Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_334/2017  
 
 
Urteil vom 9. April 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Genner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Pascal Berger, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung 
und Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17. August 2016 (810 14 183). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geb. am 17. Juni 1972), kosovarischer Staatsangehöriger, verheiratete sich am 13. Februar 2004 im Kosovo in zweiter Ehe mit der griechischen Staatsangehörigen B.________ (geb. am 31. Januar 1962), welche über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügte. Zuvor, am 6. März 2003, hatte er sich von seiner ersten Ehefrau, der kosovarischen Staatsangehörigen C.A.________ (geb. am 2. Oktober 1978), scheiden lassen. Aus dieser ersten Ehe ging der Sohn D.A.________ (geb. am 15. Mai 2001) hervor. Am 27. Mai 2004 wurde der zweite gemeinsame Sohn E.A.________ geboren. 
A.A.________ reiste am 29. April 2004 in die Schweiz ein, worauf er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Nachdem die Ehgatten am 18. Mai 2009 gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft bestätigt hatten, dass sie ihre Ehe tatsächlich lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hegten, wurde A.A.________ am 3. Juni 2009 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 20. September 2010 liessen sich A.A.________ und B.________ im Kosovo scheiden. 
Am 11. Oktober 2011 heiratete A.A.________ im Kosovo seine erste Ehefrau C.A.________ erneut und anerkannte am 5. Juli 2012 die Vaterschaft für seinen Sohn E.A.________. Dies ergab sich aus einem Schreiben der Schweizerischen Botschaft im Kosovo vom 16. Juli 2012, in dem diese dem Amt für Migration ein im Kosovo eingereichtes Familiennachzugsgesuch für C.A.________ und die Kinder D.A.________ und E.A.________ übermittelte. 
 
B.  
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Migration am 21. November 2013 die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und wies das Gesuch um Familiennachzug ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 1. Juli 2014, Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. August 2016 (zugestellt am 27. Februar 2017). 
 
C.  
A.A.________ erhebt am 28. März 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, ihm - A.A.________ - die Niederlassungsbewilligung zu belassen und das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen. 
Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Kantonsgericht und das Staatssekretariat für Migration auf eine Vernehmlassung verzichten. A.A.________ hat am 16. Juni 2017 repliziert. 
Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2017 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit dem angefochtenen Urteil wird der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und - als Folge davon - die Verweigerung des Familiennachzugs für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers bestätigt. Demgemäss richtet sich die Beschwerde in erster Linie gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung; sie ist vorab zu behandeln. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht, und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers lautet auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Dieser Antrag wird zum einen mit formellen Rügen, zum anderen mit einer zweifellos unrichtigen Sachverhaltsfeststellung nach Art. 97 Abs. 1 BGG begründet. Das Eventualbegehren lautet auf Belassen der Niederlassungsbewilligung (sowie auf Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug; dieser Antrag erübrigt sich, falls der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestätigt wird).  
 
1.3. Die Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ein reformatorisches Rechtsmittel, weshalb das Bundesgericht nach Möglichkeit in der Sache selbst entscheidet (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Der als Eventualbegehren formulierte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Belassen der Niederlassungsbewilligung ist ein reformatorischer Antrag, weil durch die Aufhebung dieser belastenden Verfügung der vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtszustand direkt eintreten würde. Er ist somit als Hauptbegehren entgegenzunehmen, in dessen Rahmen auch die formellen Rügen zu behandeln sind; deren allfällige Begründetheit würde zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (BGE 142 I 188 E. 3 S. 190; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Sofern sich die Rüge der unhaltbaren Sachverhaltsfeststellung als begründet erweist, wäre das angefochtene Urteil allenfalls aufzuheben und gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
2.  
 
2.1. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Im Fall einer Scheinehe kommt ebenfalls dieser Widerrufsgrund zur Anwendung (Urteile 2C_998/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.1; 2C_1095/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2).  
 
2.2. Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 lit. a AuG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 266). Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1 S. 9). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine ausländische Person ihr Gesuch um Familiennachzug auf eine Ehe mit einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigen Partner stützt und dabei eine stabile Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson (Parallelbeziehung) verschweigt. Dadurch täuscht die ausländische Person die Behörde über den wahren Charakter der Ehe, auf die sich das Anwesenheitsrecht stützen soll. Das Verschweigen einer Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf der Bewilligung gestützt auf Art. 62 lit. a AuG bzw. - wenn es sich um eine Niederlassungsbewilligung handelt - gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. a AuG (BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267).  
 
2.3. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur durch Indizien erstellt werden (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; 130 II 113 E. 10.2 S. 135). Solche Indizien können beispielsweise erblickt werden in einer kurzen Dauer der Bekanntschaft, in fehlenden Kenntnissen über den Ehepartner und dessen Familie oder darin, dass die Ehegatten die Ferien getrennt verbringen. Die Zeugung eines Kindes mit einem anderen Partner als dem Ehegatten stellt ein starkes Indiz für eine Scheinehe dar, desgleichen das Führen einer zur Ehe parallel verlaufenden Beziehung im Herkunftsland (Urteile 2C_998/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.4; 2C_563/2013 vom 9. Januar 2014 E. 3.4.1; 2C_980/2012 vom 8. Mai 2013 E. 5.3).  
Es handelt sich dabei um tatsächliche Feststellungen, welche das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzungen hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG). In die vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist. Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ist (nur) als willkürlich zu bezeichnen, wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560). 
Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152). 
 
2.4. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Tatsachen nachweisen, welche auf eine Scheinehe schliessen lassen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteile 2C_1019/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2.3; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3; 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3).  
 
2.5. Der Widerruf einer Bewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der relevanten Gesamtumstände verhältnismässig ist (Art. 96 AuG; Urteile 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1; 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3; 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer hatte im Familiennachzugsgesuch vom 10. März 2004 betreffend Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der (damaligen) Ehefrau B.________ die Rubrik "Personalien der Familienangehörigen, die im Ausland verbleiben (nur Ehepartner und Kinder) " leer gelassen. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass das Verschweigen des Sohnes Ilirion (geb. am 15. Mai 2001) für sich genommen keinen Widerrufsgrund darstellt, weil die Existenz dieses Kindes für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht relevant war. Ausschlaggebend sei - so die Vorinstanz - nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im Herkunftsland eine parallel gelebte Beziehung bestehe, die in der Zukunft unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Vorschriften zu einem Familiennachzug führen solle. Der Beschwerdeführer habe das Gesuch mit dem Willen zum Verbleib bei der neuen Ehefrau begründet, ohne zu erwähnen, dass zu diesem Zeitpunkt seine frühere Ehefrau ein Kind von ihm erwartete (Geburt des Sohnes E.A.________ am 27. Mai 2004, also zweieinhalb Monate nach Einreichung des Familiennachzugsgesuchs gestützt auf die Ehe mit B.________). Auch nach der Geburt dieses Kindes, anlässlich der Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und schliesslich beim Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2009, habe er die Migrationsbehörde nicht über diese Tatsache, die wesentlich im Sinn von Art. 62 lit. a AuG sei, in Kenntnis gesetzt. Es hätte ihm klar sein müssen, dass ein im Kosovo während seiner anspruchsbegründenden Schweizer Ehe geborenes Kind, bei dessen Mutter es sich um seine Ex-Ehefrau gehandelt habe, für den Bewilligungsentscheid der Migrationsbehörde von zentraler Bedeutung sei, zumal dieser Umstand auf eine Parallelbeziehung im Herkunftsland hinweise. Dass er seine Vaterschaft damals noch nicht förmlich anerkannt habe, spiele keine Rolle. Indem er die Geburt des ausserehelichen Sohnes E.A.________ verschwiegen habe, habe er bei den Behörden den Anschein erweckt, dass es sich bei der Ehe mit B.________ um eine intakte eheliche Beziehung handle. Durch dieses Verhalten habe er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. a AuG gesetzt.  
 
3.2. Dass der Beschwerdeführer und B.________ die Ehe nur zum Schein eingegangen sind und der Beschwerdeführer parallel dazu eine Beziehung mit C.A.________ im Kosovo führte, sieht die Vorinstanz durch eine Reihe von Umständen bestätigt.  
 
3.2.1. Als Drittstaatsangehöriger habe der Beschwerdeführer über keine realistische Perspektive verfügt, ausserhalb des Familiennachzugs an eine Aufenthaltsbewilligung zu gelangen.  
 
3.2.2. Die zeitliche Abfolge der Geschehnisse sei typisch für ein planmässiges Vorgehen. Weniger als ein Jahr nach der einvernehmlichen Scheidung im März 2003 von seiner ersten und heutigen Ehefrau habe er - ohne vorherige vertiefte Bekanntschaft - im Februar 2004 B.________ geheiratet. Nach Absolvieren von fünf Ehejahren habe er im Juni 2009 die Niederlassungsbewilligung erhalten. Bereits Ende 2009 sei die Trennung erfolgt und im September 2010 die einvernehmliche Scheidung, wobei die Ehegatten gegenseitig auf finanzielle Forderungen verzichtet hätten. Rund ein Jahr später, im Oktober 2011, habe er seine frühere Ehefrau erneut geheiratet. Es sei dem Beschwerdeführer von Anfang an darum gegangen, seine wahre Familie später in die Schweiz nachzuziehen.  
 
3.2.3. Die Vorinstanz erwähnt weitere Auffälligkeiten, welche auf eine Scheinehe in der Schweiz hinweisen. So seien bei der Hochzeit keine Familienmitglieder der Braut zugegen gewesen; der Beschwerdeführer habe die Familie seiner Frau während der ganzen Ehe nicht kennengelernt. Die Braut habe die Trauzeugen nicht näher gekannt, und es sei keine Feier veranstaltet worden. Bei der Befragung vor Gericht hätten sich sowohl der Beschwerdeführer als auch B.________ nur noch vage an ihre Hochzeit erinnern können und hinsichtlich zentraler Aspekte (Farbe des Brautkleids, Umstände des Kennenlernens etc.) widersprüchliche Angaben gemacht. Sie hätten keine Angaben über eine gemeinsame Freizeitgestaltung machen können und nicht über einen gemeinsamen Bekanntenkreis verfügt. Bezüglich gemeinsamer Ferien hätten sie widersprüchliche Angaben gemacht. Die Aussagen zum Ende der Beziehung seien auffällig detailarm und wenig lebensnah gewesen. B.________ habe wenige Monate nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer die - bis anhin intakte - Beziehung unverzüglich beendet, um eine frühere Beziehung zu einem verheirateten Mann wieder aufzunehmen. Weder der Beschwerdeführer noch seine damalige Gattin hätten sich erkennbar darum bemüht, die Ehe zu retten.  
 
3.2.4. Schliesslich würden wichtige Hinweise für eine Parallelbeziehung im Ausland sprechen. So sei die erste Ehefrau nach der Scheidung zusammen mit den Kindern und den ehemaligen Schwiegereltern auf dem Anwesen der Familie A.________ in U.________ wohnen geblieben, was bei einer echten Scheidung in der im Kosovo herrschenden traditionellen familiären Gesellschaftsstruktur praktisch ausgeschlossen sei. Zudem habe die - damals geschiedene - Ehefrau die kranke Mutter des Beschwerdeführers bis zu deren Tod im Jahr 2012 gepflegt. Der Beschwerdeführer selbst sei mehrmals pro Jahr ohne seine in der Schweiz niedergelassene Ehefrau für Besuche in den Kosovo gereist. Seine Behauptung, er habe ausschliesslich die Kinder besucht und deren Mutter nicht getroffen, erscheine mit Blick auf die dargelegten Wohnverhältnisse nicht glaubhaft. Zudem könne der Beschwerdeführer nicht erklären, wie es nach der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau innert kürzester Zeit zu einer Annäherung und erneuten Heirat mit C.A.________ habe kommen können, nachdem sie - seiner Behauptung zufolge - jahrelang keinen Kontakt gehabt hätten.  
 
4.  
Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln (BGE 142 I 188 E. 3 S. 190; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). 
 
4.1. Anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht vom 17. August 2016 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer und dessen Ex-Ehefrau B.________ zum Vorwurf der Scheinehe. Den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Befragung seines Bruders F.A.________ und seiner Ehefrau C.A.________ wies sie mit der Begründung ab, dass diese Befragungen an der Überzeugung, wonach der Beschwerdeführer und B.________ die Ehe nur zum Schein eingegangen seien, nichts ändern würden. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV.  
Nach der Rechtsprechung umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Diese Verfassungsgarantie steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Dass die Vorinstanz ohne Willkür zu ihrer Überzeugung gelangt ist, ergibt sich ohne Zweifel aus der sorgfältigen Würdigung aller Beweismittel, einschliesslich des von ihr selbst eingeholten Berichts des Migrations-Attachés der Schweizerischen Botschaft im Kosovo vom 11. November 2015 (vgl. E. 4.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabnahme von Beweismitteln liegt nicht vor. 
 
4.2. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe eine Parallelbeziehung im Kosovo geführt, stützte sich die Vorinstanz u.a. auf den Bericht des Migrations-Attachés der Schweizerischen Botschaft im Kosovo vom 11. November 2015, den sie am 9. Januar 2015 im Rahmen der Beschwerdeinstruktion als amtliche Erkundigung zur Frage des Wohnsitzes von C.A.________ in den Jahren 2003 bis 2011 eingeholt hatte. Im Bericht vom 11. November 2015 wird festgehalten, im Kosovo würden An- und Abmeldungen erst seit März 2013 systematisch erfasst, so dass für die Abklärungsperiode keine entsprechenden Dokumente hätten beschafft werden können. Die durch den Migrations-Attaché vorgenommenen umfangreichen Abklärungen würden aber den zwingenden Schluss zulassen, dass C.A.________ im gesamten fraglichen Zeitraum zusammen mit ihren Kindern auf dem Anwesen der Familie A.________ in U.________ gewohnt habe. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass an dieser Tatsache keine vernüftigen Zweifel bestehen könnten, beruhe doch der entsprechende Befund auf Aussagen des dort wohnenden Bruders des Beschwerdeführers (F.A.________), der Klassenlehrer der beiden Kinder sowie von Nachbarn. Es gebe keine glaubhaften Hinweise dafür, dass C.A.________ gemäss der Behauptung des Beschwerdeführers in dieser Zeit dauerhaft bei ihrer Mutter in V.________ gewohnt habe. Die vorgelegte Wohnsitzbestätigung des Innenministeriums der Republik Kosovo vom 27. November 2014 ändere daran nichts, nachdem es im Kosovo erst seit ca. März 2015 ein systematisch geführtes Einwohnermeldewesen gebe. Zudem sei der Migrations-Attaché während der 9 Monate dauernden Recherche drei Mal in U.________ und vier Mal in V.________ gewesen, wodurch die umfangreichen Ermittlungen deutlich zum Ausdruck kämen. Die Schlussfolgerung, wonach C.A.________ nach der Scheidung weiterhin zusammen mit den Eltern des Beschwerdeführers und den Kindern auf dem Anwesen in U.________ gewohnt habe, stimme zudem mit den von der Schweizerischen Botschaft im Kosovo am 16. Juli 2012 rapportierten Aussagen der beiden Kinder des Beschwerdeführers überein. Diese hätten anlässlich einer Kurzbefragung am Schalter der Botschaft, wo das Familiennachzugsgesuch für sie und ihre Mutter C.A.________ eingereicht worden sei, klar angegeben, dass sie zusammen mit der Mutter immer bei den Grosseltern väterlicherseits gewohnt hätten.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Grundsatz der Waffengleichheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV nicht verletzt, wenn sie auf den Bericht des Migrations-Attachés der Schweizerischen Botschaft im Kosovo vom 11. November 2015 abstellte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, werden amtliche Auskünfte ohne Beteiligung der Parteien eingeholt, was zwar die Beweiskraft im Vergleich zur Zeugenaussage etwas zurücksetzt, indessen den Grundsatz der Waffengleichheit nicht beschlägt. Dieser Grundsatz, entwickelt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Zusammenhang mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 133 I 1 E. 5.3.1 S. 4), stellt sicher, dass sich alle Parteien mit gleicher Wirksamkeit am Verfahren beteiligen können, gleichermassen über den Gang des Verfahrens unterrichtet werden und ihre Anliegen unter den gleichen Bedingungen und Möglichkeiten vortragen können (Urteil 2C_391/2013 vom 13. November 2013 E. 2.1). Dies war hier gewährleistet, denn der Bericht des Migrations-Attachés der Schweizerischen Botschaft im Kosovo vom 11. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV ist zu verneinen, denn der Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit, seine Beweismittel vorzulegen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht erkennbar, geht doch aus dem angefochtenen Urteil klar hervor, auf welche Elemente sich die Vorinstanz abstützt und wie sie den Bericht des Migrations-Attachés der Schweizerischen Botschaft im Kosovo vom 11. November 2015 im Licht der übrigen Umstände würdigt. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf den erwähnten Bericht beziehen sich auf den Sachverhalt bzw. die Beweiswürdigung (vgl. E. 5.1). 
 
5.  
 
5.1. Auch in materieller Hinsicht ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt zweifellos unrichtig festgestellt oder Beweise willkürlich gewürdigt haben soll, ist nicht erkennbar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen teilweise an den Haaren herbeigezogen, wie etwa der Einwand, die in U.________ befragten Lehrer der Kinder des Beschwerdeführers könnten zur Frage des Wohnsitzes von C.A.________ für die Zeit von 2003 bis 2007 keine Angaben machen, weil das ältere Kind erst 2007 dort eingeschult worden sei. Abwegig ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe leichtfertig eine Scheinehe angenommen. Die Vorinstanz hat im Gegenteil den Sachverhalt sorgfältig geprüft und die entsprechenden Feststellungen dort, wo es ihr notwendig erschien, durch eigene Untersuchungen ergänzt. Sie hat mit Blick auf die Menge und Qualität der Indizien ohne Willkür den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer mit B.________ eine Scheinehe eingegangen ist mit dem Zweck, nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung seine eigene Familie in die Schweiz nachkommen zu lassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint krass rechtsmissbräuchlich und erfüllt ohne Zweifel den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. a AuG.  
 
5.2. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit des Widerrufs hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt und dass überwiegende private Interessen nur bei besonderen Umständen anzunehmen sind (Urteil 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5, nicht publ. in: BGE 142 II 265). Solche sind hier nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war knapp 32 Jahre alt, als er in die Schweiz kam. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils lebte er seit zwölf Jahren und vier Monaten in der Schweiz. Er ist wirtschaftlich-beruflich gut integriert. Über die soziale Integration ist nichts bekannt; insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, welche nähere Beziehungen zu Schweizerinnen oder Schweizern belegen würden. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz regelmässige Kontakte zu seinem Heimatland Kosovo aufrechterhalten. Er hat über drei Jahrzehnte dort gelebt, ist der dort gesprochenen Sprache mächtig und mit den dort herrschenden Verhältnissen bestens vertraut. Es ist ihm deshalb ohne Weiteres zuzumuten, in den Kosovo zurückzukehren und dort sein Familienleben zu pflegen.  
 
5.3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis wird der Antrag auf Gewährung des Familiennachzugs für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers hinfällig (vgl. E. 1.2 am Ende).  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2018 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner