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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.306/2005 /leb 
 
Urteil vom 13. Mai 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Fremdenpolizei der Stadt Bern, 
Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, 
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Ausschaffungshaft 
(Art. 13b Abs. 2 ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den 
Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland 
vom 27. April/2. Mai 2005. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Der nach eigenen Angaben aus Algerien stammende X.________ (geb. 1989) befindet sich seit dem 5. Februar 2005 in Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 27. April/2. Mai 2005 verlängerte das Haftgericht III Bern-Mittelland diese bis zum 4. August 2005. Am 10. Mai 2005 leitete es ein Schreiben von X.________ unter Beilage der Akten als allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiter. 
2. 
Die Eingabe erweist sich - soweit sie überhaupt als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen ist und sich der Beschwerdeführer darin mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Der Beschwerdeführer ist illegal in die Schweiz eingereist und hier anfangs Februar 2005 in einem gestohlenen Auto angehalten worden. Er gab sich als Y.________ aus und erklärte, aus Marokko zu stammen. Zu seinem Reiseweg und zu seinem bisherigen Aufenthalt machte er widersprüchliche bzw. unvollständige Angaben; er will in die Schweiz gekommen sein, um hier (schwarz) zu arbeiten. Gestützt auf sein Verhalten besteht Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58; 128 II 241 E. 2.1 S. 243) und durfte er zur Sicherung seiner formlosen Wegweisung deshalb in Ausschaffungshaft genommen werden (Art. 12 ANAG i.V.m. Art. 17 ANAV [SR 142.201]; BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; Urteil 2A.697/2004 vom 3. Dezember 2004, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 
2.2 Zwar hat der Beschwerdeführer - nachdem die Lingua-Analyse ergeben hat, dass er höchstwahrscheinlich aus Algerien stammen dürfte - inzwischen seine (gemäss eigener Erklärung) richtige Identität preisgegeben und will er jetzt so rasch wie möglich in seine Heimat zurückkehren, doch lässt dies die Untertauchensgefahr nicht dahin fallen oder die Haftverlängerung unverhältnismässig erscheinen: Der Beschwerdeführer hat sich während Monaten illegal in Spanien und Frankreich aufgehalten, wo er schwarz arbeitete; zudem war er zur Kooperation mit den Behörden erst bereit, als seine bisherigen Angaben als falsch durchschaut waren. Er bietet deshalb keine Gewähr dafür, dass er sich bei einer Haftentlassung dem Vollzug der Wegweisung nicht entziehen wird. 
2.3 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich eine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Die Papierbeschaffung ist bei den algerischen Behörden eingeleitet; der Beschwerdeführer kann das Verfahren beschleunigen und seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden bei der Erstellung seiner Identität zusammenarbeitet; die bisher eingetretenen Verzögerungen hat er sich aufgrund seiner falschen Angaben ebenso selber zuzuschreiben wie die - von ihm kritisierte - Tatsache, dass er zu Marokko und Tunesien befragt worden ist, obwohl er aus Algerien stammt. An den einzelnen Haftverhandlungen war ein Arabisch-Übersetzer anwesend, weshalb er sich verständlich machen konnte. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Haftentscheiden vom 8./9. Februar bzw. 27. April/2. Mai 2005 verwiesen. 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Die Fremdenpolizei der Stadt Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Mai 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: