Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1221/2022  
 
 
Urteil vom 9. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Genugtuung, Kosten (Einstellung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 28. September 2022 (GPR 2022 5). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 23. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (mutmassliche Einführung halluzinogener Pilze im Mai 2021) ein. Sie entschädigte die Beschwerdeführerin mit Fr. 180.--; von der Ausrichtung einer Genugtuung sah sie ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragte, es sei ihr für den in der Voruntersuchung erlittenen psychologischen Druck und Stress eine Genugtuung von Fr. 900.-- und für das Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 150.-- zuzusprechen, trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 28. September 2022 nicht ein. Eventualiter wies es die Beschwerde ab. 
 
Die Beschwerdeführerin gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 138 I 97 E. 4.1.4; 138 III 728 E. 3.4 S. 735; 133 IV 119 E. 6.3). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten; eventualiter hat sie diese abgewiesen. Ihren Nichteintretensentscheid stützt die Vorinstanz auf Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO und erwägt, die Beschwerdeführerin setze sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander; sie lege insbesondere nicht dar, inwiefern die Nichtherausgabe der Pilze während der Konsumationsfrist oder aber die Verfahrensdauer sie konkret schwer verletzt hätte. Mit dieser, für sich allein den Ausgang des Verfahrens besiegelnden Begründung, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, womit es im bundesgerichtlichen Verfahren an einer formgültigen Beschwerdebegründung und damit einer notwendigen Eintretensvoraussetzung fehlt (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist dementsprechend nicht einzutreten.  
 
3.2. Im Übrigen könnte auf die Beschwerde auch im Hinblick auf den Abweisungsentscheid (allein) nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz erwägt, dass die psychische Belastung, die mit jedem Strafverfahren einhergehe, keine Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertige; die Beschwerdeführerin lege weder dar und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sie nach aussen blossgestellt oder gedemütigt worden wäre. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, dass sie sich während der Einvernahmen einem "psychologischen Stress" ausgesetzt gefühlt habe bzw. sie durch "die ganze Sache" schwer verletzt worden sei und einen Psychotherapeuten habe aufsuchen müssen. Abgesehen davon, dass diese Kritik nicht bzw. nur teilweise an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzt, vermag die Beschwerdeführerin damit nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufzuzeigen, weshalb sie entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu gewärtigen hatte. Solches ist insbesondere bei Freiheitsentzug der Fall. Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine erhebliche Präsentation in den Medien sowie familiäre, berufliche oder politische Konsequenzen eines Strafverfahrens eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR; abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1 mit Hinweis). Solche eine schwere Persönlichkeitsverletzung begründende Umstände legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dar. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, womit auf die Beschwerde wiederum nicht einzutreten wäre.  
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger