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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_495/2022  
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
Schwere Gewaltkriminalität, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entlassung aus der Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, vom 17. August 2022 (SB210003-O/Z16/ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde mit Urteil vom 18. November 2021 der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich der versuchten vorsätzlichen Tötung in entschuldbarer Notwehr sowie der einfachen Körperverletzung in entschuldbarer Notwehr schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie zu einer Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren bestraft. Gegen dieses Urteil erhoben A.________ sowie die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (6B_310/2022, 6B_311/2022). Er befindet sich seit dem 26. Januar 2018 in Haft und seit dem 29. August 2019 im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug. 
 
B.  
Am 22. Juli 2022 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies dieses mit Präsidialverfügung vom 17. August 2022 ab, wobei sie weiterhin von Fluchtgefahr ausging. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 19. September 2022 beantragt A.________ vor Bundesgericht, aus der Sicherheitshaft entlassen zu werden. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Haftentlassung. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeanträge sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteil 1C_588/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ersucht um Haftentlassung und präzisiert in der Begründung seiner Beschwerde, diese richte sich gegen die Präsidialverfügung vom 17. August 2022 des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer beantragt damit sinngemäss auch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe sich mit seinem Haftentlassungsgesuch nur oberflächlich auseinandergesetzt und seine Rügen selektiv behandelt. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr habe sie sich in erster Linie mit einem Verweis auf ihre Präsidialverfügung vom 3. Januar 2022 und der Feststellung, die Verhältnisse hätten sich seither nicht verändert, begnügt. Dies treffe jedoch nicht zu, da inzwischen neun Monate vergangen seien. Weiter sei die Vorinstanz nicht auf seine Rügen betreffend die Vollzugsberichte vom 10. August 2022 eingegangen. Dies stelle im Ergebnis eine formelle Rechtsverweigerung dar. Zu allfälligen Ersatzmassnahmen habe sie sich gar nicht geäussert und auch zur Frage der Überhaft habe sie sich im Wesentlichen auf einen Verweis auf ihre Verfügung vom 3. Januar 2022 beschränkt. Zudem sei die angefochtene Verfügung als summarischer "da-Entscheid" abgefasst worden, was zeige, dass sich die Vorinstanz der Tragweite und Wichtigkeit ihres Entscheides angesichts der Schwere des Eingriffs in seine Freiheit nicht bewusst sei.  
 
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss sich dabei nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2; Urteil 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Bundesgericht auch wiederholt auf die Bedenklichkeit sogenannter mehrseitiger "Dass-Entscheide" hingewiesen und festgehalten, diese würden die Lese- und Nachvollziehbarkeit erheblich erschweren (Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
2.3. Die angefochtene Verfügung umfasst insgesamt zehn Seiten und wurde im Stil eines "Dass-Entscheids" verfasst. Diese Form der Begründung erscheint angesichts der Länge der angefochtenen Verfügung und der relativen Komplexität der zu prüfenden Sachverhalts- und Rechtsfragen problematisch. Da die angefochtene Verfügung gerade noch hinreichend verständlich ist, liegt zwar keine Gehörsverletzung wegen fehlender Les- oder Nachvollziehbarkeit vor, es handelt sich dabei aber um einen Grenzfall.  
Im Übrigen erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Betreffend Fluchtgefahr hat die Vorinstanz nicht nur auf die Begründung ihrer Verfügung vom 3. Januar 2022 verwiesen, sondern deren Erwägungen auch ergänzt; wobei der Beschwerdeführer ohnehin nicht rechtsgenüglich dargelegt hat, inwiefern sich die Verhältnisse seither entscheidend verändert hätten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz hat sich auch sonst hinreichend zu den Rügen des Beschwerdeführers und insbesondere betreffend die Vollzugsberichte vom 10. August 2022 sowie die Möglichkeit einer bedingten Entlassung geäussert. Sie hat zudem die Verhältnismässigkeit der Haft als solche bejaht und damit implizit auch die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle der Haft ausgeschlossen. Dass sie sich nicht ausdrücklich zur Möglichkeit der Anordnung von Ersatzmassnahmen geäussert hat, erscheint daher jedenfalls nicht geradezu bundesrechtswidrig. 
 
3.  
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (sog. Fluchtgefahr; lit. a). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 
 
4.  
Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Zudem hält sie die Haft nach wie vor für verhältnismässig. 
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zum dringenden Tatverdacht, bestreitet jedoch die von der Vorinstanz bejahte Fluchtgefahr. Zudem rügt er eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. 
 
5.  
Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz von Fluchtgefahr ausgehen durfte. 
 
5.1. Die Vorinstanz verwies zur Begründung der Fluchtgefahr auf ihre Verfügung vom 3. Januar 2022 in derselben Angelegenheit und hielt fest, die Verhältnisse hätten sich seither nicht verändert (vgl. E. 2.3 hiervor). Insbesondere aufgrund der Landesverweisung bestehe weiterhin die Gefahr des Untertauchens, nachdem der Beschwerdeführererklärt habe, diese wäre für ihn "die Todesstrafe" und wenn ihm alles genommen würde, frage er sich, wofür er noch leben solle. Zudem bestehe trotz Anrechnung der bisher erstandenen Haft von rund 4 ½ Jahren noch ein Fluchtanreiz aufgrund der noch ausstehenden Reststrafe, zumal die Staatsanwaltschaft in ihrer vor Bundesgericht hängigen Beschwerde eine Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren und eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren beantrage. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe in der Schweiz. Es bestehe daher zwar kein intensiver Auslandsbezug; der Beschwerdeführer habe aber familiäre Kontakte ins Ausland. Des Weiteren verfüge er über keine Grundlage, die es ihm erlauben würde, in der Schweiz einer finanziell lohnenden Tätigkeit nachzugehen, da er seit sechs Jahren nicht mehr in den Arbeitsmarkt integriert sei. Entgegen seinen Angaben könne er voraussichtlich auch nicht bei seinem Bruder oder bei einem guten Freund als (Hilfs-) Monteur arbeiten, nachdem er diese Tätigkeit wegen einer Allergie habe aufgeben müssen.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er haben keinen Kontakt zu seinen in Amerika, Österreich und Deutschland lebenden Verwandten. Da er über kein gültiges Ausweisdokument verfüge, könne er nicht in die Vereinigten Staaten von Amerika ausreisen. Seiner Ansicht nach wäre auch eine Flucht nach Deutschland oder Österreich aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sinnlos. Sein soziales Umfeld habe für ihn grosse Bedeutung, weshalb er dieses nicht freiwillig aufgeben würde, um zu fliehen oder um unterzutauchen. Er habe beinahe sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und fühle sich als "Luzerner". Die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht seine beruflichen Perspektiven abgesprochen. Er verfüge über eine abgeschlossene Lehre. Sowohl sein Bruder als auch ein guter Freund, die ihm beide Arbeitsmöglichkeiten für den Fall der Haftentlassung angeboten hätten, wüssten um seine Stauballergie und könnten ihm dementsprechend Arbeit anbieten, die er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ausüben könne. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe bereits etwa 55 Monate der vom Berufungsgericht verhängten Freiheitsstrafe ausgestanden. Der noch zu vollziehende Strafrest von etwa 17 Monaten vermöge angesichts des bereits vollzogenen Strafteils keine konkrete Fluchtgefahr mehr begründen. Die Vorinstanz hätte seiner Ansicht nach hierbei nicht berücksichtigen dürfen, dass die Staatsanwaltschaft vor Bundesgericht eine höhere Freiheitsstrafe fordere. Nach der Rechtsprechung sei nämlich für die Beurteilung der Fluchtgefahr auf die vom Berufungsgericht verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren abzustellen.  
 
5.3. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-) Strafe ist im Haftprüfungsverfahren auch allfälligen bereits vorliegenden Gerichtsentscheiden über das Strafmass bzw. weitere Sanktionen Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1; Urteil 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.1).  
 
5.4. Der Beschwerdeführer ist nach den Vorakten kosovarischer Staatsbürger und kurz nach seiner Geburt in die Schweiz gekommen. Da sich sein soziales Umfeld in der Schweiz befindet und er über keine nennenswerte Kontakte ins Ausland verfügt, bestehen keine ernsthaften Anhaltspunkte, die auf die Gefahr einer Flucht ins (ferne) Ausland schliessen lassen. Daran ändert auch die voraussichtlich noch zu verbüssende Reststrafe nichts. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass hierbei grundsätzlich die vom Obergericht verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren massgeblich wäre, womit zurzeit von einer Reststrafe von über einem Jahr Freiheitsentzug auszugehen ist. Diese reicht für sich alleine genommen aber nicht aus, um Fluchtgefahr zu begründen.  
Zu prüfen bleibt somit, ob Fluchtgefahr durch Untertauchen im Inland oder in den naheliegenden ausländischen Grenzregionen besteht. Durch die drohende Landesverweisung von sechs Jahren besteht ein erheblicher Anreiz für den Beschwerdeführer, in der Schweiz unterzutauchen und sich dadurch der Wegweisung sowie auch der voraussichtlich zu verbüssenden Reststrafe zu entziehen. Auch dieser Anreiz reicht zwar für sich alleine genommen nicht aus, um Fluchtgefahr anzunehmen. Die Vorinstanz durfte hier jedoch die dramatische Reaktion des Beschwerdeführers, wonach die Landesverweisung für ihn einer Todesstrafe gleichkäme, als zusätzliches Indiz für Fluchtgefahr berücksichtigen. Zudem verfügt er derzeit über keine nennenswerten beruflichen Perspektiven in der Schweiz. Sein Einwand, er könne trotz seiner Stauballergie bei seinem Bruder oder bei einem guten Freund als (Hilfs-) Monteur arbeiten und dabei Arbeiten ausführen, bei denen er nicht mit Staub in Kontakt gerate, erscheint nicht praktikabel und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Zudem war er bereits vor seiner Festnahme seit längerer Zeit nicht mehr im Arbeitsmarkt integriert. Weiter würde der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Familie und zu seinen Freunden durch ein Untertauchen zwar erschwert, aber nicht zwingend verunmöglicht. Aufgrund dieser Umstände hat die Vorinstanz im Ergebis kein Bundesrecht verletzt, als sie Fluchtgefahr bejahte. 
 
6.  
Zu prüfen ist weiter, ob die Weiterführung der Haft noch verhältnismässig ist. 
 
6.1.  
 
6.1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb allfällige Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 2 StPO zur Bannung der Fluchtgefahr nicht ausreichen sollten. Er verfüge zurzeit über kein gültiges Ausweispapier, was eine Flucht ins Ausland sowie ein Untertauchen im Inland erheblich erschweren würde. Zudem sei er bereit, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden.  
 
6.1.2. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; je mit Hinweisen). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend. Angesichts der fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum gilt dies namentlich für Pass- und Schriftensperren oder die Verpflichtung, sich regelmässig auf einem Polizeiposten zu melden (BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; Urteil 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
6.1.3. Beim Beschwerdeführer kann nicht von einer lediglich niederschwelligen Fluchtgefahr ausgegangen werden. Die Verpflichtung, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, erscheint deshalb ungeeignet, um ein Untertauchen des Beschwerdeführers, dessen Haftentlassungsgesuch vom 22. Juli 2022 im Übrigen noch keine Ausführungen zu allfälligen Ersatzmassnahmen enthielt, entscheidend zu verhindern. Die Haft ist daher auch in dieser Hinsicht verhältnismässig.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe mittlerweile zwei Drittel der zu erwartenden Freiheitsstrafe erstanden. Da die bedingte Haftentlassung nach zwei Dritteln der ausgesprochenen Strafe den gesetzlichen Regelfall darstelle, von welchem nur aus guten Gründen abgewichen werden könne, müsse er aus der Haft entlassen werden.  
Darüber hinaus würden ihm sämtliche Vollzugsberichte ausdrücklich ein gutes Vollzugsverhalten attestieren. Ausgenommen hiervon sei einzig der zweite Vollzugsbericht vom 10. August 2022. Dieser sei jedoch, gleich wie der erste Vollzugsbericht vom 10. August 2022, formell und materiell fehlerhaft und dürfe daher nicht als Grundlage für die Beurteilung seiner Legalprognose herangezogen werden. Die Vorinstanz sei letztendlich gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ vom 6. Januar 2019 sowie den Therapie-/Abschlussbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) vom 18. Oktober 2021 von deutlicher Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte ausgegangen. Sie habe dabei aber nicht berücksichtigt, dass zwischenzeitlich die Anklage gegen den Beschwerdeführer geändert worden sei und das Obergericht in seinem Berufungsurteil vom 18. November 2021 dessen Notwehrsituation anerkannt habe. Die Legalprognose der Vorinstanz basiere somit auf Grundlagen, die im in der Zwischenzeit ergangenen Berufungsurteil keine Stütze fänden und bei denen somit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte sich die Vorinstanz aus diesen Gründen bei ihrer Legalprognose nicht auf diese Grundlagen stützen dürfen. 
Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, es sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz von einer positiven Legalprognose auszugehen, weshalb er mit grosser Wahrscheinlichkeit bedingt zu entlassen wäre. Die Weiterführung der Haft sei unter diesen Umständen nicht mehr verhältnismässig. 
 
6.2.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen).  
Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist zudem bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; 160 E. 4.2; je mit Hinweisen). Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2; Urteil 1B_463/2022 vom 30. September 2022 E. 5.2). 
Die Gewährung der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe hängt vom Verhalten der gefangenen Person im Strafvollzug und von der Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen Verhaltens in Freiheit ab (Art. 86 Abs. 1 StGB). Wenn die gefangene Person bereits zwei Drittel der erst- oder zweitinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch verkürzt, nicht aber erhöht werden kann, hat das Haftgericht eine Prognose über die Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 1 StGB anzustellen. Fällt diese positiv aus, muss dem Haftentlassungsgesuch stattgegeben werden, zumal die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug die Regel darstellt, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2 f.; Urteil 1B_346/2022 vom 18. Juli 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). 
 
6.2.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei allein schon wegen Erstehung von zwei Dritteln der vom Obergericht verhängten Freiheitsstrafe aus der Haft zu entlassen, wendet er sich gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung ausgeht. Auf diese Rechtsprechung zurückzukommen gibt es keinen Anlass.  
Zu prüfen bleibt demnach nur, ob die Vorinstanz aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Erwägung hätte ziehen müssen. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht der Fall. Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren 6B_311/2022 eine Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren und eine Landesverweisung von 15 Jahren fordert. Damit ist zurzeit jedenfalls theoretisch eine Erhöhung der vom Obergericht verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren möglich. Darüber hinaus geht aus dem Vollzugsbericht vom 11. Januar 2022 (Vorakten act. 147/1) hervor, der Beschwerdeführer habe seit Eintritt in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies viermal wegen Drogenkonsums und dreimal wegen ordnungswidrigem Verhalten diszipliniert werden müssen. Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Therapie-/Abschlussbericht des PPD vom 18. Oktober 2021 dürfe aufgrund des seither ergangenen Berufungsurteils vom 18. November 2021 nicht in die Legalprognose einfliessen, kann ihm nicht gefolgt werden, da sich das Obergericht im besagten Berufungsurteil auf ebendiesen Bericht gestützt und Rückfallgefahr für Gewaltdelikte bejaht hat (vgl. Vorakten act. 132, S. 74). 
Schon aus diesen Gründen kann nicht mehr von einem Ausnahmefall ausgegangen werden, bei dem die Möglichkeit der bedingten Entlassung hätte berücksichtigt werden müssen. Ob sich die Vorinstanz bei ihrer Prüfung auch auf die beiden vom Beschwerdeführer wegen angeblichen formellen und inhaltlichen Fehlern kritisierten Vollzugsberichte vom 10. August 2022 oder auf das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 6. Januar 2019 stützen durfte, ist deshalb nicht entscheidrelevant und kann offen bleiben. Zurzeit liegt keine Überhaft vor. 
 
6.3. Nach dem Vorangegangenen erweist sich die Weiterführung der Haft derzeit noch als verhältnismässig.  
 
7.  
Die Beschwerde ist somit unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern