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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_823/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,  
Postfach, 8026 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerruf; Rechtsverweigerung; Verjährung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Juni 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. September 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. September 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. 
 
 Am 19. September 2013 fragte er an, ob der Betrag nicht analog zu früheren Fällen auf Fr. 800.-- oder Fr. 1'000.-- herabgesetzt werden könne (act. 9). 
 
 Mit Verfügung vom 23. September 2013 setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis 4. Oktober 2013 an, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Das Bundesgericht hielt an den Fr. 2'000.-- fest und führte aus, der Vorschuss werde vor der eingehenden Prüfung des Falles durch das Gericht festgesetzt, weshalb es durchaus vorkommen könne, dass die im Urteil auferlegten Gerichtskosten höher oder tiefer ausfallen. 
 
 Mit Schreiben vom 27. September 2013 behauptete der Beschwerdeführer, es sei ihm telefonisch Ratenzahlung bewilligt worden (act. 11). Indessen wurde eine solche Zusicherung nicht gegeben. Mit Schreiben vom 30. September 2013 wurde er ausführlich über die Sach- und Rechtslage belehrt, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. act. 12). Am Vorschuss wurde ausdrücklich festgehalten. 
 
 Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn