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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_91/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Juli 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Harold Külling, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die (mangels Erreichens der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und mangels Vorliegens einer Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2lit. a BGG als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid (Dispositiv-Ziffer 3) vom 4. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdeführers) einen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid (Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 11'762.-- nebst Zins) aufgehoben, die Streitsache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die erste Instanz zurückgewiesen, im Übrigen die Beschwerde abgewiesen und (Dispositiv-Ziffer 3) die obergerichtlichen Parteikosten wettgeschlagen hat, 
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 BGG richtet (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331), 
dass Verfassungsbeschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass es beim vorliegenden Rückweisungsentscheid (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers) an diesem Erfordernis fehlt, weil der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid den Rückweisungsentscheid mitanfechten kann, wodurch der Nachteil, den er mit diesem Entscheid erleidet, behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f.), 
dass somit auf die - mangels Vorliegens der Voraussetzungen der selbstständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 116 BGG und Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann