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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_542/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Januar 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, 
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Ch., 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Roberto Dallafior und Dr. Roland Bachmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Minder, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fristansetzung zur Einreichung einer Berufungsantwort, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 30. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die X.________ SA (Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Sitz in Frankreich wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 27. Juni 2013 zur Zahlung von EUR 773'500.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 2010 an die Y.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) verpflichtet. 
 
B.   
Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 27. Juni 2013 reichte die Beklagte mit Eingabe vom 2. September 2013 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung ein und beantragte im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. 
Mit Verfügung vom 5. September 2013 wurde der Klägerin zur Einreichung der Berufungsantwort und einer allfälligen Anschlussberufung eine Frist von 30 Tagen angesetzt. Ebenfalls mit Verfügung vom 5. September 2013 forderte das Obergericht die Beklagte auf, für die voraussichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens binnen 10 Tagen einen Vorschuss von Fr. 26'000.-- zu bezahlen. 
Auf entsprechendes Begehren vom 12. September 2013 wurde der Beklagten mit Verfügung vom 13. September 2013 die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses bis zum 7. Oktober 2013 erstreckt. 
Mit Eingabe vom 17. September 2013 liess die Klägerin beantragen, die laufende 30-tägige Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und zur Anschlussberufung sei um die Länge der Gerichtsferien, also um 32 Tage zu erstrecken; eventualiter sei der Klägerin die laufende 30-tägige Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und zur Anschlussberufung abzunehmen und diese nach der Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses wieder anzusetzen. 
Mit Schreiben vom 19. September 2013 teilte das Obergericht der Klägerin mit, dass die Frist zur Einreichung der Berufungsantwort sowie einer allfälligen Anschlussberufung abgenommen und nach Eingang des Kostenvorschusses allenfalls neu angesetzt werde. 
Mit Eingabe vom 25. September 2013 beantragte die Beklagte, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 19. September 2013 nichtig sei und das Verfahren nicht sistiert worden sei und daher seinen Fortgang nehme; eventualiter sei die Verfügung vom 19. September 2013 umgehend aufzuheben und das Verfahren unverzüglich wieder aufzunehmen. Im Weiteren sei festzustellen, dass die gesetzliche Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und einer allfälligen Anschlussberufung derzeit laufe und am 7. Oktober 2013 ablaufe, ohne dass sie erstreckt werden könnte. 
Das Obergericht des Kantons Zug nahm die Eingabe der Beklagten vom 25. September 2013 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies jedoch die darin gestellten Anträge mit Verfügung vom 30. September 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Im Weiteren setzte es der Klägerin zur Einreichung der Berufungsantwort und zur Einreichung einer allfälligen Anschlussberufung jeweils eine nicht erstreckbare Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung an. 
 
C.   
Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 30. September 2013 aufzuheben und es sei das Obergericht anzuweisen, die (inzwischen eingegangene) Berufungsantwort der Klägerin vom 15. Oktober 2013 als verspätet aus dem Recht zu weisen und der Beschwerdegegnerin keine Nachfrist zur Einreichung der Berufungsantwort zu gewähren. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen). 
 
1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Endentscheide, mithin solche, die das Verfahren abschliessen (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216; 134 III 426 E. 1.1 S. 428; 133 III 393 E. 4 S. 396), sei es insgesamt (Art. 90 BGG), sei es hinsichtlich eines Teils der gestellten, unabhängig von den anderen beurteilbaren Begehren oder für einen Teil der Streitgenossen (Art. 91 BGG; dazu BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 217 ff.).  
Bei der angefochtenen Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 30. September 2013 handelt es sich weder um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) noch um einen Teilentscheid (Art. 91 BGG), sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG
 
1.2. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn eine der folgenden alternativen Voraussetzungen erfüllt ist: Erstens, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Zweitens, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47, 333 E. 1.3.1; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 
Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 138 III 94 E. 2.1; 134 III 188 E. 2.2 S. 191; 133 III 629 E. 2.1 S. 631). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. dazu BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 426 E. 1.2 S. 429). 
 
1.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor Bundesgericht vor, die Vorinstanz habe mit Verfügung vom 18. Oktober 2013, mit der ihr die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt und verfügt worden sei, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde, "definitiv zum Ausdruck [gebracht], dass sie das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der verspäteten Berufungsantwort fortführen [wolle]". Falls die angefochtene Verfügung vom 30. September 2013 nicht aufgehoben werde, nähme das Berufungsverfahren seinen Fortgang ohne Säumnisfolgen und der Entscheid würde auf einer unzulässigen Aktengrundlage gefällt. Zu beachten sei im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin in der Berufung die Anhörung von drei Zeugen beantragt habe, die von der ersten Instanz nicht gehört worden seien. Werde die Berufungsantwort nicht aus dem Recht gewiesen, drohten daher im Berufungsverfahren "langwierige und umfangreiche Zeugeneinvernahmen, die auf einer unzulässigen Aktenlage basieren würden, da die Ausführungen in der Berufungsantwort berücksichtigt würden. Diese Zeugenaussagen würden sich erübrigen, falls die gesetzlichen Säumnisfolgen beachtet würden". Schliesslich sei zu beachten, dass der Beschwerdegegnerin mehr Zeit für die Ausarbeitung der Berufungsantwort zur Verfügung gestanden habe als gesetzlich vorgesehen.  
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich dabei nicht um Nachteile rechtlicher Natur, die auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnten. Darüber, ob die Berufungsantwort rechtzeitig eingegangen ist oder - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - nach den anwendbaren Verfahrensregeln Säumnisfolgen zu greifen hätten, hat die Vorinstanz zu befinden; die geltend gemachten Verfahrensmängel können mit Beschwerde gegen den Endentscheid geltend gemacht werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Der ins Feld geführte Umstand, dass im Berufungsverfahren gegebenenfalls drei - von der Beschwerdeführerin selbst angerufene - Zeugen einzuvernehmen wären, und die sinngemäss geltend gemachte Verlängerung bzw. Verteuerung des Verfahrens durch diese Beweisabnahme stellen rein tatsächliche Nachteile dar. Zu Recht wird in der Beschwerde weder behauptet, die Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbeiführen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), noch wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht (BGE 138 III 190 E. 6 S. 191 f.). 
Auch mit der vor Bundesgericht geäusserten Befürchtung, der Entscheid würde infolge der gerügten Verfahrensfehler auf einer unzulässigen Aktenlage gefällt, zeigt die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur auf, der mit einem für sie günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. 
Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach Art. 93 Abs. 1 BGG sind daher nicht erfüllt. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
 
2.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann