem es die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht von Seiten des Beschwerdeführers nicht beanstandet hat. 
5. 
Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren muss abgewiesen werden, zumal der Beschwerdeführer den entsprechenden Antrag mit keinem Wort begründet (Art. 152 OG; BGE 126 III 209 E. 6, unveröffentlicht). Das Kassationsgericht hat dem Beschwerdeführer neu Frist zur Leistung der Prozesskaution angesetzt. In der Regel erneuert das Bundesgericht in seinem Urteil diese Fristansetzung, wenn es der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat (Birchmeier, Bundesrechtspflege, Zürich 1950, N. 4c zu Art. 94 OG, S. 405). Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass das Obergericht bereits vor Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und das Berufungsverfahren lediglich eingestellt hat, was die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Berufung des Beschwerdeführers und die Berufung der Beklagten im kantonalen Verfahren angeht. Die entsprechenden Beschlüsse hat der Präsident der II. Zivilabteilung vorbehalten, indem er die aufschiebende Wirkung nur zuerkannt hat, soweit das Gesuch nicht gegenstandslos ist bzw. geworden ist. Eine neue Fristansetzung zur Leistung der Prozesskaution fällt unter diesen Umständen ausser Betracht. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Januar 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: