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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_975/2013  
 
2C_976/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich.  
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2009-2010, 
Direkte Bundessteuer 2009-2010, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 28. August 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der als selbstständig erwerbender Steuerberater tätige X.________ reichte trotz jeweiliger Mahnungen weder für das Jahr 2009 noch für das Jahr 2010 Steuererklärungen ein. Er wurde daher sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern wie auch für die direkte Bundessteuer 2009 und 2010 nach Ermessen eingeschätzt. Auf die dagegen erhobenen Einsprachen trat das Kantonale Steueramt Zürich mangels zureichender Begründung des Rechtsmittels nicht ein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel (Rekurs betreffend Staats- und Gemeindesteuern, Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer) hiess das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 30. Januar 2013 teilweise gut; es wies die Sache zum Neuentscheid ins Einspracheverfahren zurück. Dabei befand es, dass der Nichteintretensentscheid hinsichtlich der Festlegung der Steuerfaktoren zu Recht erfolgt sei; hingegen sei hinsichtlich der Überprüfung des vom Steuerpflichtigen ebenfalls angefochtenen Steuertarifs zufolge anderslautender gesetzlicher Voraussetzungen zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten worden; diesbezüglich sei ohne weitere Untersuchung ein materieller Entscheid zu fällen. Diese Entscheide des Steuerrekursgerichts focht X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, wobei er beantragte, die Streitsachen seien an die Steuerbehörde rück zu überweisen zwecks Durchführung einer formal-rechtlichen und materiell-rechtlichen Prüfung der originären Einsprachen. Mit zwei Urteilen vom 28. August 2013 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerden nicht ein. 
 
 Mit einer vom 18. Oktober 2013 datierten (Poststempel 21. Oktober 2013), als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommener Rechtsschrift beantragt X.________ dem Bundesgericht, die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts "sollen richterlich überprüft werden mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Folgerungen gegenüber den Beschwerdegegnern". 
 
2.  
 
 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Begehren und Begründung müssen sachbezogen sein; ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, haben sie sich auf die prozessuale Frage der Eintretensvoraussetzungen zu beziehen und zu beschränken; erforderlich ist dabei eine gezielte Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz. 
 
 Das Verwaltungsgericht erläutert, dass - hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern und hinsichtlich der direkten Bundessteuer - vorab Endentscheide anfechtbar sind; demgegenüber seien Zwischenentscheide grundsätzlich nicht selbstständig, sondern bloss in Verbindung mit der Beschwerde gegen den verfahrenserledigenden Entscheid anfechtbar; Zwischenentscheide könnten nur ausnahmsweise selbstständig angefochten werden, wenn sie für die betroffene Partei mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden seien; Rückweisungsentscheide würden als Zwischenentscheide gelten, es sei denn, der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, verbleibe kein Entscheidspielraum mehr, sondern bloss noch die rechnerische Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten (angefochtene Urteile je E. 1.1). Das Verwaltungsgericht zeigt alsdann auf, warum es sich bei den Rückweisungsentscheiden des Steuerrekursgerichts um blosse Zwischenentscheide handle und dass weder der Pflichtige aufzeige noch aus den Akten ersichtlich sei, inwieweit sie für diesen mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden sein sollten (angefochtene Urteile je E. 1.2). Der Beschwerdeführer hält an einer Stelle fest: "Trotz dem Vorliegen dieser materiellen Endentscheide, beurteilt das Verwaltungsgericht diese als nicht anfechtbare Zwischenbescheide." Er lässt alsdann jegliche Auseinandersetzung mit den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Problematik der Anfechtung von Rückweisungsentscheiden vermissen. Der Vorwurf, ihm sei bisher der gerichtliche Rechtsschutz verweigert worden, stösst angesichts besagter Erwägungen der Vorinstanz, wonach nach Vorliegen neuer Einspracheentscheide der Rechtsweg wieder beschritten werden kann, ins Leere. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine zielgerichtete, auf den beschränkten Streitgegenstand bezogene Begründung; unerheblich bleibt, dass der Beschwerdeführer sich eine weitergehende, ergänzende Begründung vorbehält, kann doch nach Ablauf der Beschwerdefrist keine substanzielle Begründung nachgeschoben werden. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller