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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_351/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen.  
 
Gegenstand 
mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung, evtl. unrechtmässige Aneignung, mehrfache Urkundenfälschung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. September 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau liess der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 3. September 2014 die Eingabe des Beschuldigten A.________ vom 29. Juli 2014 an die Staatsanwaltschaft sowie an die Privatkläger zur freigestellten Stellungnahme (Ziff. 1) sowie die Eingabe des amtlichen Verteidigers vom 5. August 2014 an die Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme zustellen (Ziff. 2). Gleichzeitig forderte der Verfahrensleiter die Parteien auf, dem Obergericht innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung mitzuteilen, ob sie auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichten wollen (Ziff. 3). 
 
2.   
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. September 2014. Er machte u.a. geltend, er hätte die erwähnte Verfügung weder vom Obergericht noch von seinem amtlichen Verteidiger erhalten. 
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Das Obergericht stellte in seiner Vernehmlassung keinen Verfahrensantrag. Es führte lediglich aus, es habe dem Beschwerdeführer auf dessen Anfrage hin mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 mitgeteilt, dass die Verfügung vom 3. September 2014 die Frage der Durchführung einer mündlichen Behandlung beinhalte. Auf Antrag seines amtlichen Verteidigers sei mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 (dem Beschwerdeführer zugestellt) eine mündliche Verhandlung angeordnet worden. 
Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 4. Dezember 2014. 
 
3.   
Mit der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung wird das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abgeschlossen. Es handelt sich somit um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder, was hier von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde an das Bundesgericht daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
3.1. Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn es einer Partei bloss darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu vermeiden (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36).  
 
3.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht hierzu überhaupt keine Ausführungen. Er legt nicht dar, inwiefern ihm ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass das Obergericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 über den Inhalt der Verfügung vom 3. September 2014 orientiert und ihm die Verfügung vom 13. Oktober 2014, mit welcher eine mündliche Verhandlung angeordnet wurde, zugestellt hat. Da das Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG weder ersichtlich noch dargetan ist, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, und Rechtsanwalt Markus Henzer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli