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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4G_1/2020  
 
 
Verfügung vom 27. Januar 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Peter Bürkli, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Advokat Thomas Käslin, Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, fristlose Kündigung, 
 
Erläuterungsgesuch/Berichtigungsgesuch gegen 
das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 
vom 6. November 2019 
(4A_257/2019 [Entscheid ZB.2018.48]). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 23. Januar 2020 ihr Gesuch vom 7. Januar 2020 um Erläuterung und Berichtigung des Urteils 4A_257/2019 vom 6. November 2019 zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die Gesuchstellerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG); 
dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak