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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_147/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. August 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Januar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1967 geborene A.________ war als Verkäuferin der B.________ AG bei der Elvia Versicherungen (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 21. Oktober 1994 einen Verkehrsunfall erlitt: Der Lenker des Fahrzeugs, in dem sich die Versicherte befand, bemerkte auf einer Autobahn zu spät einen Stau und fuhr auf das hinterste Fahrzeug am Kolonnenende auf. Die Elvia anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem bei den medizinischen Abklärungen als Zufallsbefund eine beginnende, unfallfremde Multiple Sklerose festgestellt worden war, bestätigte die Elvia mit Verfügung vom 24. August 1998 einen Vergleich und sprach der Versicherten ab 1. Oktober 1998 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 25 % zu. 
Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 und Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2013 hob die Allianz die laufende Invalidenrente revisionsweise per 28. Februar 2013 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 28. August 2014 in dem Sinne gut, als es zwar einen Revisionsgrund bejahte, die Sache jedoch zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Allianz zurückwies. Auf die von der Allianz hiegegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_699/2014 vom 12. Dezember 2014 nicht ein. Daraufhin stellte die Allianz ihre Leistungen mit Verfügung vom 14. April 2015 und Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015 per 28. Februar 2013 ein, da der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 21. Oktober 1994 und den über den 28. Februar 2013 hinaus bestehenden Beschwerden nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich sei. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 31. Januar 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide auch für die Zeit über den 1. März 2013 hinaus eine Rente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zuzusprechen. 
Während die Vorinstanz und die Allianz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
In ihrer Stellungnahme vom 7. April 2017 hält A.________ an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die revisionsweise Einstellung der laufenden Invalidenrente der Unfallversicherung per 28. Februar 2013 bestätigt hat. 
 
3.  
 
3.1. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; 134 V 109 E. 7 ff. S.118 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5 S. 361 ff.). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.).  
 
3.2. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.  
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). Nach einem unlängst ergangenen Urteil des Bundesgerichts (vgl. Urteil 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 5.1) besteht kein Grund, bezüglich der Frage der Adäquanz von diesem Grundsatz abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als einem wesentlichen Teil der Adäquanzkriterien nach BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130 ein gewisses zeitliches, dynamisches Element zukommt, so dass diese sich durch Zeitablauf ändern können. Insofern kann nicht von einem zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt ausgegangen werden, der einer neuerlichen Überprüfung im Rahmen eines Revisionsverfahrens entzogen bliebe (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1 S. 373 f.) Damit ist zugleich gesagt, dass die Prüfung der Adäquanzkriterien aufgrund der im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. 
 
4.   
 
4.1. Das kantonale Gericht hat in seinem Entscheid vom 28. August 2014 gestützt auf das Gutachten des Schweizerischen Instituts für Versicherungsmedizin (SIVM) vom 26. Oktober 2012 einen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG bejaht. Die Beschwerdeführerin rügt zwar an sich zulässigerweise (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG) das Fehlen eines Revisionsgrundes, legt indessen nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, inwiefern der vorinstanzliche Schluss auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung beruhen oder Bundesrecht verletzen sollte. Somit ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen.  
 
4.2. Liegt demnach ein Revisionsgrund vor, so ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, der Rentenanspruch und damit auch die Adäquanz des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden für die Zukunft neu zu prüfen. Dabei ist unbestritten, dass in der Zeit ab 1. März 2013 zwar noch natürlich kausale, jedoch keine im Sinne der Rechtsprechung organisch hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen bestanden haben. Aufgrund des Unfallmechanismus und der sofort aufgetretenen intensiven lokalen Schmerzen an der Halswirbelsäule rechtfertigt es sich hiebei, auf die Kriterien der sog. "Schleudertrauma-Praxis" (BGE 134 V 109) abzustellen.  
 
5.   
 
5.1. Die bei der Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigende Schwere des Unfalles (vgl. E. 3.1 hievor) ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 3.1). Die vorinstanzliche Qualifikation des Ereignisses vom 21. Oktober 1994 als im engeren Sinne mittelschwerer Unfall ist insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich aufgrund der Position des von der Versicherten benutzten Wagens um eine Frontalkollision handelte, nicht zu beanstanden. Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges ist somit dann zu bejahen, wenn drei der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt sind (vgl. Urteil 8C_899/2013 vom 14. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).  
Der Katalog dieser Kriterien lautet (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130) : 
 
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; 
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; 
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
-erhebliche Beschwerden; 
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; 
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; 
-erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 
 
5.2. Das kantonale Gericht hat offengelassen, ob das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt erachtet werden kann. Der Versicherten wurde jedoch ab 1. Oktober 1998 bis 28. Februar 2013, mithin während fast fünfzehn Jahren, eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % ausgerichtet. Mit der Zusprache der Rente ging eine implizite Anerkennung einer entsprechenden Erwerbsunfähigkeit einher, so dass von ihr nach Rentenzusprache keine besonderen Anstrengungen, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, mehr verlangt werden können. Das Kriterium ist daher zumindest in seiner einfachen Form zu bejahen.  
 
5.3. In ihrem Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015 anerkannte die Beschwerdegegnerin das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen, da die Multiple Sklerose zu einem protrahierten Heilungsverlauf geführt hatte. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist dies nicht zu beanstanden. Daran vermag auch insbesondere der Umstand nichts zu ändern, dass die Multiple Sklerose vorliegend unbestrittenermassen nicht unfallkausal ist; eine Komplikation ist ein Umstand, der den durchschnittlichen Heilungsprozess eines unfallbedingten Gesundheitsschadens ungünstig beeinflusst und muss als solcher selber nicht auf den Unfall zurückzuführen sein. Da hier der Gesundheitsschaden, dessen Abheilung durch die Multiple Sklerose ungünstig beeinflusst worden ist, durch das Unfallereignis verursacht wurde, ist dieses Kriterium zu bejahen.  
 
5.4. Beim Kriterium der erheblichen Beschwerden ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht bloss das Leiden der Versicherten bis zum 1. Oktober 1998, sondern jenes bis zum 28. Februar 2013 zu berücksichtigen (vgl. E. 3.2 hievor). Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium, jedenfalls in seiner einfachen Form, ohne weiteres zu bejahen. Ob es aufgrund der jahrzehntenlangen Persistenz der Beschwerden gar in seiner ausgeprägten Form gegeben wäre, braucht nicht näher geprüft zu werden, da damit bereits drei und damit eine hinreichende Anzahl Kriterien in ihrer einfachen Form gegeben sind, um die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zu bejahen. Aus demselben Grund kann auch offenbleiben, ob das kantonale Gericht die übrigen vier Kriterien zu Recht verneint hat.  
 
5.5. Auch die in der Zeit ab 28. Februar 2013 noch bestehenden organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen sind somit als adäquat kausal durch den Unfall verursacht zu betrachten. Der Rentenanspruch über diesen Tag hinaus kann demnach nicht unter Hinweis auf eine fehlende Adäquanz verneint werden. Entsprechend sind der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015 und der kantonale Gerichtsentscheid vom 31. Januar 2017 aufzuheben. In diesem Rahmen ist die Beschwerde gutzuheissen. Entgegen dem Antrag der Versicherten folgt daraus indessen noch nicht zwingend ein Rentenanspruch über den 28. Februar 2013 hinaus. Die Beschwerdegegnerin wird vielmehr - unter Berücksichtigung des kantonalen Gerichtsentscheides vom 28. August 2014 und der Vorgaben gemäss der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281) - die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und über den Rentenanspruch ab 28. Februar 2013 neu zu entscheiden haben.  
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Januar 2017 und der Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 3. Dezember 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Rentenanspruch ab 28. Februar 2013 neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. August 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold