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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_720/2012 
 
Urteil vom 14. Januar 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht des Kantons Zug, 
Einzelrichter, 
Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aktienrecht, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung 
des Obergerichts des Kantons Zug, 
II. Beschwerdeabteilung, vom 26. Oktober 2012. 
 
In Erwägung, 
dass das Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 20. September 2012 das Verfahren in Sachen Handelsregisteramt Zug gegen die Beschwerdeführerin betreffend Massnahmen gemäss Art. 731b OR zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin auferlegte; 
dass das Obergericht des Kantons Zug auf eine gegen den erstinstanzlichen Entscheid gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 7. Dezember 2012 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie die Verfügung des Obergerichts mit Beschwerde anfechten will; 
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 aufgefordert wurde, bis zum 10. Januar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 7. Januar 2013 eine - vom 10. Januar 2013 datierte - Eingabe einreichte, in der sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht den Entscheid des Kantonsgerichts kritisiert (Art. 75 Abs. 1 BGG); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Rechtsschrift vom 7. Dezember 2012 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit damit die Verfügung des Obergerichts kritisiert wird; 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Januar 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin