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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 743/02 
 
Urteil vom 17. Januar 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
M.________, 1941, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Vogler, Seefeldstrasse 9a, 8630 Rüti, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 23. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1941 geborene M.________ bezieht seit 1. Dezember 1985 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 27. Oktober 1986). Im Zeitraum Oktober 1985 bis Februar 1991 absolvierte sie am Institut für angewandte Psychologie (IAP) das Studium in psychologischer Diagnostik und Beratung. Die Invalidenversicherung übernahm den Lehrgang unter dem Titel Umschulung (Verfügung vom 28. Juli 2000), wobei aufgrund des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. März 1998 (I 385/96) Leistungen erst für die Zeit ab 1. März 1989 ausgerichtet wurden. Im Weitern bezog M.________ ab 1. Mai 1991 bis Ende Oktober 1998 Hilflosenentschädigung (Verfügungen vom 4. Juni 1993 und 11. September 1998). 
 
Mit Schreiben vom 21. Januar 1995 ersuchte M.________ um finanzielle Unterstützung für «vorbereitende Weiterbildungen» im Hinblick auf eine leitende Funktion in einer medizinischen Institution oder die psychologische Beratung im Bereich Erwachsenenbildung. Mit Verfügung vom 8. Juni 1995 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Begehren ab, was das kantonale Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 5. Januar 1999 bestätigte. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin hob das Eidgenössische Versicherungsgericht Entscheid und Verfügung auf, soweit sie die nach Abschluss des Psychologiestudiums im Februar 1991 absolvierten Weiterbildungen betreffen oder sich dazu nicht äussern, und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung verfüge (Urteil vom 22. September 2000 [I 110/99]). 
 
In der Folge nahm die Berufsberatung der IV-Stelle, u.a. aufgrund von zwei Gesprächen mit M.________, eine Standortbestimmung vor. Gemäss ihrem Bericht vom 20. Februar 2001 hatte die Versicherte im Zeitraum 1992 bis 1997 an der Schule der Naturärzte-Vereinigung der Schweiz (NVS) das Studium als Naturärztin absolviert sowie verschiedene damit zusammenhängende Kurse im Bereich Homöopathie, Akupunkt-Massage, Reiki und integrative Körper-Psychotherapie besucht. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juli 2001 die Übernahme der Ausbildung zur Naturärztin und zur Masseurin unter dem Titel berufliche Eingliederungsmassnahmen ab. 
B. 
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Vernehmlassung der IV-Stelle mit Entscheid vom 23. September 2002 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, sämtliche Kosten der Weiterbildung zur Naturärztin und Masseurin zu übernehmen. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat zur streitigen Umschulung zur Naturärztin und Masseurin (Art. 8 Abs. 3 lit. b und Art. 17 IVG) im Wesentlichen erwogen, mit der Ausbildung zur Psychologin IAP habe der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine breite Palette von Betätigungsmöglichkeiten offen gestanden. Gemäss Auskunft des Instituts kämen Tätigkeiten in verschiedenen Arbeitsfeldern in Betracht, u.a. in der Erziehungs-, Jugend- und Familienberatung, in Sonder- und Erziehungsheimen, in Kinder- und jugendpsychiatrischen Diensten, im schulpsychologischen Dienst, in psychiatrischen Kliniken, im sozialpsychiatrischen Dienst, in der Sucht- oder Drogenberatung. Es bestünden keine Anhaltspunkte und die Versicherte lege auch nicht dar, dass der Einstieg in eine psychologische Tätigkeit, ob selbstständig oder unselbstständig, nicht möglich gewesen sei oder bei intensiver und umfassender Stellensuche gewesen wäre. Dass das Alter und die angespannte Arbeitsmarktlage in diesem Berufszweig diesbezüglich ein Erschwernis bildeten, habe die Beschwerdeführerin wissen müssen. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht habe somit kein Anlass bestanden, der Umschulung zur Psychologin IAP eine neue, damit in keinem direkten Zusammenhang stehende Zweitausbildung zur Naturärztin folgen zu lassen. Selbst wenn die Ausbildung nicht optimal gewesen sein sollte, sei wenig wahrscheinlich, dass die Versicherte als Psychologin nicht grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, ein Einkommen zu realisieren, das mit dem heute als Naturärztin erzielten zumindest vergleichbar ist. Anders wären allenfalls mit einer Berufstätigkeit als Psychologin IAP zusammenhängende Weiterbildungen zu beurteilen. Soweit ersichtlich, seien in dieser Hinsicht indessen keine Anstrengungen unternommen worden. 
1.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegengehalten, die Versicherte habe aus gesundheitlichen Gründen die im angefochtenen Entscheid erwähnten Betätigungsmöglichkeiten als Psychologin IAP nicht realisieren können. Sie müsse den Arbeitseinsatz dann erbringen, unter- oder sogar abbrechen können, wenn die Beschwerden sie dazu zwängen. Dies sei im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses nicht möglich. Mit Blick auf die Notwendigkeit der gesundheitlich bedingten freien und flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit komme daher nur eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Betracht. Aufgrund der ursprünglichen Ausbildung und Tätigkeit als Krankenschwester sodann sei die Weiterbildung in Richtung Naturärztin nach Abschluss des Psychologiestudiums gleichsam vorgezeichnet gewesen. Einerseits habe die Beschwerdeführerin von ihren bisherigen Berufserfahrungen profitieren, anderseits in diesem Bereich auch ihre Kenntnisse als Psychologin einbringen können. Die Weiterbildung zur Naturärztin sei im Übrigen auch deshalb unabdingbar gewesen, weil ihr als lediglich selbstständigerwerbende Psychologin die Möglichkeit, «über das KVG» abzurechnen, weitgehend verschlossen wäre und die Tarife im Bereich delegierter Psychotherapie tiefer seien als für naturärztliche Leistungen. Die in den Erfolgsrechnungen für 2000 und 2001 ausgewiesenen Reingewinne von Fr. 34'795.- und Fr. 33'440.- belegten im Übrigen, dass sie als selbstständige Naturärztin und Psychologin mit eigener Praxis ein substanzielles Einkommen erzielen könne. 
1.3 Die IV-Stelle lässt sich dahingehend vernehmen, gemäss Berufsberatung bestehe für Psychologen und Psychologinnen auf dem freien Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an Teilzeitstellen in allen Bereichen. Dabei werde ihnen im Anstellungsverhältnis bei der Einteilung der Arbeit - in welcher Sparte auch immer, insbesondere in der Schul- und Jugendpsychologie, aber auch in der Personalberatung - ein breites Ermessen eingeräumt. Im Übrigen verdiene die Versicherte mit der Tätigkeit als Naturärztin praktisch nicht mehr als bislang als Psychologin. Es fehle daher an der Eingliederungswirksamkeit der beantragten Umschulung. 
2. 
2.1 Kantonales Gericht und IV-Stelle verneinen den Anspruch auf Umschulung zur Naturärztin und Masseurin, weil die Beschwerdeführerin als Psychologin IAP genügend eingegliedert sei. Ob dies bei prognostischer Beurteilung im Zeitpunkt des Beginns der Massnahmen (vgl. BGE 124 V 111 unten, 98 V 34 f. Erw. 2) tatsächlich der Fall war, kann indessen aufgrund der Akten nicht ohne weiteres gesagt werden. Diese Frage kann entgegen der Vorinstanz nicht etwa mit der Begründung offen gelassen werden, die Versicherte habe den (Tat-)Beweis des Gegenteils nicht erbracht, indem sie sich sinngemäss zu wenig ernsthaft um eine Anstellung als Psychologin bemüht habe. 
2.2 
2.2.1 In Erw. 3b seines Rückweisungsentscheides vom 22. September 2000 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, aufgrund der Akten könne die Frage der optimalen und zweckmässigen Eingliederung als Psychologin IAP nicht in zuverlässiger Weise beurteilt werden. Insbesondere könne nicht gesagt werden, ob das Psychologiestudium eine Zusatzausbildung im Sinne ergänzender Massnahmen zu einer Umschulung nach Art. 17 Abs. 1 IVG (vgl. EVGE 1967 S. 108 und ZAK 1978 S. 517 oben) erfordere, um das Eingliederungsziel zu erreichen. An dieser Beweislage ändert der Bericht der Berufsberatung der IV-Stelle vom 20. Februar 2001 nichts. Er sollte lediglich eine Standort-Bestimmung liefern. Abgesehen von zwei Gesprächen mit der Versicherten wurden denn auch keine weiteren Abklärungen getroffen. In diesem Zusammenhang steht im Übrigen der Hinweis der IV-Stelle auf die Situation der Psychologen und Psychologinnen auf dem Stellenmarkt (Erw. 1.3) in einem gewissen Widerspruch zu dem von der Vorinstanz erwähnten Schreiben des IAP vom 3. November 1998 (Erw. 1.1), wo von einer angespannten Arbeitsmarktlage die Rede ist. 
2.2.2 Dass die Ausbildungen zur Naturärztin und zur Masseurin nicht als Zusatzausbildungen zum Psychologiestudium bezeichnet werden können, sondern eine eigentliche berufliche Neuorientierung in Richtung Naturheilkunde darstellen, wie im angefochtenen Entscheid und auch im Bericht vom 20. Februar 2001 festgehalten wird, trifft zu. Dies schliesst indessen die Übernahme durch die Invalidenversicherung als Massnahme der beruflichen Eingliederung nicht aus. Davon geht unausgesprochen auch das kantonale Gericht aus. Insbesondere kann grundsätzlich der Ausbildung zum Naturarzt Umschulungscharakter im Sinne des Art. 17 IVG zukommen. Daran ändert nichts, dass die Rahmenbedingungen für die Berufsausübung (keine Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, unterschiedliche kantonale Bewilligungspraxen [vgl. BGE 117 Ia 445 Erw. 2]) im Vergleich zu den anerkannten Tätigkeiten im schulmedizinischen Bereich ungünstiger sind (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 2. Februar 1998 [I 448/96]). Dass gemäss Berufsberatung der IV-Stelle im Kanton Zürich der Beschwerdeführerin die selbstständige Ausübung des Berufes als Naturärztin nach kantonalem Recht nicht bewilligt wird, ist nur, aber immerhin unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungswirksamkeit von Bedeutung, indem das damit erzielbare Einkommen einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten decken muss (ZAK 1970 S. 229). 
 
Im Übrigen bestehen zu den Verdienstmöglichkeiten als Psychologin oder als Naturärztin keine konkreten Angaben in den Akten. Die Eingliederungswirksamkeit der zur Diskussion stehenden Umschulung kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Versicherte erziele mit der Tätigkeit als Naturärztin praktisch kein grösseres Einkommen als bislang als Psychologin (Erw. 1.3). 
3. 
Im Sinne des Vorstehenden wird die IV-Stelle weitere Abklärungen vorzunehmen haben. Dabei wird sie neben den in Erw. 3b des Urteils vom 22. September 2000 genannten Gesichtspunkten Folgendes zu beachten haben. 
 
Die Beschwerdeführerin leidet an einem chronisch progredienten Lumbovertebralsyndrom bei massivster Osteochondrose der lumbolsakralen Bandscheibe und Einengung des Rezessus lateralis links (Bericht Dr. med. A.________, FMH Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, vom 20. November 1989). Sie bezieht deswegen seit 1. Dezember 1985 eine ganze Invalidenrente. Ebenfalls wurde ihr rückwirkend ab 1. Mai 1991 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen (vgl. Art. 36 Abs. 3 IVV in Verbindung mit Art. 42 IVG). Sie galt somit bei Beginn und auch während den Ausbildungen zur Naturärztin und zur Masseurin in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise als auf die Hilfe Dritter angewiesen (Art. 36 Abs. 3 lit. a IVV). Betroffen waren gemäss Akten das An- und Auskleiden, das Duschen sowie laut Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 8. September 1998 zum Vorbescheid vom 14. Juli 1998 zur vorgesehenen Aufhebung der Hilflosenentschädigung das «Aufstehen/Absitzen/Abliegen». Anlässlich der Abklärung der hauswirtschaftlichen Verhältnisse am 28. Juni 1990 hatte die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne zeitweilig nicht laufen und benötige Gehstöcke bei akut auftretenden Schüben. Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen und des progredienten Charakters des Leidens stellt sich die Frage, welche körperlichen Anforderungen an den Beruf als Naturärztin und als Masseurin gestellt werden, und weiter, ob die Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges bejaht werden kann. 
4. 
Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2002 und die Verfügung vom 5. Juli 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Umschulung zur Naturärztin und Masseurin neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. Januar 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: