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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_165/2013 
 
Urteil vom 16. Mai 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, 
vom 28. Februar 2013. 
 
In Erwägung, 
dass das Kantonsgericht Zug den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 29. November 2012 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 470'000.-- nebst Zins zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe der dem Beschwerdegegner verkauften 35 Inhaberaktien der X.________ AG; 
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Berufung anfocht, auf die das Obergericht des Kantons Zug mit Verfügung vom 28. Februar 2013 zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eintrat; 
dass in der Entscheidbegründung insbesondere festgehalten wurde, dass der Präsident der I. Zivilabteilung des Obergerichts dem Beschwerdeführer auf dessen Eingabe vom 30. Januar 2013 hin die Mahnfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 17'500.-- mit Schreiben vom 1. Februar 2013 einmalig um zehn Tage erstreckte und den Beschwerdeführer gleichzeitig darauf hinwies, dass er, sofern er nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, allenfalls Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO habe und es ihm offenstehe, ein entsprechendes Gesuch zu stellen; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. März 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Nichteintretensentscheid des Obergerichts vom 28. Februar 2013 mit Beschwerde anfechten will; 
dass der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid einzig einwendet, es sei nicht auf seine Vorbringen in seinem Schreiben vom 30. Januar 2013 eingegangen worden, wonach sich seine privaten Vermögensverhältnisse derzeit schwierig gestalteten, und er deshalb ersuchte, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses um weitere neunzig Tage zu verlängern; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. März 2013 gegenüber dem angefochtenen Entscheid vorgebrachte Kritik, die sich in einer blossen Behauptung ohne rechtliche Argumentation erschöpft, den erwähnten Begründungsanforderungen nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Mai 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin