Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_14/2009 
 
Urteil vom 21. August 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Reeb, Raselli, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch das Strassenverkehrsamt, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 
1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_282/2009 vom 7. Juli 2009. 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juli 2009 auf eine von X.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_282/2009); 
dass X.________ mit Eingabe vom 29. Juli 2009 geltend macht, erst mit der am 24. Juli 2009 erfolgten Zustellung des Urteils erfahren zu haben, dass Bundesrichter Féraud, Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung, am Urteil mitwirkte, obwohl dieser wegen Befangenheit in Ausstand hätte treten müssen; 
dass er daher unter Berufung auf Art. 38 BGG geltend macht, das fragliche Urteil sei aufzuheben; 
dass er damit der Sache nach gemäss Art. 38 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 121 lit. a BGG die Revision des Urteils verlangt; 
dass der Gesuchsteller sein Begehren - wie schon wiederholt - mit dem Umstand begründet, dass ein ihn betreffendes, unter Mitwirkung von Bundesrichter Féraud gefälltes bundesgerichtliches Urteil vom 17. September 1997 (Verfahren E.5/1991) gemäss EGMR-Urteil vom 5. November 2002 beanstandet worden ist bzw. der EGMR in diesem letztgenannten Urteil im Zusammenhang mit dem fraglichen bundesgerichtlichen Urteil vom 17. September 1997 eine Verletzung von Art. 6 EMRK festgestellt hat; 
dass in diesem Umstand für sich alleine, wie dem Gesuchsteller schon früher mitgeteilt worden ist, kein tauglicher Ausstandsgrund erblickt werden kann (s. Art. 34 Abs. 2 BGG; vgl. etwa Urteile 1B_164/2008 vom 2. September 2008, 1B_176/2008 vom 4. Juli 2008, 1F_8/2007 vom 11. Juli 2007, 1B_86/2007 vom 11. Juni 2007, 1P.652/2006 vom 10. Oktober 2006, 1P.268/2006 vom 17. Mai 2006, 1P.412/2005 vom 26. Juli 2005, s. zudem auch BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 227 und Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008); 
dass demgemäss insbesondere auch der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG entfällt; 
dass somit auf das nicht weiter und entsprechend nicht rechtsgenüglich begründete Revisionsgesuch und auf sämtliche damit verbundenen Anträge ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass weitere Eingaben in dieser Sache in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind; 
 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. August 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Bopp