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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_571/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. August 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Übertretung von Verkehrsvorschriften, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Mai 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 3. Juli 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. 
 
 Am 25. Juni 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Zahlung des Vorschusses verweigere, weil es keine Beweise für die ihm vorgeworfene Widerhandlung gebe (act. 8). Indessen hat nach Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. 
 
 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2013 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 16. August 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Er wurde darauf hingewiesen, dass es die von ihm am 25. Juni 2013 angeführten Gründe nicht rechtfertigten, vom gesetzlich vorgeschriebenen Kostenvorschuss abzusehen (act. 9). 
 
 Am 9. August 2013 verweigerte der Beschwerdeführer erneut die Zahlung des Vorschusses, wobei er dieselben Gründe wie früher anführte (act. 10). Damit ist er nach dem oben Gesagten nicht zu hören. 
 
 Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn