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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_725/2011 
 
Urteil vom 17. Februar 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt 
Prof. Dr. Arnold Vahrenwald, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp R. Sialm, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Darlehen, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 3. Oktober 2011. 
In Erwägung, 
dass das Kantonsgericht des Kantons Zug den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 1. September 2011 zur Zahlung von EUR 99'401.60 nebst Zins an den Beschwerdegegner verpflichtete; 
 
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zug anfocht, das mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2011 auf die Berufung nicht eintrat; 
 
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht; 
 
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- bis 16. Januar 2012 aufgefordert wurde; 
 
dass der Beschwerdegegner mit Rechtsschrift vom 16. Januar 2012 die Anträge stellte, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen; 
 
dass mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2012 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde; 
 
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2012 gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis 7. Februar 2012 angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls der Kostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt werde; 
 
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
 
dass die Gerichtskosten gemäss dem Verursacherprinzip dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG); 
 
dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner für den diesem im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand eine reduzierte Parteientschädigung zu zahlen hat (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG; Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung [SR 173.110.210.3]); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Februar 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin