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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.312/2006 /vje 
 
Urteil vom 31. Mai 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, z.Zt. Flughafengefängnis Kloten, Postfach 141, 8058 Zürich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA), Postfach 857, 6301 Zug, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Ausschaffungshaft 
(Art. 13b Abs. 2 ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichterin, vom 18. Mai 2006. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 X.________ (geb. 1985) stammte nach seinen ursprünglichen Angaben aus dem Sudan, hat inzwischen jedoch eingeräumt, aus Biafra/ Nigeria zu kommen. Das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug nahm ihn am 28. Dezember 2005 in Vorbereitungshaft, welche der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 30. Dezember 2005 prüfte und bis zum 27. März 2006 bestätigte. Das Bundesgericht wies eine hiergegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 12. Januar 2006 ab, soweit es darauf eintrat (2A.9/2006). 
1.2 Am 21. Februar 2006 trat das Bundesamt für Migration auf das Asylgesuch von X.________ nicht ein und wies ihn weg, worauf die Vorbereitungs- in eine Ausschaffungshaft umgewandelt wurde, welche der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 23. Februar 2006 prüfte und bis zum 21. Mai 2006 genehmigte. Am 12. April 2006 wies er ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Die Haftrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Zug verlängerte am 18. Mai 2006 die Ausschaffungshaft bis zum 21. August 2006. X.________ ist hiergegen mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, seine Haft zu beenden und ihn nach Österreich auszuschaffen. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Das Bundesamt für Migration ist am 21. Februar 2006 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (SR 142.31; "fehlende Papiere ohne konkrete Hinweise auf eine Verfolgung") rechtskräftig auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und hat ihn weggewiesen; er erfüllt damit den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (SR 142.20; vgl. BGE 130 II 488 E. 3, 377 E. 3.2). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer hier straffällig geworden (vgl. das Urteil 2A.9/2006 vom 12. Januar 2006, E. 2.1), hat die Behörden über seine Identität zu täuschen versucht (angebliche Herkunft aus dem Sudan) und wiederholt erklärt, auf keinen Fall in seine Heimat zurückzukehren. Er erfüllt damit auch den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Überdies hat er mit seinem Drogenhandel als Kleindealer, welcher die Anordnung der Vorbereitungshaft rechtfertigte, Personen im Sinne von Art. 13a lit. e ANAG an Leib und Leben erheblich gefährdet (vgl. das Urteil 2A.9/2006 vom 12. Januar 2006, E. 2.2). Er durfte deshalb zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen werden (vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. a und lit. b ANAG). 
2.2 Zwar soll die Ausschaffungshaft in der Regel höchstens drei Monate dauern, doch kann sie mit Zustimmung der richterlichen Behörde um maximal sechs Monate verlängert werden, wenn dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegenstehen (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Hierzu gehören nach der Rechtsprechung auch Probleme bei der Papierbeschaffung, wie sie hier aufgetreten sind (BBl 1994 I 305 ff., S. 316; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 127 II 168 E. 2c S. 172 mit Hinweisen): Der Beschwerdeführer ist am 30. März 2006 einer Expertendelegation vorgeführt und durch diese provisorisch als nigerianischer Staatsangehöriger anerkannt worden. Ergänzende Abklärungen sind in seiner Heimat zurzeit im Gang; aufgrund der bisherigen Erfahrungen in ähnlichen Fällen darf in absehbarer Zeit mit der Ausstellung eines Ersatzreisepapiers (Emergency Travel Certificate) gerechnet werden. Dass eine Ausreise - wie hier - nur schwer organisiert werden kann und die Abklärungen bei den ausländischen Behörden eine gewisse Zeit dauern, lässt die Ausschaffung praxisgemäss nicht bereits als undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG) und eine Haftverlängerung deshalb als unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 125 II 217 E. 2 S. 220). 
2.3 Seit der Anordnung der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers haben sich die Behörden kontinuierlich um die Organisation seiner Rückschaffung bemüht; die dabei eingetretenen Verzögerungen hat er wegen seines renitenten Verhaltens selber zu verantworten; das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.). Wäre er bereit, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, hätte dies schon längst geschehen und die Haft damit beendet werden können. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühen werden. 
2.4 Was der Beschwerdeführer gegen die Haftverlängerung weiter vorbringt, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, nicht nach Nigeria zurückkehren zu können, da er dort verfolgt werde, verkennt er, dass die Asyl- und Wegweisungsfrage grundsätzlich nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet; hierüber wurde im Asylverfahren abschliessend entschieden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden könnte; nur in diesem Fall wäre die Haftgenehmigung allenfalls zu verweigern gewesen (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2; 125 II 217 E. 2 S. 220). Ob der Beschwerdeführer - wie er einwendet - nach Österreich zurückkehren kann, wird durch das Kantonale Amt für Ausländerfragen zurzeit abgeklärt; über die entsprechende Frage haben ausschliesslich die österreichischen Behörden zu befinden, weshalb eine Anweisung, ihn in dieses Land auszuschaffen, nicht möglich ist. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und im Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2006 verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Mai 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: