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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_368/2022  
 
 
Urteil vom 29. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Gabriel Giess, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 14. Juni 2022 (HB.2022.21). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung gegen A.________, der sich seit dem 5. Januar 2022 in Untersuchungshaft befindet. Ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 6. Mai 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 17. Mai 2022 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde entschied das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, am 14. Juni 2022 ebenfalls abschlägig. 
 
B.  
Am 12. Juli 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchung und die Anklageerhebung gegen den Beschuldigten beim Strafgericht Basel-Stadt an, wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher (teilweise geringfügiger) Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs (teilweise Versuch), mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise Versuch), mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfacher Verletzung der Maskentragpflicht (Covid-19-Verordnung "besondere Lage"). 
 
C.  
Gegen den Haftbeschwerdeentscheid des Appellationsgerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 11. Juli 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlassung; eventualiter gegen Anordnung von "Auflagen/Ersatzmassnahmen". 
Die Vorinstanz verzichtete am 15. Juli 2022 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. Juli 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 222 und Art. 228 StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bringt Folgendes vor: 
Im Alter von 10 Jahren sei er in die Schweiz gekommen. Er habe eine Niederlassungsbewilligung, spreche Schweizerdeutsch und pflege keine nennenswerten Beziehungen ins Ausland. Er habe vor seiner Inhaftierung als Drogenabhängiger und Obdachloser "auf der Gasse" gelebt. Es würden ihm Delikte vorgeworfen, welche er grössenteils nicht bestreite (Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) und die als Beschaffungskriminalität einzustufen seien. Den betreffenden dringenden Tatverdacht stellt er nicht in Frage. 
Hingegen bestreitet er den Haftgrund der Wiederholungsgefahr und verlangt seine Haftentlassung, nötigenfalls gegen mildere Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft. Er räumt ein, dass er trotz mehreren Verhaftungen "oft rückfällig geworden" bzw. "von seiner Sucht nicht weggekommen" ist. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass kurzfristige polizeiliche Inhaftierungen mit anschliessenden Entlassungen "auf die Gasse" nicht geeignet gewesen seien, die Wiederholungsgefahr zu bannen. Entsprechende Rückfälle könnten ihm "daher nicht ernsthaft zum Vorwurf gemacht werden". 
Einer Wiederholungsgefahr lasse sich "relativ gut" mit Ersatzmassnahmen begegnen. Die Vorinstanz habe sich damit nur auffallend kurz befasst. In einer diakonischen Einrichtung sei "mindestens bis am 10. Juni 2022" ein Zimmer für ihn reserviert gewesen. Dort werde "betreutes Wohnen" für suchtmittelabhängige Personen angeboten. Zwar möge es sich dabei um eine niederschwellige Massnahme handeln. Das bedeute jedoch nicht, dass dort nicht versucht werde, "an den Fähigkeiten der Klienten zu arbeiten". So werde immerhin eine Förderung der Selbst-, Wohn- und Sozialkompetenz sowie die Implementierung einer Tagesstruktur angestrebt. Weshalb dies nicht mit Auflagen und weiteren Massnahmen verknüpft werden könnte, sei nicht ersichtlich. Zudem handle es sich um ein "stationäres" Wohnangebot, welches eine gewisse Beobachtung und Kontrolle der Betreuten zulasse. Eine Rückfallgefahr gehe zwar insbesondere von seiner Drogensucht aus. Seit seiner Inhaftierung sei er jedoch "drogenfrei". Regelmässige Urinproben wären auch geeignet, einen allfälligen Drogenrückfall frühzeitig zu erkennen. Ferner könnte mittels Auflagen angeordnet werden, dass er sich in der Nacht ("z.B. ab 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr") im Wohnheim aufzuhalten hätte, was mittels Electronic Monitoring überwacht werden könnte. Er sei auch bereit, eine ärztliche Suchtbehandlung zu beginnen. Im Falle eines deliktischen Rückfalls wäre "zudem die Ermittlung der mutmasslichen Tatorte und die Aufklärung möglicher Delikte einfach". Ein Versuch mit Ersatzmassnahmen erscheine nicht schlechterdings unhaltbar, zumal keine schwere Individualgefahr von ihm ausgehe. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz verweist zunächst auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichtes im erstinstanzlichen Haftprüfungsentscheid. Aufgrund der unveränderten Lebensumstände des Beschwerdeführers sei weiterhin von Fortsetzungsgefahr auszugehen. Er sei mehrfach einschlägig vorbestraft, und die Strafbehörden hätten in der Vergangenheit bereits eine stationäre und eine ambulante Massnahme zur Behandlung seiner Suchterkrankung angeordnet. Mangels Behandlungsbereitschaft seien diese Massnahmen aber wieder vorzeitig abgebrochen und aufgehoben worden. Er habe sich auch diverse Male, zuletzt anlässlich einer Strafgerichtsverhandlung am 4. November 2021, dahingehend geäussert, dass er die zur Bekämpfung der Suchtproblematik angeordneten Massnahmen nicht für sinnvoll erachte. Sein unterdessen angeblich verbesserter psychischer Zustand sei in erster Linie auf die Drogenabstinenz in der Haft zurückzuführen. Es bestehe aber keine Gewähr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit drogenabstinent bleiben und nicht in die gleichen delinquenten Verhaltensmuster zurückfallen würde. Auch der von ihm gewünschte Wiedereintritt in ein Wohnheim mit betreutem Wohnen garantiere nicht, dass er nicht wieder rückfällig würde. Aufgrund der Vorgeschichte, der schweren Suchtproblematik und der ihm (erneut) vorgeworfenen massiven Delinquenz bestünden nach wie vor erhebliche Bedenken, dass er - freiwillig und auf sich alleine gestellt - allfällige sichernde Auflagen der Strafbehörden befolgen würde. Eine entsprechende verlässliche Motivation des Beschwerdeführers sei derzeit nicht ersichtlich.  
Die Staatsanwaltschaft brachte im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vor, dass der Beschuldigte innerhalb eines Jahres mehr als 50 neue Vermögensdelikte begangen habe, welche in ihrer Gesamtheit "als gewerbsmässig und damit zweifelsohne als sozialschädlich" zu qualifizieren seien. Zudem werde "eine sich steigernde kriminelle Energie" beobachtet. Nachdem der Beschwerdeführer früher - nebst einigen Diebstählen aus Autos und drei Einbrüchen in Geschäftsliegenschaften - hauptsächlich Ladendiebstähle begangen habe, würden im neu eröffneten Strafverfahren diverse Einbruchdiebstähle in Privatliegenschaften untersucht. Das Eindringen in private Wohnräume gefährde die Sicherheit anderer erheblich. Zudem sei nur schwer abzuschätzen, wie der wegen Körperverletzungsdelikten vorbestrafte Beschwerdeführer im Falle eines Aufeinandertreffens mit betroffenen Bewohner/-innen reagieren würde. Die Strafbehörden hätten ihm bereits zahlreiche Chancen eingeräumt, welche aber letztlich an seiner mangelnden Motivation und Behandlungswilligkeit gescheitert seien. 
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt ergänzend Folgendes:  
Der Beschwerdeführer sei zuletzt mit Urteil vom 4. November 2021 des Strafgerichts Basel-Stadt wegen einschlägiger Delikte, insbesondere wegen gewerbsmässigen Diebstahls, verurteilt worden. Diese Verurteilung betreffe Delikte, welche er zwischen dem 22. Mai 2020 und 4. Mai 2021 begangen habe; dabei habe es sich zum grössten Teil um Ladendiebstähle gehandelt sowie teilweise um Einbrüche in Personenwagen und Geschäftsliegenschaften. Im vorliegenden Verfahren werde ihm vorgeworfen, seit Oktober 2020 bis zu seiner Festnahme im Januar 2022 über 50 weitere Vermögensdelikte begangen zu haben. Seit Mai 2020 habe er "praktisch ohne Unterbrechung delinquiert". Weder der Vollzug einer mehrwöchigen Ersatzfreiheitsstrafe im Juni 2021, noch die erneute Anklageerhebung am 27. Juli 2021 bzw. gerichtliche Verurteilung am 4. November 2021 hätten ihn von der Fortführung seiner einschlägigen Delinquenz abhalten können. Analoges gelte für diverse polizeiliche Festnahmen wegen neuer Delinquenz (gemäss dem Bericht der Polizei Arlesheim vom 20. März 2021 und den Festnahmerapporten vom 22. Juni 2021, 5. September 2021, 9. September 2021 und 19. September 2021). Teilweise habe er noch am gleichen Tag seiner Entlassung aus der Polizeihaft weiter delinquiert. Auch wenige Tage nach der Eröffnung des Strafurteils habe er wieder eine einschlägige Straftat verübt. 
Die bisherige Kriminalitätsentwicklung und der Umstand, dass der Beschwerdeführer jeweils sowohl nach seinen Haftentlassungen als auch während laufender Strafverfahren unbeirrt weiter delinquiert habe, seien legalprognostisch als ungünstig zu werten. Hinzu komme seine nach wie vor bestehende, langjährige und unbehandelte Suchterkrankung, welche für den verschuldeten Beschwerdeführer (Verlustscheine im Betrag von Fr. 26'000.--) einen hohen Finanzbedarf nach sich ziehe, den er durch seine legalen Einkünfte als Sozialhilfebezüger auch zukünftig nicht werde decken können. Wenn er geltend gemacht habe, seine Drogensucht sei nie von Grund auf behandelt worden, sei dem zu entgegnen, dass dafür nicht das Fehlen von Therapieangeboten ursächlich gewesen sei, sondern seine fehlende Therapiebereitschaft, die zum Scheitern der angeordneten therapeutischen Massnahmen geführt habe. Das Rückfallrisiko für Drogenkonsum und einschlägige Beschaffungskriminalität müsse bei gesamthafter Betrachtung als sehr hoch eingestuft werden. 
Auch das Erfordernis der erheblichen Sicherheitsgefährdung sei hier erfüllt. Untersucht würden derzeit zwar ausschliesslich Vermögensdelikte. Aufgrund der grossen Anzahl der Einzeltaten, der hohen Deliktskadenz und der relativ hohen Deliktssumme von über Fr. 65'000.-- handle es sich jedoch nicht um Bagatellen. Der Beschwerdeführer lebe von monatlich Fr. 850.-- Sozialhilfe. Die vielen Vermögensdelikte habe er grossteils zur Deckung der Kosten seines hohen Drogenkonsums begangen. Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB) stelle ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer sei bereits mit Strafurteil vom 4. November 2021 unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gesprochen worden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in knapp 20 der über 50 neu untersuchten Delikte in Liegenschaften von Privatpersonen und in Keller von Mehrfamilienhäusern eingedrungen sei, um dort Diebstähle zu verüben. Zwar habe er bei seiner jüngsten Deliktsserie keine Gewalt gegen Personen (mehr) angewendet. Er weise aber mehrere Vorstrafen wegen Körperverletzungsdelikten sowie Drohung und Nötigung auf (Verurteilung vom 9. März 2010 durch das Strafgericht Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai 2015 wegen einfacher Körperverletzung sowie Verurteilung vom 27. Juli 2017 durch das Strafgericht Basel-Landschaft wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandels, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Drohung und weiteren Delikten). Auch das jüngste Strafurteil vom 4. November 2021 enthalte nochmals Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (verübt in nicht entschuldbarem Notwehrexzess) sowie wegen Tätlichkeiten. 
Ausreichend wirksame Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft seien derzeit nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Unterbringung in einem Wohnheim sei nicht geeignet, seinen ernsthaften Willen zur Besserung und insbesondere die Motivation zu einer medizinischen Suchtbehandlung zu belegen. Im betreffenden Wohnheim werde ein sogenanntes "betreutes Wohnen" angeboten. Dabei handle es sich um ein sehr niederschwelliges Betreuungssetting, welches nur limitierte Faktoren im Leben einer süchtigen Person abdecke, nämlich das Wohnen in Gemeinschaft mit dem Ziel, die Wohn-, Selbst- und Sozialkompetenz der Betreuten zu fördern. Das Angebot biete hingegen keinerlei Gewähr für eine Drogenabstinenz des Beschwerdeführers und ersetze auch keine stationäre oder ambulante ärztliche Suchtbehandlung. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten könnte den Mitarbeitern des Wohnheimes im Übrigen keine "Meldepflicht" auferlegt werden, zumal diese keine umfassende Aufsichts- und Betreuungspflicht träfe. Ebenso wenig erschienen - angesichts der vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegten fehlenden Kooperationsbereitschaft - blosse Weisungen betreffend ambulante Massnahmen oder Urinkontrollen ausreichend. 
 
3.3. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5).  
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 146 IV 136 E. 2.2-2.5; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen; Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 und E. 2.2.2; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9).  
Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es etwa, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn sie bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse der beschuldigten Person. Hat sie z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an einer nur mit grossem Aufwand finanzierbaren Sucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (Urteile 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2; 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021; je mit Hinweisen auf BGE 146 IV 136 E. 2.5). 
Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen können nach der Praxis des Bundesgerichtes in diesem Sinne "sicherheitsrelevant" sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig bzw. serienweise in Wohnungen eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohner-/innen überrascht und bedroht, bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendung kommen könnte. In diesem Sinne ist auch einer deutlichen Gewaltbereitschaft der beschuldigten Person ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Urteile 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4; 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013, E. 3; zit. Urteil 1B_379/2011 E. 2.9; 1B_189/2009 vom 30. Juli 2009 E. 2.6).  
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen).  
Was das Vortatenerfordernis betrifft, können die bereits begangenen Straftaten sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen).  
An den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis wurde auch in der kürzlich erfolgten Revision von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (Fassung vom 17. Juni 2022, BBl 2022 1560, 7, Referendumsvorlage) grundsätzlich festgehalten. 
 
3.4. Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einer gewissen Wiederholungsgefahr bereits mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Zu den möglichen Ersatzmassnahmen (Abs. 2) gehört namentlich die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (lit. f).  
 
3.5. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
3.6. Der Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nur pauschal und kursorisch. Es kann offen bleiben, ob die betreffende Rüge der Bundesrechtswidrigkeit ausreichend substanziiert erscheint (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Der Ansicht des Beschwerdeführers, seine einschlägigen deliktischen Rückfälle - trotz mehrerer Verurteilungen und zahlreicher polizeilicher Interventionen und Verhaftungen - könnten ihm "nicht ernsthaft zum Vorwurf gemacht werden", ist nicht zu folgen.  
Er bestreitet nicht, dass er mehrfach vorbestraft ist, dass er auch des gewerbsmässigen Diebstahls in früheren Fällen bereits gerichtlich schuldig gesprochen wurde, und dass es sich bei den zu befürchtenden neuen Delikten um Verbrechen (Art. 139 Ziff. 2 StGB) bzw. schwere Vergehen handelt. Gewerbsmässige Serien-Einbruchdiebstähle in Privatwohnungen können (nach der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes) grundsätzlich unter die sicherheitsrelevante Delinquenz fallen. Die Sicherheitsgefährdung wird von der Vorinstanz damit begründet, dass der Beschwerdeführer in knapp 20 der insgesamt über 50 neu untersuchten Fälle in Liegenschaften von Privatpersonen und Keller von Mehrfamilienhäusern eingedrungen sei, um dort Diebstähle zu verüben. Zudem lägen mehrere rechtskräftige Vorstrafen gegen ihn vor wegen versuchter schwerer Körperverletzung und mehreren (vollendeten) einfachen Körperverletzungen, teilweise begangen mit einem gefährlichen Gegenstand. Rechtskräftig verurteilt sei er auch noch wegen Drohungen, Nötigung, Raufhandels, Tätlichkeiten und Sachbeschädigungen (Urteil vom 9. März 2010 des Strafgerichts Basel-Landschaft, Strafbefehl vom 28. Mai 2015 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und Urteil vom 27. Juli 2017 des Strafgerichts Basel-Landschaft). Auch das neueste (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides noch nicht rechtskräftige) Strafurteil vom 4. November 2021 des Strafgerichts Basel-Stadt enthalte nochmals Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung - erneut begangen mit einem gefährlichen Gegenstand - sowie wegen Tätlichkeiten. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Auch die von ihm mehrfach unter Beweis gestellte erhebliche Gewaltbereitschaft durfte die Vorinstanz bei der Bejahung der Sicherheitsrelevanz der untersuchten gewerbsmässigen Einbruchdiebstähle in private Wohnliegenschaften mitberücksichtigen. 
Dass die kantonalen Strafbehörden - angesichts der noch unbehandelten massiven Suchtproblematik, der einschlägigen Vortaten und des manifesten Gewaltpotentials - derzeit von einer hohen Rückfallgefahr für sicherheitsrelevante Verbrechen und schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausgehen, verletzt das Bundesrecht nicht. 
 
3.7. Auch die Ansicht der kantonalen Instanzen, es seien im jetzigen Verfahrensstadium noch keine ausreichenden Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft (Art. 237 StPO) erkennbar, hält vor dem Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer verkennt insbesondere, dass das von ihm angestrebte betreute Wohnen mit niederschwelligen Überwachungsmöglichkeiten - angesichts der schweren Suchtproblematik und der erheblichen Wiederholungsgefahr - derzeit noch nicht als adäquate "stationäre" Ersatzmassnahme in Frage kommt. Unzureichend erscheint insbesondere auch die ihm vorschwebende Auflage, sich "z.B. ab 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr" im Wohnheim aufzuhalten. Eine ärztliche Suchtbehandlung könnte - gestützt auf einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO) und gestützt auf eine allfällige glaubhaft dargelegte Therapiebereitschaft - derzeit auch haftvollzugsbegleitend angeordnet werden. Wenn er demgegenüber vorbringt, im Falle eines deliktischen Rückfalls erscheine "die Ermittlung der mutmasslichen Tatorte und die Aufklärung möglicher Delikte einfach", verkennt er die (teilweise präventiven) Zwecke der strafprozessualen Haft wegen Wiederholungsgefahr.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 64 BGG sind erfüllt, weshalb das Gesuch zu bewilligen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Advokat Gabriel Giess wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juli 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster