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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_626/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Bundesrichterin Jametti 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Heuberger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Berther Moeri Neuber Rechtsanwälte, 
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Körperverletzung; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ war am 20. Juli 2011 mit einem Personenwagen auf der Wehntalerstrasse in Zürich in einem Unfall verwickelt, bei dem X.________ mit einem Roller zu Fall kam und sich verletzte. 
 
B.  
 
 Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 11. September 2014 vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei. Die Zivilklage von X.________ wies es ab. 
 
 In Abweisung der Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 23. März 2015 den erstinstanzlichen Freispruch und wies die Zivilklage von X.________ ab. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Urteile des Obergerichts und des Bezirksgerichts seien aufzuheben, und A.________ sei wegen fahrlässiger Körperverletzung angemessen zu bestrafen. Seine Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Auf das Rechtsmittel ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt. Anfechtungsobjekt bildet einzig das kantonal letztinstanzliche Urteil der Vorinstanz vom 23. März 2015 (Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies ist hier der Fall. Die Vorinstanz hat die Zivilklage des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil beschwert und zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Zudem habe sie die Unschuldsvermutung in willkürlicher Weise angewendet (Beschwerde S. 3 ff.). 
 
3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).  
 
 Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). 
 
 Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Vorinstanz spricht A.________ (Beschwerdegegner 1) vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo frei.  
 
 Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner 1 auf dem Trottoir der Wehntalerstrasse in Zürich parkiert hatte. In der Folge beabsichtigte er, auf der Wehntalerstrasse zu wenden, um stadteinwärts zu fahren. Diese weist auf der fraglichen Höhe pro Fahrtrichtung zwei Fahrstreifen auf. Als der Beschwerdegegner 1 auf die beiden stadtauswärts führenden Spuren hinausfuhr, näherte sich ihm von links der Beschwerdeführer, der mit einem Roller auf der Wehntalerstrasse stadtauswärts fuhr. Dieser erschrak, kam zu Fall und zog sich verschiedene Verletzungen zu. 
 
 Die Vorinstanz gelangt in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids zur Überzeugung, eine laut Anklageschrift krasse Unvorsichtigkeit des Beschwerdegegners 1 lasse sich nicht erstellen. Dessen Schilderung des Unfallhergangs sei lebensnah und insgesamt glaubhaft. Laut Beschwerdegegner 1 habe ein auf dem linken Fahrstreifen herannahender Autolenker, welcher stadtauswärts fuhr, verlangsamt und ihm mittels Winken oder Lichthupe den Vortritt eingeräumt. Den hinter dem Personenwagen fahrenden Beschwerdeführer habe er nicht gesehen. Dieser habe das vor ihm fahrende verlangsamende Fahrzeug rechts überholt, habe darauf zurückgeschaut und ihn (den Beschwerdegegner 1) zu spät erblickt. Der Beschwerdeführer sei erschrocken, habe versucht auszuweichen und sei schliesslich zu Fall gekommen. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Unfall (wieder) auf der linken Fahrspur vor dem genannten Auto fuhr. Sie lässt in ihre Beweiswürdigung zudem die Aussagen des Beschwerdeführers und einer Zeugin einfliessen. Der Beschwerdeführer habe sich an den Unfallhergang nicht mehr erinnern können. Seine Schilderungen seien zu ungenau, um daraus Wesentliches für die Erstellung des Anklagesachverhalts ableiten zu können. Ebenso wenig könnten aus den Aussagen der Zeugin erhebliche Erkenntnisse gewonnen werden, da sich ihre Schilderungen in keiner Weise mit dem Anklagevorwurf vereinbaren liessen. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, auch unter Berücksichtigung eines Privatgutachtens, welches sich zur Hauptsache auf blosse Annahmen stütze, bestünden erhebliche und unüberwindbare Zweifel, dass sich der Anklagesachverhalt tatsächlich so zugetragen habe (vgl. Entscheid S. 7 ff. und erstinstanzliches Urteil S. 6 ff.; siehe auch vorinstanzliche Akten act. 4/2 S. 6). 
 
3.3. Die Vorinstanz legt im Einzelnen dar, weshalb sie gewichtige Zweifel am angeklagten Sachverhalt hegt und die Beweislage als nicht eindeutig einschätzt. Was der Beschwerdeführer ihrer Beweiswürdigung entgegenhält, vermag keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Der Beschwerdeführer bringt beispielsweise vor, auf die Aussagen des Beschwerdegegners 1 könne angesichts mehrerer Widersprüche nicht abgestellt werden. Dieser habe den Verzicht auf das Vortrittsrecht durch Handzeichen oder Lichthupe erst anlässlich der (ersten) staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geschildert, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Die Rüge dringt nicht durch. Die Vorinstanz hält in Anlehnung an die erstinstanzlichen Erwägungen fest, der Beschwerdegegner 1 habe einmal festgehalten, "dass er sich mitten auf der Strasse befunden habe, als die Fahrzeuge gekommen seien, und ein andermal erklärte er, dass er das herannahende Auto bereits bei der Einfahrt gesehen habe". Nach der ersten von der Vorinstanz erwähnten Variante erblickte der Beschwerdegegner 1 das fragliche Fahrzeug erst mitten auf der Strasse und erfolgte die Einfahrt auf die Strasse nicht aufgrund einer Zeichengebung. Der Verzicht auf das Vortrittsrecht war damit Teil der Erwägungen, und die Vorinstanz hat die verschiedenen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdegegners 1 nicht verkannt. Dass sie die Schilderungen des Beschwerdegegners 1 gleichwohl als glaubhaft einschätzt, kann nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei mit Blick auf die Berechnungen im Privatgutachten für den Beschwerdegegner 1 erkennbar gewesen. Mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Privatgutachten setzt er sich nicht auseinander.  
 
 Was der Beschwerdeführer betreffend die Zeugin geltend macht, überzeugt ebenfalls nicht. Dem Beschwerdegegner 1 wird vorgeworfen, in einem silberfarbenen Fahrzeug ein Wendemanöver durchgeführt zu haben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen einer Zeugin, die als Urheber des Unfalls ein schwarzes oder dunkles Fahrzeug bezeichnet, welches im Zeitpunkt des Unfalls auf der rechten Fahrspur geradeaus stadtauswärts fuhr, den Anklagesachverhalt untermauern sollten. Solches legt der Beschwerdeführer auch nicht dar. Dass die Vorinstanz die entsprechenden Zeugenaussagen nicht als belastendes Beweismittel heranzieht, ist ohne Weiteres vertretbar. 
 
 Keine Willkür vermag der Beschwerdeführer schliesslich darzutun, indem er eine fehlende Gesamtwürdigung der Beweise beanstandet. Laut Vorinstanz werden die als glaubhaft gewürdigten Aussagen des Beschwerdegegners 1 weder durch die übrigen Personalbeweise noch durch das Privatgutachten in Zweifel gezogen. Die Vorinstanz spricht den fraglichen Aussagen und dem Gutachten einen wenn überhaupt nur marginalen Beweiswert zu, was nicht unhaltbar ist. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Anklagesachverhalt sei "mit den in den relevanten Punkten verwendbaren Aussagen der Zeugin" und "den unbestrittenen Feststellungen des Gutachtens" erstellt. Mit dieser wenig substanziierten Argumentation zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern in einer Gesamtbetrachtung die Beweiswürdigung der Vorinstanz auch im Ergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag. 
 
 Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er sich auf den Grundsatz "in dubio pro reo" beruft. Die Unschuldsvermutung schützt die beschuldigte Person. Das Opfer kann daraus nicht ableiten, die Beweise seien im Untersuchungsverfahren im Zweifel zu seinen Gunsten zu würdigen, da dies zu einer Umkehrung des Grundsatzes führen würde (Urteil 6P.17/2004 vom 4. August 2004 E. 2.5). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 17 Abs. 4 VRV. Das Wendemanöver hätte auf keinen Fall durchgeführt werden dürfen. Die Wehntalerstrasse sei an der Unfallstelle bereits bei mittlerem Verkehrsaufkommen unübersichtlich. Indem der Beschwerdegegner 1 an der fraglichen Stelle gewendet habe, habe er unabhängig von seiner Aufmerksamkeit Art. 17 Abs. 4 VRV missachtet und damit eine Körperverletzung begangen. Die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, indem sie die Frage nicht beantwortet habe, ob das Wendemanöver überhaupt hätte durchgeführt werden dürfen (Beschwerde S. 7 ff.).  
 
4.2. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann, soweit er dem Beschwerdegegner 1 mit dem blossen Hinweis auf die behauptete Missachtung von Art. 17 Abs. 4 VRV ein Fahrlässigkeitsdelikt vorwirft, in dieser absoluten Form nicht gefolgt werden. Nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen; vgl. 99 IV 63 E. 3 S. 65 f.; 88 IV 100 E. 2b S. 103 f.). Darauf braucht aus nachfolgenden Gründen nicht näher eingegangen zu werden.  
 
4.3. Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern (Art. 36 Abs. 4 SVG). Er vermeidet es, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu wenden. An unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr ist das Wenden untersagt (Art. 17 Abs. 4 VRV). Art. 17 Abs. 4 VRV folgt schon aus der allgemeinen Regel von Art. 36 Abs. 4 SVG und dient deren Konkretisierung, als das Wenden in solchen Situationen üblicherweise nicht ohne Behinderung vollzogen werden kann (Urteil 6S.94/1999 vom 22. April 1999 E. 3a; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, N. 781; Hans Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 36 SVG).  
 
4.4. Die Vorinstanz bezeichnet die besagte Stelle bei mittlerem Verkehrsaufkommen als unübersichtlich. Das Strassenstück ist damit nur in bestimmten Verkehrssituationen und nicht generell (etwa aufgrund von Kurven, Kuppen, Bäumen o.ä.) schlecht überblickbar, weshalb es in der Fahrbahnmitte eine Leit- und keine Sicherheitslinie aufweist. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verkehrssituation respektive zum hohen Verkehrsaufkommen sind im Übrigen theoretischer Natur und fussen nicht auf einer konkreten Beweiswürdigung (Entscheid S. 8). Zum einen verweist die Vorinstanz vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen, welche keine Feststellungen zum konkreten Verkehrsaufkommen enthalten. Zum anderen zieht die Vorinstanz zusätzlich eine Fotodokumentation der Stadtpolizei herbei, welcher zur Verkehrsdichte im Unfallzeitpunkt ebenfalls keinerlei Hinweise entnommen werden können.  
 
 Dass  dichter Verkehr geherrscht hätte, als der Beschwerdegegner 1 auf der Wehntalerstrasse wendete, stellt die Vorinstanz nicht fest. Solches liesse sich auch nicht ohne Weiteres mit dem Überholmanöver des Beschwerdeführers in Einklang bringen. Auf verkehrsreichen Strassen ist das Wenden nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Art. 27 Abs. 5 VRV). Massgebend bleibt, ob der Beschwerdegegner 1 einen vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer behinderte. Dazu ist festzuhalten, dass gestützt auf die Darstellung des Beschwerdegegners 1, welche die Vorinstanzen als glaubhaft einschätzen, der herannahende Fahrzeuglenker auf sein Vortrittsrecht verzichtete und sich der Beschwerdeführer zum besagten Zeitpunkt hinter diesem Auto ebenfalls auf dem linken Fahrstreifen befand. Damit hat der Beschwerdegegner 1 weder das Vortrittsrecht missachtet noch den Verkehr durch sein Manöver behindert, was die erste Instanz richtig festhält (erstinstanzlicher Entscheid S. 18 f.).  
 
4.5. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 sein Fahrzeug bei dichtem Verkehr gewendet hätte, könnte ein solcher Vorwurf nicht zu einer Verurteilung führen.  
 
4.5.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3 S. 244 ff.; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind die tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ergeben sollen. Es ist insbesondere auch darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356 mit Hinweisen).  
 
 Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3 mit Hinweisen). 
 
4.5.2. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 16. Juni 2014 legt dem Beschwerdegegner 1 zur Last, unvermittelt und nicht genügend vorsichtig auf die stadtauswärts führenden Spuren gefahren zu sein. Der Beschwerdegegner 1 habe sich zu wenig auf die herannahenden, vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer konzentriert und den Beschwerdeführer "aufgrund krasser Unvorsichtigkeit" übersehen.  
 
 Damit liegt die Pflichtwidrigkeit laut Anklagebehörde darin, dass der Beschwerdegegner 1 nach dem Parkieren auf dem Trottoir beim Befahren der Wehntalerstrasse dem Verkehr nicht die gebotene Aufmerksamkeit schenkte und den erkennbaren Beschwerdeführer übersah. Die dem Beschwerdegegner 1 zum Vorwurf gemachte Pflichtwidrigkeit liegt in der Art und Weise, wie er die Strasse befuhr. Sie liegt nicht darin, dass er die Strasse befuhr. Ihm wird nicht vorgeworfen, dass er unter den konkreten Voraussetzungen das Manöver in keinem Fall hätte durchführen dürfen und er unabhängig von der aufgewendeten Vorsicht zur Verantwortung gezogen werden soll. Ein Schuldspruch, der auf entsprechende Elemente des Fahrlässigkeitsdelikts zurückginge, trüge der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift vom 16. Juni 2014 nicht Rechnung und verletzte das Immutabilitätsprinzip. 
 
4.6. Laut Vorinstanz erforderte das Wendemanöver besondere Aufmerksamkeit. Es durfte im konkreten Fall durchgeführt werden. Die Vorinstanz musste mit Blick auf den Gegenstand des Gerichtsverfahrens nicht näher beleuchten, ob das Wendemanöver von vornherein eine Verkehrsregelverletzung darstellte. Den Vorwurf einer mangelhaften Begründung erhebt der Beschwerdeführer ohne Grund (vgl. zur Begründungspflicht BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen).  
 
5.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 1 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga