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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.44/2006 /scd 
 
Urteil vom 20. September 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schlegel, 
 
gegen 
 
Ehepaar Z.________, Beschwerdegegner, 
Politische Gemeinde Mels, Rathaus, 8887 Mels, 
vertreten durch den Gemeinderat, Rathaus, 8887 Mels, 
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung (Stall), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 24. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
AZ.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 741, Weisstannen, Grundbuch Mels. Das 48'638 m2 grosse Grundstück liegt gemäss Zonenplan Weisstannen/Schwendi vom 4./22. Mai 1988 in der Landwirtschaftszone. Eine kleine Fläche der Parzelle ist dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen, eine weitere Fläche ist Wald. In südöstlicher Richtung befindet sich das Grundstück zunächst in der Ebene, dann steigt es mit mittlerem Gefälle an. Es grenzt im Südwesten an das teils der Kernzone Dorf, teils der Landwirtschaftszone zugeteilte Grundstück Nr. 3757, das sich im Eigentum von X.________ befindet. Im Nordosten grenzt die Parzelle Nr. 741 an das unüberbaute Grundstück Nr. 52 von Y.________, das der Landwirtschaftszone und zu einem kleinen Teil dem übrigen Gemeindegebiet zugeordnet ist. Die nordöstliche Parzellengrenze verläuft teilweise einer Friedhofmauer entlang. Friedhof und Kirche liegen auf der Parzelle Nr. 48 in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. 
B. 
Am 1. Juli 2002 reichte das Ehepaar Z.________ ein Baugesuch ein. Danach sollen auf dem flachen, der Friedhofmauer vorgelagerten Teil der Parzelle Nr. 741 ein Stallgebäude, eine Remise sowie eine Zufahrt erstellt werden. Im Stall ist die Haltung von 12 Kühen, 7 Rindern, 8 ein- bis zweijährigen Jungrindern (Mäsen), 8 Aufzuchtkälbern und 20 Mastkälbern (Alter bis 4 Monate, Gewicht bis 200 kg) vorgesehen. Während der Auflagefrist erhoben unter anderem X.________ und Y.________ Einsprache beim Gemeinderat Mels. X.________ beanstandete die vom Bauvorhaben ausgehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen, während Y.________ geltend machte, es verunstalte das Ortsbild und störe die Friedhofsruhe. 
 
Am 1. Dezember 2003 erteilte der Gemeinderat Mels die Baubewilligung und wies die öffentlich-rechtlichen Einsprachen im Sinn der Erwägungen ab. Die Abweisung der Einsprachen wurde unter anderem damit begründet, ein Gutachten von Konrad Höhener, Landwirtschaftliche Schule Rheinhof, Salez, vom 1. September 2003 (Gutachten Höhener I) zeige auf, dass die Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung des Bundes vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) eingehalten seien. Am 12. Dezember 2003 widerrief der Gemeinderat Mels die Baubewilligung und die Einspracheentscheide vom 1. Dezember 2003. Der Widerruf wurde damit begründet, das Gutachten Höhener I beruhe auf einem Fehler, indem für die Mastkälber ein falscher Faktor verwendet worden sei. Die korrigierte Berechnung des Experten vom 8. Dezember 2003 (Gutachten Höhener II) ergebe, dass die Baute den geforderten Mindestabstand zum benachbarten Wohnhaus deutlich unterschreite. 
 
Am 15. Juli 2004 erteilte der Gemeinderat Mels die Baubewilligung erneut und wies die öffentlich-rechtlichen Einsprachen von X.________ und Y.________ betreffend Verunstaltung des Ortsbilds, Luftreinhaltung und Lärmschutz im Sinn der Erwägungen ab. Gleichzeitig hiess er die Einsprachen, soweit privatrechtlicher Natur, im Sinn der Erwägungen gut. Der Einspracheentscheid wurde unter anderem damit begründet, Richard Schwendener, Landwirtschaftliche Beratung, Fachstelle Betriebswirtschaft, habe im Auftrag der Bauherrschaft am 29. März 2004 ein weiteres Gutachten erstellt. Dieses Gutachten (Gutachten Schwendener) zeige auf, dass der Mindestabstand zwar leicht unterschritten werde, aber zumutbar sei. 
 
Gegen die Einspracheentscheide des Gemeinderates erhoben X.________ und Y.________ Rekurs beim Baudepartement des Kantons St. Gallen. Zudem reichten sie gegen die Baubewilligung bei der Regierung des Kantons St. Gallen Rekurs ein und beantragten, die beiden Rekursverfahren seien zu koordinieren. Dieser Rekurs wurde dem Baudepartement zur Bearbeitung überwiesen. Die Rekurrenten machten die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und rügten, das Vorhaben verunstalte das Orts‑ und Landschaftsbild und halte den Mindestabstand zur bewohnten Zone nicht ein. Das Baudepartement wies den Rekurs am 6. Juli 2005 ab, nachdem es Stellungnahmen der kantonalen Ämter für Raumentwicklung und für Umweltschutz eingeholt und einen Augenschein durchgeführt hatte. Die Baubewilligung des Gemeinderats Mels vom 15. Juli 2004 ergänzte es wie folgt: "Die Entlüftung erfolgt mittels einer Unterdruck-Lüftung über die Südostfassade des Bauvorhabens sowie mit Hilfe eines Rollvorhangs" (Ziff. 2 des Entscheids des Baudepartements). 
 
Auf eine Beschwerde von X.________ und Y.________ gegen den Entscheid des Baudepartements trat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 24. Januar 2006 gegenüber Y.________ nicht ein. Die Beschwerde von X.________ wies es ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. März 2006 beantragen X.________ und Y.________ im Wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2006 sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern. 
 
Die Politische Gemeinde Mels beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Baubewilligung. Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Baudepartement und die privaten Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verzichtet auf eine Stellungnahme zur vorliegenden Angelegenheit. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) stellt keinen ausdrücklichen Antrag zum Verfahrensausgang. Es hält den im vorliegenden Fall angewendeten Geruchsbelastungsfaktor von 0.15 je Grossvieheinheit (GVE) für plausibel und bezeichnet den erforderlichen Mindestabstand von 14 m als eingehalten. Gegenüber der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen mit Kirche und Friedhof bestehe ein Minimalabstand von nur 10 m, der den umweltrechtlichen Grundlagen nicht genüge, wenn die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen einer Wohnzone gleichgestellt würde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid stützt sich inhaltlich auf eidgenössisches Umweltschutzrecht und unterliegt daher grundsätzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 und Art. 98 lit. g OG). Die Beschwerdeführer sind als vom angefochtenen Urteil betroffene unmittelbare Nachbarn des Baugrundstücks zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG; vgl. nachfolgende E. 2.1.2). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten. 
2. 
2.1 Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdelegitimation von Y.________ im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gänzlich verneint, und es ist auch auf die Beschwerde von X.________ mangels Legitimation insoweit nicht eingetreten, als er geltend machte, das umstrittene Bauvorhaben halte den Mindestabstand zu Kirche und Friedhof (Grundstück Nr. 48) nicht ein. Die Beschwerdeführer machen geltend, diese Beurteilung sei mit dem Bundesrecht nicht vereinbar. 
2.1.1 Die Legitimation im Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht beurteilt sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Wenn - wie hier - eine Baubewilligung im Sinne des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) zur Diskussion steht und zudem materiell Bundesverwaltungsrecht anzuwenden ist, ist die Beschwerdelegitimation jedoch mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten (Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG und Art. 98a Abs. 3 OG), also mindestens im Sinne von Art. 103 lit. a OG. Soweit es um diese Minimalanforderung geht, überprüft das Bundesgericht die Legitimation im kantonalen Verfahren mit freier Kognition (Urteil des Bundesgerichts 1A.108/2004 in URP 2005 S. 243 ff. E. 2.1). 
2.1.2 Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen. Das Verwaltungsgericht hat die Distanz des umstrittenen Stalls zu den Grundstücken der Beschwerdeführer nicht festgestellt, doch ergibt sich aus der in den Akten liegenden Kopie des Grundbuchplans, dass das Bauvorhaben weniger als 30 m von den Grundstücken der Beschwerdeführer entfernt liegt. Im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen ist die Beschwerdelegitimation nicht erst dann gegeben, wenn die Belastung festgelegte Grenzwerte erreicht, sondern auch schon vorher, sofern die Beschwerdeführer mehr als jedermann betroffen sind (vgl. bzgl. Fluglärm BGE 124 II 293 E. 3a S. 303 f.; bzgl. Schiesslärm BGE 110 Ib 99 E. 1d S. 102; bzgl. Strassenlärm BGE 124 II 517 E. 1 und 3a S. 519; bzgl. nicht-ionisierende Strahlen BGE 128 II 168 E. 2.3 S. 171). Ist dies zu bejahen, können die Beschwerdeführer generell die Rechtmässigkeit des Vorhabens in Frage stellen und somit auch die Überschreitung von Grenzwerten auf anderen Grundstücken rügen (BGE 128 II 168 E. 2.6 S. 172). Im Bereich von Tierställen hat das Bundesgericht die Legitimation abgelehnt bei einem Abstand von 600 Metern (Urteil 1A.179/1996 vom 8. April 1997, E. 3a, in: Pra 1998 S. 32), hingegen anerkannt bei einem Abstand von 45 Metern (Urteil 1A.86/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1.3, in: RDAF 2003 I S. 223). Im Urteil 1A.70/2001 vom 3. Oktober 2001, E. 1a, hat es bei einem Abstand von 70 Metern die Legitimation als offensichtlich bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 1A.108/2004 in URP 2005 S. 243 ff. E. 2.4). Im Lichte dieser Praxis ist die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführer zu bejahen. Diese können somit den Erlass emissionsbeschränkender Massnahmen verlangen und gegen die Weigerung, solche Massnahmen zu treffen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 103 lit. a OG). Sie müssen daher nach Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG und Art. 98a Abs. 3 OG auch zur kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert sein. Insoweit ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
2.1.3 Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerdelegitimation zu Unrecht verneint und damit Bundesrecht verletzt hat, führt nicht ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Verwaltungsgericht hat die meisten von Y.________ erhobenen Rügen bei der Behandlung der Beschwerde von X.________ materiell geprüft. Die einzige im bundesgerichtlichen Verfahren umstrittene Rüge, welche das Verwaltungsgericht nicht prüfte, betrifft die Frage der Einhaltung des Mindestabstands zu Kirche und Friedhof. Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es gerechtfertigt, auch diese Rüge im vorliegenden Verfahren materiell zu prüfen, anstatt die Sache zur Entscheidung dieser Frage an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Den Beschwerdeführern entsteht durch dieses Vorgehen kein Nachteil, da der diesbezügliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist und dem Bundesgericht dieselbe Kognition wie dem Verwaltungsgericht zusteht. 
3. 
Das geplante Vorhaben ist eine Tierhaltungsanlage und damit eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV, deren Betrieb u. a. Geruchsstoff-Emissionen erzeugt. Die von der Anlage verursachten Emissionen sind auf der ersten Stufe des Immissionsschutzes so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. Emissionen, für welche die Luftreinhalte-Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV). Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV insbesondere die gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT) berechneten Abstände. Die FAT-Richtlinien befassen sich mit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, dienen aber auch als Hilfsmittel zur Beurteilung, ob die Tierhaltungsanlage übermässige Immissionen verursacht (BGE 126 II 43 E. 4a S. 45; Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2001 in URP 2002 S. 97 ff. E. 2d). 
3.1 Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung von Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 4 LRV geltend. Sie begründen diese Rüge damit, dass kein Alternativstandort und auch nicht die Frage geprüft wurde, ob durch die Entlüftung über die Südostfassade wegen der Hanglage ein Geruchsstau oder ein Kaltluftabfluss entstehen könnte, was dem Vorsorgeprinzip widerspreche. 
 
Aus der Stellungnahme des Baudepartements des Kantons St. Gallen vom 27. April 2006 ergibt sich, dass verschiedene Ersatzstandorte intensiv diskutiert und gegeneinander abgewogen wurden. Es soll sich dabei ergeben haben, dass es aufgrund der Topographie des Weisstannentals und derjenigen der Bauparzelle keinen besser geeigneten Ersatzstandort gab. Die Rüge, es sei kein Alternativstandort geprüft worden, geht daher fehl. 
 
Das Baudepartement hält in seiner Stellungnahme zudem in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid fest, dass die Parzelle Nr. 741 in südöstlicher Richtung zuerst während einigen Metern eben verlaufe, bevor sie mit mittlerem Gefälle ansteige, weshalb sich durch die angeordnete Entlüftung weder ein Kaltluftsee noch ein Geruchsstau bilden könne. Das BAFU bezeichnet diese Argumentation, gestützt auf die aktenkundige Beschreibung der fraglichen Parzelle, als nachvollziehbar und plausibel. Diese Ausführungen der Fachstelle des Bundes erscheinen zutreffend, und es besteht aufgrund der Rügen der Beschwerdeführer kein Grund, von deren Beurteilung abzuweichen. 
3.2 Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die Mindestabstandsberechnung auf falschen Annahmen beruhe, weil fälschlicherweise von einer bäuerlichen Tierhaltung und zudem von einem falschen Emissionspunkt ausgegangen worden sei. 
3.2.1 Das Verwaltungsgericht erachtet es, im Gegensatz zu den Beschwerdeführern, als gerechtfertigt, die 20 unter den Begriff "Mastkälber" fallenden Tiere unter die Kategorie "Kälber, Rinder, Kühe, Pferde" mit einem Geruchsbelastungsfaktor von je 0.15 je Grossvieheinheit (GVE) zu erfassen und nicht unter die Kategorie "Mastkälber (ab 10 Tieren)" mit einem Geruchsbelastungsfaktor von je 0.2 bzw. 0.25 je Tier. Es begründet seine Auffassung damit, dass die Mastkälberhaltung im vorliegenden Fall nicht als intensive, sondern als rein bäuerliche Tierhaltung einzustufen sei. Da von der bäuerlichen Haltung deutlich weniger Emissionen ausgingen, als von einer Mastkälberhaltung im klassischen Sinn, sei diese Einstufung korrekt. 
 
Diese Erwägung, welcher das BAFU zustimmt, beruht auf einer Auskunft der FAT, welche das kantonale Amt für Umweltschutz am Augenschein des Baudepartements vom 25. Februar 2005 vorgetragen hat. Die Beschwerdeführer beanstanden die Bezeichnung der Mastkälberhaltung als "bäuerlich" und nicht "intensiv" sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. 
 
Als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) rügen sie den Umstand, dass sie bei der Instruktion des Sachverständigen (der FAT) nicht mitwirken konnten und keine Gelegenheit erhielten, Zusatzfragen zu stellen. Sie legen indessen nicht dar, welche Zusatzfragen zu Unrecht nicht abgeklärt worden sein sollen und inwiefern die Nachfrage des Amtes für Umweltschutz bei der FAT auf einer mangelhaften Instruktion beruht haben soll. Hingegen stand ihnen mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Möglichkeit offen, eine Ergänzung der Auskunft der FAT zu beantragen. Dass sie einen solchen Antrag gestellt hätten oder ein solcher zu Unrecht abgewiesen worden wäre, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit nicht ersichtlich. 
 
Soweit die Beschwerdeführer die Berechnung des Mindestabstands inhaltlich kritisieren, so kann diesbezüglich auf die Vernehmlassung des BAFU als Umweltfachbehörde des Bundes verwiesen werden. Danach ist der angewendete Geruchsbelastungsfaktor von 0.15 je Grossvieheinheit bei den vorliegenden Verhältnissen nicht zu beanstanden. 
3.2.2 Die Beschwerdeführer rügen weiter, den Abstandsberechnungen sei der falsche Emissionspunkt zu Grunde gelegt worden. Massgebend sei nach den FAT-Richtlinien nicht der Stallmittelpunkt, sondern die nächstgelegene Austrittsöffnung der Abluft. 
 
Gemäss der FAT-Empfehlung Nr. 476 gilt für einen Stall auf einem Areal mit weiteren Gebäuden in einem Abstand von weniger als 50 Metern die nächstgelegene Austrittsöffnung der Abluft als Emissionspunkt. Den Beschwerdeführern ist somit insofern zuzustimmen, als nach der FAT-Empfehlung Nr. 476 der Mindestabstand nicht vom Schnittpunkt der Stallgrundflächendiagonalen zu messen ist. Dieser Umstand führt jedoch im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der erforderliche Mindestabstand von rund 14 Metern auch dann eingehalten ist, wenn die nächstgelegene Austrittsöffnung der Abluft als Emissionspunkt bezeichnet wird. Der grundsätzlich berechtigte Einwand der Beschwerdeführer ändert somit nichts am Ergebnis der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. 
3.3 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, dass der erforderliche Mindestabstand gegenüber der Kirche und dem Friedhof (Grundstück Nr. 48) nicht eingehalten sei. 
 
Nach der Stellungnahme des kantonalen Amts für Umweltschutz vom 22. Februar 2006 beträgt der nach der FAT-Empfehlung Nr. 476 errechnete Mindestabstand gegenüber reinen Wohnzonen im vorliegenden Fall ca. 20 Meter. Gegenüber bewohnten Zonen, die neben der Wohnnutzung auch noch mässig störende Betriebe zulassen, sind noch 70 % des Mindestabstandes zu reinen Wohnzonen einzuhalten, was vorliegend ca. 14 Metern entspricht. Nach den Angaben der Beschwerdeführer und einer in den Akten liegenden Kopie des Grundbuchplans beträgt der Abstand des Friedhofs an der östlichen Spitze der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zum geplanten Stall nur 10 Meter. 
 
Gemäss Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV sowie der FAT‑Empfehlung Nr. 476 müssen die erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Unter bewohnten Zonen sind Bauzonen gemäss Art. 15 RPG wie Wohn-, Kern- oder Mischzonen, grundsätzlich aber nicht Gewerbe-, Industrie- oder Landwirtschaftszonen zu verstehen (vgl. BGE 126 Il 43 E. 4a S. 45; Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2001 in URP 2002 S. 97, E. 2; FAT-Bericht Nr. 476 S. 16). Die Kirche sowie der Friedhof befinden sich in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Es stellt sich die Frage, ob diese Zone als bewohnte Zone im Sinne des FAT-Berichts Nr. 476 gilt. 
 
Hierzu ist zunächst zu beachten, dass Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen für sehr viele unterschiedliche Nutzungen ausgeschieden werden können, so dass die Beurteilung im Einzelfall nach der Art der Nutzung der betroffenen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen erfolgen muss. Steht eine Zone zur Diskussion, in welcher Einrichtungen wie Schulhäuser, Krankenhäuser oder Alters- und Pflegeheime zulässig sind, dürften sie unter dem Gesichtspunkt des Mindestabstands in der Regel gleich zu behandeln sein wie eine Wohnzone. Zonen für Werkhöfe, Abfallsammelanlagen und dergleichen dürften im Hinblick auf den Mindestabstand indessen gleich wie Gewerbe-, Industrie- oder Landwirtschaftszonen zu beurteilen sein. 
 
Vorliegend steht der Mindestabstand gegenüber Kirche und Friedhof zur Diskussion, wobei der Mindestabstand gemäss FAT-Bericht Nr. 476 lediglich gegenüber dem Friedhof unterschritten ist. Es handelt sich dabei zwar nicht um eine Anlage, die dem längeren Aufenthalt von Personen dient. Er kann indessen mit Rücksicht auf seine Zweckbestimmung als Ort der Besinnung grundsätzlich auch nicht den Gewerbe-, Industrie- oder Landwirtschaftszonen gleichgestellt werden. Aus dem FAT-Bericht Nr. 476 S.6 ergibt sich, dass in ländlichen, vorwiegend von der Landwirtschaft geprägten Dörfern bei bestehenden Anlagen der zonenkonforme Mindestabstand gegenüber bewohnten Zonen unterschritten werden kann. Vorliegend handelt es sich um eine neue Anlage, die jedoch wegen der topographischen Verhältnisse keinen grösseren Abstand zum Friedhof einhalten kann. Weisstannen erscheint als ausgesprochen ländliches, von der Landwirtschaft geprägtes Dorf. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist es im Lichte der Ausführungen im FAT-Bericht Nr. 476 vertretbar, auch in Bezug auf den vorliegend umstrittenen neuen Stall eine Unterschreitung des Mindestabstands auf 10 m zuzulassen. Damit wird immerhin noch der halbe Mindestabstand eingehalten, der auch gegenüber Bauten in der Landwirtschaftszone zur Vermeidung übermässiger Immissionen nach Art. 2 Abs. 5 LRV nicht unterschritten werden darf (vgl. FAT-Bericht Nr. 476, S. 7). Die Beschwerde erweist sich somit auch diesbezüglich im Ergebnis als unbegründet. 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Den privaten Beschwerdegegnern, die nicht anwaltlich vertreten sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Mels, dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. September 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: