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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_489/2009 
 
Urteil vom 12. Oktober 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Künzli, 
4. Y.________ AG, 
5. D.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ablehnung einer Gerichtsperson, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss 
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich 
vom 4. September 2009. 
In Erwägung, 
dass vor dem Bezirksgericht Uster eine vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gegen die Beschwerdegegner erhobene Klage hängig ist; 
 
dass das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Uster vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Mai 2009 abgewiesen wurde; 
 
dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 4. September 2009 das Rechtsmittel abwies, soweit es darauf eintrat; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. September 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Kassationsgerichts vom 4. September 2009 mit "Rekurs" anzufechten; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass es sich rechtfertigt, auf Gerichtskosten zu verzichten. (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Oktober 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin