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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_676/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. April 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Gibor, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtliches Gehör, Willkür, Verletzung des Anklagegrundsatzes, Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. April 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.X.________ wird vorgeworfen, zusammen mit dem Mitbeschuldigten Y.________ im Kokainhandel tätig gewesen zu sein. Im Einzelnen habe er im November/Dezember 2008 von Y.________ 400 Gramm Kokain zum Weiterverkauf erhalten. Vor dem 19. Februar 2009 habe er von diesem weitere 500 Gramm Kokain entgegengenommen und davon bis zum 19. Februar 2009 200 Gramm verkauft. Schliesslich habe er Y.________ am 13. März 2009 angefragt, ob er eine Portion von 10 Gramm Kokain zum Weiterverkauf an eine Drittperson bekommen könne. 
 
B.   
Aufgrund dieses Sachverhalts erklärte das Bezirksgericht Zürich A.X.________ mit Urteil vom 19. März 2012 der mehrfachen Widerhandlung gegen aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6, teils in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu 32 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 26 Monaten auf, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren; für den restlichen Teil der Freiheitsstrafe ordnete es den Vollzug an. 
 
Auf Berufung des Beurteilten hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.X.________ am 10. April 2013 in einem Punkt von der Anklage der Widerhandlung gegen aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG i.V.m. aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG frei und setzte die Freiheitsstrafe auf 30 Monate, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, herab. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf. Den unbedingt vollziehbaren Teil der Strafe setzte es auf 6 Monate fest. 
 
C.   
A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die vor der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder sein Plädoyer wörtlich wiedergibt, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. 
 
2.   
Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Deren Übergangsbestimmungen basieren auf dem Grundsatz, die bisherigen Verfahrensordnungen von Bund und Kantonen möglichst rasch durch die StPO zu ersetzen. Art. 448 Abs. 1 StPO legt dementsprechend fest, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. BGE 137 IV 352 E. 1.2 mit Hinweis). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung behalten vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung angeordnete oder durchgeführte Verfahrenshandlungen ihre Gültigkeit. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, sind die vor dem Inkrafttreten der StPO vorgenommenen Verfahrenshandlungen im Lichte des früheren kantonalen Strafprozesssrechts zu beurteilen (angefochtenes Urteil S. 6 f.). 
 
Die Anwendung einfachen kantonalen Rechts ist gemäss Art. 95 BGG von der Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen. Sie kann mit Beschwerde an das Bundesgericht nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9 BV (BGE 138 I 225 E. 3.1). 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Der Beschwerdeführer erhebt zunächst eine ganze Reihe formeller Rügen. So beanstandet er, das Protokoll der ersten Einvernahme vom 26. Mai 2010 sei durch den Protokollführer nicht unterzeichnet worden. Die Bestimmungen der Zürcher Strafprozessordnung über die Protokollierung von Einvernahmen seien zwingender Natur. Ihre Beachtung bilde Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und seine Verwendung im Strafprozess. Ein nicht unterschriebenes Protokoll sei nichtig. Es könne daher gestützt auf dieses Protokoll keine Verurteilung erfolgen (Beschwerde S. 4 f.).  
 
3.1.2. Die Vorinstanz führt aus, der Protokollführer habe das Protokoll der Hafteinvernahme vom 26. Mai 2010 nicht unterzeichnet. Dies stelle indes lediglich die Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar, die keine weiteren Folgen, insbesondere auch nicht die Nichtigkeit der fraglichen Einvernahme, nach sich ziehe. Die erwähnte Hafteinvernahme sei demnach verwertbar (angefochtenes Urteil S. 11).  
 
3.1.3. Gemäss § 32 Abs. 1 StPO/ZH werden über alle Verhandlungen und Verfügungen Protokolle geführt, welche über Ort und Zeit der Handlung, die Namen der anwesenden Personen und die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften Auskunft geben. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung soll der Untersuchungsbeamte zu wichtigen Einvernahmen von Zeugen und Angeschuldigten einen Sekretär beiziehen, der das Protokoll mitzuunterzeichnen hat.  
 
3.1.4. Die Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2010 (Untersuchungsakten act. 2/1) wurde vom Staatsanwalt unter Beiziehung eines Protokollführers durchgeführt. Auf der ersten Seite des Protokolls sind die Anwesenden aufgeführt; auf der letzten Seite finden sich die Unterschriften des Staatsanwalts und des Beschwerdeführers. Der für die Protokollierung beigezogene Beamte hat das Protokoll nicht unterzeichnet. Nach der Lehre stellt die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls durch den Staatsanwalt und seinen Sekretär (vgl. § 25 Abs. 2 StPO/ZH) ein Gültigkeitserfordernis dar. Demgegenüber sei die Mitunterzeichnung durch den Protokollführer eine blosse Ordnungsvorschrift (Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 2007, § 32 N 8; vgl. auch Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für die Untersuchungsführung, Januar 2007, Ziff. 32.10 N 6). Nichtigkeit ist demzufolge lediglich dann anzunehmen, wenn die Unterschrift des Protokollverantwortlichen fehlt (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N 572). Die Verantwortung für das Protokoll lag bei der fraglichen Hafteinvernahme offensichtlich beim Staatsanwalt. Dem Polizeibeamten kam lediglich die Stellung einer unselbstständigen Hilfskraft zu. Die Vorinstanz nimmt daher zu Recht an, der Umstand, dass dieser das Protokoll nicht unterzeichnet habe, führe nicht zu dessen Unverwertbarkeit. Diese Auffassung ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner, es seien ihm in der Schlusseinvernahme weder das Untersuchungsergebnis noch die wesentlichen Beweismittel mit Aktenhinweis, namentlich die überwachten Gespräche und protokollarischen Aussagen der Mitbeschuldigten, vorgehalten worden. Das Vorverfahren sei deshalb nicht gesetzeskonform abgeschlossen worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege dem zu beurteilenden Fall ein umfangreiches und kompliziertes Verfahren zugrunde, so dass eine Schlusseinvernahme erforderlich gewesen sei. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft eine solche mit Schlussvorhalt tatsächlich durchgeführt. Bei dieser Sachlage hätte sie die Einvernahme gesetzeskonform abhalten müssen. Mangels korrekter Schlusseinvernahme habe daher zwingend ein Freispruch oder jedenfalls eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen (Beschwerde S. 5 ff.).  
 
3.2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Staatsanwaltschaft habe in der Einvernahme vom 10. Oktober 2011 auf die aufgezeichneten Telefongespräche verwiesen. Insoweit sei der Beschwerdeführer hinreichend auf die wesentlichen Beweismittel, auf welche sich die Anklage stützte, hingewiesen worden. Zudem seien ihm sämtliche ihm vorgeworfenen Delikte zusammengefasst vorgehalten worden. Der Beschwerdeführer verkenne, dass eine Schlusseinvernahme vor Abschluss der Untersuchung im Sinne von Art. 317 StPO nur in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren vorgesehen sei. Das gegen ihn geführte Strafverfahren stelle kein solches Vorverfahren dar. Entsprechend habe kein Anlass bestanden, eine Schlusseinvernahme durchzuführen. Im Übrigen sei Art. 317 StGB eine blosse Ordnungsvorschrift (angefochtenes Urteil S. 13).  
 
3.2.3. Die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte am 10. Oktober 2011, mithin nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, beurteilt sich die Gültigkeit der Schlusseinvernahme somit nach neuem Recht (angefochtenes Urteil S. 12).  
 
Gemäss Art. 317 StPO befragt die Staatsanwaltschaft in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. 
 
3.2.4. Nach der Botschaft dient die Bestimmung von Art. 317 StPO einerseits dazu, in konzentrierter, übersichtlicher Form die Deliktsvorwürfe und die Haltung der beschuldigten Person dazu festzuhalten. Die im weiteren Verfahrensverlauf mit den Akten befasste Strafbehörde soll sich anhand der Schlusseinvernahme sofort ein Bild über den Fall machen können. Andererseits stellt diese eine Selbstkontrolle für den Staatsanwalt dar, der dadurch veranlasst wird festzustellen, ob die Deliktsvorwürfe genügend abgeklärt sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1270 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch Urteil 1B_101/2013 30. Mai 2013 E. 2.4). Darüber hinaus bildet die Schlusseinvernahme Teil des rechtlichen Gehörs ( NATHAN LANDSHUT, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 317 N 1; SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 317 StPO N 4).  
 
In der Einvernahme vom 10. Oktober 2011 (Untersuchungsakten act. 2/7) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu den Aussagen des Mitbeschuldigten Y.________ in der Konfrontation zu äussern. Ausserdem wurde ihm der Sachverhalt in Form der Anklage zur abschliessenden Stellungnahme vorgehalten. Damit ist den Anforderungen an die Schlusseinvernahme im vorliegenden Verfahren Genüge getan. Im Übrigen handelt es sich, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, bei Art. 317 StPO um eine Ordnungsvorschrift. Eine Schlusseinvernahme ist demnach nicht zwingend, und ihr Fehlen hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Anklage ( LANDSHUT, a.a.O., Art. 317 N 4; STEINER, a.a.O., Art. 317 StPO N 5; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 317 N 4; Pierre Cornu, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale, 2011, Art. 317 N 7). Damit kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein umfangreiches und kompliziertes Vorverfahren im Sinne der Bestimmung vorliegt (vgl. dazu den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 11. April 2013 [BStGer SK.2012.39 E. 4.2], bei welchem die Anklageschrift im Kern auf 12 Ordner umfassende Polizeiberichte und 14 Ordner Rechtshilfeakten, je mit Beilagen von 20 bzw. 31 Ordnern, beruhte und sich die Befragungen der beiden Angeschuldigten auf über 2'000 bzw. 4'000 Seiten erstreckte). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, der Belastungszeuge und Mitbeschuldigte Y.________ sei in der Einvernahme vom 1. Juni 2010 spezifisch zu seinen Drogengeschäften mit ihm (dem Beschwerdeführer) befragt worden. Diese Einvernahme sei ihm nie angezeigt worden, so dass weder er selbst noch sein Verteidiger Gelegenheit gehabt hätten, daran teilzunehmen. Die Verletzung des Teilnahmerechts führe zur Nichtigkeit der Einvernahme; diese sei daher nicht verwertbar. Da es sich dabei um ein Hauptbeweismittel handle, müsse die Unverwertbarkeit zum Freispruch führen. Infolge Fernwirkung des Beweisverbots sei auch die Konfrontationseinvernahme vom 14. Juli 2011 nicht verwertbar, denn diese stütze sich inhaltlich auf die vorangehende nichtige polizeiliche Einvernahme. Indem die Vorinstanz auf diese schon im Berufungsverfahren vorbebrachten Argumente nicht eingehe, verletze sie zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 7 f.).  
 
3.3.2. Die Vorinstanz nimmt an, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. Juli 2011 zu den Aussagen des Mitangeschuldigten Y.________ Stellung nehmen und diesbezüglich Ergänzungsfragen stellen können. Es sei ihm mithin in angemessener und ausreichender Weise Gelegenheit geboten worden, den ihn belastenden Aussagen des Belastungszeugen entgegenzutreten. Damit seien seine Verteidigungsrechte vollumfänglich gewahrt worden. Die polizeiliche Einvernahme von Y.________ vom 1. Juni 2010 enthalte keine weitergehenden Belastungen gegen den Beschwerdeführer als die Konfrontationseinvernahme vom 14. Juli 2011. Der Beschwerdeführer habe somit zu sämtlichen Belastungen von Y.________ Stellung nehmen und Ergänzungsfragen stellen können (angefochtenes Urteil S. 14 f.).  
 
3.3.3. Gemäss § 14 Abs. 1 i.V.m § 25 Abs. 2 StPO/ZH wird dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit gegeben, den Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor dem Untersuchungsbeamten bzw. Staatsanwalt beizuwohnen und an sie Fragen zu richten, welche zur Aufklärung der Sache dienen können. Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständigen, bei welchen diese Vorschriften nicht beachtet wurden, sind nach § 15 StPO/ZH nichtig, soweit sie den Angeschuldigten belasten.  
 
3.3.4. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Der Mitbeschuldigte Y.________ wurde am 1. Juni 2010 im Auftrag des zuständigen Staatsanwaltes von der Kantonspolizei Zürich zum Betäubungsmittelhandel mit dem Beschwerdeführer einvernommen (Untersuchungsakten act. 3/2). An dieser Befragung nahm der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht teil. Indes wurde dieser mit Y.________ am 14. Juli 2011 konfrontiert (Untersuchungsakten act. 2/6). In der Einvernahme vom 1. Juni 2010 hat der Mitbeschuldigte Y.________ den Beschwerdeführer nach den insoweit unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz nicht weitergehend belastet als in der Konfrontationseinvernahme vom 14. Juli 2011. Namentlich hat er damals mehrfach in Abrede gestellt, mit dem Beschwerdeführer Drogengeschäfte gemacht zu haben (Untersuchungsakten act. 3/2 S. 4, 14). Der Beschwerdeführer konnte daher zu sämtlichen Belastungen des Mitangeschuldigten Stellung nehmen. Der Verwertbarkeit der sowohl in der Einvernahme vom 1. Juni 2010 als auch in der Konfrontationseinvernahme gemachten Aussagen von Y.________ steht daher nichts entgegen.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine mangelhafte Auswertung und Dokumentation der Ergebnisse der überwachten, zumeist fremdsprachigen Gespräche. Wesentlicher Punkt bei diesen Gesprächen sei der präzise Wortlaut bezüglich der Unterscheidung der Bezeichnung "X.a.________" als Übername und seines Familiennamens "X.________". Der Beschwerdeführer rügt, die Gesprächsprotokolle enthielten diverse Erläuterungen hinsichtlich der verwendeten Geheimsprache. Die Übersetzer und Verfasser der nicht unterzeichneten Gesprächsprotokolle seien indes nicht bekannt. Zudem sei die Vorgehensweise bei der Übersetzung nicht dokumentiert und seien weder die Texte in der Originalsprache noch die Tonträger vorhanden. Schliesslich sei nicht ersichtlich, ob die Übersetzer über ihre Pflichten belehrt worden seien. Aufgrund dieser Mängel lasse sich nicht überprüfen, ob die Gespräche korrekt, präzis und vollständig abgehört, protokolliert und übersetzt worden seien. Damit seien sie nicht verwertbar. Die Vorinstanz sei auf diese Rüge nicht eingegangen (Beschwerde S. 8 ff.). Die beanstandeten formellen Mängel hätten in materieller Hinsicht eine gewichtige Bedeutung, zumal die Vorinstanz annehme, er sei mit der als "X.a.________" bezeichneten Person, von dem in den überwachten Gesprächen die Rede sei, identisch. Er habe indes schon im Untersuchungsverfahren und vor den kantonalen Instanzen geltend gemacht, die Polizei habe im Protokoll einen falschen Wortlaut des Gesprächs transkribiert. Die Strafbehörden seien aber auf seine Einwände nicht eingegangen und hätten keine Abklärungen getroffen, namentlich hätten sie es unterlassen, den Tonträger beizuziehen und abzuhören. Damit hätten die kantonalen Instanzen den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft festgestellt (Beschwerde S. 11 ff.). Die Frage sei insofern bedeutsam, als der Mitangeklagte Z.________ den Übernamen "der X.b.________" trage (Beschwerde S. 18).  
 
3.4.2. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer seien anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. Juli 2011 sämtliche ihn belastenden aufgezeichneten Telefongespräche und Audioüberwachungen vorgespielt worden. Bei all diesen, teilweise auf Serbisch geführten Gesprächen habe die Dolmetscherin, die zu Beginn der Einvernahme auf ihre Pflichten bzw. auf die entsprechenden Strafbestimmungen gemäss Art. 307 und 320 StGB hingewiesen worden sei, bestätigt, dass der Inhalt der Telefongespräche dem Inhalt des Wortprotokolls entspreche. Damit seien die aufgezeichneten Telefongespräche bzw. Audioüberwachungen rechtsgenügend übersetzt und dem Beschwerdeführer hinreichend vorgehalten worden. Die Beweismittel seien vollumfänglich gegen den Beschwerdeführer verwertbar (angefochtenes Urteil S. 15).  
 
3.4.3. Aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergibt sich für den Angeklagten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Die Beweismittel müssen in den Untersuchungsakten vorhanden sein und es muss aktenmässig belegt sein, wie sie produziert wurden (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteil 6P.168/2004 vom 3. Mai 2005 E. 2.1; vgl. auch unten E. 3.6.3). Dies gilt auch für die Transkription von Telefonüberwachungen. Übersetzte Telefonabhörungsprotokolle dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden, soweit den Strafakten nicht zu entnehmen ist, wer sie wie produziert hat und ob die Dolmetscher auf die Straffolgen von Art. 307 StGB für falsches Gutachten oder falsche Übersetzung hingewiesen wurden (BGE 129 I 85 E. 4.1 und 4.2; Urteil 6B_80/2012 vom 14. August 2012 E. 1.4).  
 
3.4.4. In der erstinstanzlichen Verhandlung verfügte der Vorsitzende, dass die gesamten TK-Bewilligungen im Verfahren DG 110089 (Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Z.________) beigezogen und den Parteien zur Einsicht- und Stellungnahme vorzulegen seien. Die Verteidiger des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten Y.________ hätten nach Einsicht in die entsprechenden Akten auf Stellungnahme verzichtet (erstinstanzliches Urteil S. 4). Diese Akten standen auch der Vorinstanz zur Verfügung, zumal die Berufungsverhandlungen gegen den Beschwerdeführer gleichzeitig wie diejenigen gegen die Mitangeklagten Z.________ und Y.________ stattfanden (angefochtenes Urteil S. 5). Im Übrigen geht aus den Befragungsprotokollen hervor, dass dem Beschwerdeführer die belastenden, teils auf Deutsch, teils auf Serbisch geführten Telefongespräche und Audioüberwachungen im Beisein seines Verteidigers vorgespielt worden sind. Zudem war bei der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten Y.________ die Dolmetscherin für Serbisch anwesend, die auf ihre Pflichten und die Strafdrohung gemäss den Art. 307 und 320 StGB hingewiesen wurde und die nach dem Vorhalt der Telefongespräche jeweils bestätigte, dass der Inhalt des vorgespielten Gesprächs dem Inhalt des Wortprotokolls entspreche (Untersuchungsakten act. 2/6 S. 2, 3, 4 und 5). Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer je Einsichtnahme in bzw. Beizug der originalen Gesprächsaufnahmen beantragt und die kantonalen Instanzen dies verwehrt hätten. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die erhobenen Beweise verwertbar sind, ist daher nicht zu beanstanden.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Der Beschwerdeführer rügt überdies eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Tathandlungen seien in der Anklageschrift zeitlich, örtlich und sachlich viel zu ungenau, unvollständig und damit ungenügend dargelegt. So nenne Ziff. 1 der Anklageschrift weder den Ort, wo er die 400 Gramm Kokain entgegengenommen haben solle, noch den Reinheitsgehalt der Betäubungsmittel. Desgleichen fehlten Angaben darüber, ob es sich um eine oder mehrere Übernahmen gehandelt habe und ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt seien. Sehr unbestimmt umschrieben sei zudem der Tatzeitraum. Auch in Ziff. 2 der Anklageschrift werde nicht ausgeführt, ob eine oder mehrere Übergaben vorlägen. Darüber hinaus würden die Tatzeit gänzlich offengelassen und kein Tatort genannt. Eine Entgegennahme "vor dem 19. Februar 2009" könne alles heissen und "umfasse eine an die Ewigkeit angenäherte Endlichkeit". Örtliche Angaben fehlten schliesslich auch in Ziff. 3 der Anklageschrift. Zudem werde kein Preis angeführt und bezüglich des Abnehmers nur ein Spitzname angeführt. Insgesamt sei der Sachverhalt weder detailliert noch konkretisiert dargelegt. Gestützt auf eine derart unbestimmte und unvollständige Anklageschrift könne keine Verurteilung erfolgen (Beschwerde S. 13 ff.).  
 
Zudem macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Immutabilitätsprinzips geltend. Der von der Vorinstanz zum Vorfall unter der Anklageziffer 2 festgestellte Sachverhalt decke sich nicht mit demjenigen der Anklage. Die Vorinstanz werfe ihm vor, er habe 300 Gramm Kokain zum Weiterverkauf erhalten. Davon sei in Ziff. 2 der Anklageschrift jedoch nicht die Rede (Beschwerde S. 29 f.). 
 
3.5.2. Die Vorinstanz führt aus, dem Beschwerdeführer werde in sämtlichen Anklageziffern genau vorgeworfen, welche Betäubungsmittel er in welcher Menge erhalten bzw. besessen habe. Auch in zeitlicher Hinsicht werde genügend klar umschrieben, wann er die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe. Hinreichend konkret erscheine die Anklageschrift schliesslich auch in örtlicher Hinsicht. Zwar erscheine sie in diesem Punkt als weniger präzise. Der Beschwerdeführer wisse indes auch in dieser Hinsicht, was ihm vorgeworfen werde, so dass er seine Verteidigungsrechte angemessen habe ausüben können. Das Anklageprinzip sei nicht verletzt (angefochtenes Urteil S. 16 f.).  
 
3.5.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des Bundesgerichts 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2). Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden.  
 
Die Bestandteile der Anklageschrift werden abschliessend in Art. 325 Abs. 1 StPO aufgelistet. Diese bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). 
 
3.5.4. Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer vor, er sei von seinem Wohnort aus dem Kokainhandel nachgegangen, wobei er die Betäubungsmittel jeweils an einem unbekannten Ort aufbewahrt habe. Im Einzelnen wirft sie ihm vor, er habe im November/Dezember 2008 von Y.________ eine Menge von 400 Gramm Kokain zum Weiterverkauf erhalten (Ziff. 1). Vor dem 19. Februar 2009 habe er von Y.________ weitere 500 Gramm Kokain für Fr. 65.-- pro Gramm erhalten, worauf er davon bis am 19. Februar 2009 eine Menge von 200 Gramm verkauft habe und Y.________ vom Verkaufspreis noch Fr. 28'000.-- schuldig geblieben sei (Ziff. 2). Ferner habe er Y.________ am 13. März 2009 angefragt, ob er von diesem eine Portion von 10 Gramm Kokain zum Weiterverkauf an einen "V.________" erhalten könne, wozu es jedoch nicht gekommen sei, weil Y.________ dannzumal lediglich eine Portion von 50 Gramm Kokain besessen habe (Ziff. 3). Schliesslich habe der Beschwerdeführer am 19. März 2009 eine Menge von 160 Gramm Kokain besessen und Y.________ noch Fr. 10'000.-- geschuldet, wobei seine Abnehmer ihrerseits noch Fr. 3'400.-- geschuldet hätten (Ziff. 4).  
 
3.5.5. Die Anklageschrift verletzt das Akkusationsprinzip nicht. Es mag zutreffen, dass diese eher knapp gehalten ist und die Vorwürfe in örtlicher und zeitlicher Hinsicht in gewissem Masse als vage erscheinen. Dennoch ist der Anklagevorwurf unverwechselbar und genügend konkret umschrieben. Für den Beschwerdeführer war in klarer Weise ersichtlich, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden und er war ohne weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. So genügt nach der Rechtsprechung, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_441/2013 4. November 2013 E. 3.2; 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.3; 6B_830/2008 vom vom 27. Februar 2009 E. 2.4; vgl. auch Stefan Heimgatner/Marcel Alexander Niggli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 325 StPO N 37). Damit unterscheidet sich die vorliegende Anklageschrift wesentlich von derjenigen, die in dem vom Beschwerdeführer angerufenen bundesgerichtlichen Entscheid zu beurteilen war, in welcher die der beschuldigten Person zur Last gelegten Drogengeschäfte nur mit pauschalen Angaben umschrieben waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 E. 2.4.1; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 16).  
 
Das angefochtene Urteil verletzt auch nicht das Immutabilitätsprinzip. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die Anklageziffer 2 an, der Sachverhalt, wie ihn die erste Instanz ermittelt habe, sei mit der Ausnahme, dass für den Weiterverkauf ein Betrag von Fr. 65.-- pro Gramm vorgesehen gewesen sei, zweifelsfrei erstellt (angefochtenes Urteil S. 28). Die Anklage legt dem Beschwerdeführer in Ziff. 2 zur Last, er habe vor dem 19. Februar 2009 von Y.________ 500 Gramm Kokain für Fr. 65.-- pro Gramm erhalten und davon bis zum 19. Februar 2009 200 Gramm verkauft. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt vom Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, abgewichen sein soll, wenn sie annimmt, der Beschwerdeführer habe von Y.________ 300 Gramm Kokain  zum Weiterverkauferhalten (angefochtenes Urteil S. 27), ist unerfindlich.  
 
3.6.  
 
3.6.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Hauptberichte der Polizei lägen nicht bei den Akten. Es sei lediglich ein einziger Nachtrag vorhanden (Beschwerde S. 17 f.). Ausserdem fehlten sowohl die Protokolle der (staatsanwaltlichen) Einvernahmen des Mitbeteiligten Z.________ und - mit Ausnahme der Hafteinvernahme - diejenigen von Y.________ als auch die Protokolle deren Befragungen in der ersten und zweiten Instanz (Beschwerde S. 18 f.). Schliesslich sei in den Akten auch nicht das Ergebnis der Anklageprüfung im erstinstanzlichen Hauptverfahren dokumentiert. Durch die Vorenthaltung der Polizeiberichte und Einvernahmeprotokolle würden die Dokumentationspflicht und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem sei die Vorinstanz auf diese Rüge überhaupt nicht eingegangen. Die fehlende Dokumentation der Anklageprüfung verletze Art. 329 Abs. 1 StPO (Beschwerde S. 19).  
 
3.6.2. Die Vorinstanz erwägt, der Anzeigerapport vom 7. September 2009 sowie der Ermittlungsbericht vom 15. September 2009 der Kantonspolizei Zürich befänden sich bei den Verfahrensakten betreffend Y.________. Der Beschwerdeführer habe vollumfänglich Einsicht in diese Verfahrensakten gehabt, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt sei (angefochtenes Urteil S. 17 f.). Ein prozessrechtlich relevanter Mangel liege auch nicht darin, dass die Verfahrensleitung die Prüfung der Anklage und der Prozessvoraussetzungen nicht formell in einer Verfügung oder einer Protokollnotiz festgehalten habe (angefochtenes Urteil S. 18).  
 
3.6.3. Die effiziente Wahrnehmung des Anspruchs auf Akteneinsicht setzt voraus, dass in den Akten alles festgehalten wird, was zur Sache gehört. Alle prozessual relevanten Vorgänge müssen demnach von den Behörden in geeigneter Form festgehalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten integriert werden. Der Dokumentationspflicht kommt insofern Garantiefunktion zu, als später festgestellt werden kann, ob die prozessualen Regeln und Formen eingehalten wurden. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Angeklagte als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit der Angeklagte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formale Mängel aufweisen, und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertung erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der Angeklagte seine Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann (BGE 129 I 85 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) und Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. 
 
3.6.4. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden haben im zu beurteilenden Fall kein von ihnen erhobenes Material zurückbehalten. Die Strafakten enthalten sämtliche den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen. Die Polizeiberichte sowie die Einvernahmeprotokolle der Mitangeklagten, deren Fehlen der Beschwerdeführer beanstandet, finden sich in den Verfahrensakten in Sachen Y.________ bzw. Z.________. Diese wurden in der Berufungsverhandlung, welche gegen alle drei Beschuldigten geführt wurde beigezogen, und der Beschwerdeführer konnte in diese Einsicht nehmen. Dass dem nicht so wäre, macht er nicht geltend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.  
 
Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Dokumentation der Anklageprüfung im erstinstanzlichen Hauptverfahren kritisiert, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist die Vorprüfung der Anklage gemäss Art. 329 StPO eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung. Mit dieser summarischen Prüfung soll vermieden werden, dass in formeller oder materieller Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu einer Hauptverhandlung führen. Dabei handelt es sich nicht um eine eigentliche Anklagezulassung. Es ist dementsprechend weder ein formelles Verfahren vorgesehen noch erfolgt ein formeller Zulassungsentscheid. Hält die Verfahrensleitung die Anklage und die Akten für ordnungsgemäss, kann sie dies in einer Aktennotiz festhalten (Art. 80 Abs. 3 StPO). Der Entscheid ist den Parteien sinnvollerweise nur mitzuteilen, wenn eine Partei in dieser Phase Mängel der Anklage oder der Akten geltend gemacht hat. Die Verfügung ist als prozessleitender Entscheid nicht mit Beschwerde anfechtbar. Damit entsteht dem Beschwerdeführer auch kein Nachteil, wenn die Verfahrensleitung der ersten Instanz das Ergebnis der Vorprüfung nicht festgehalten, sondern direkt zur Hauptverhandlung vorgeladen hat (Niklaus Schmid, Handbuch N 1280 ff; ders., Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 329 N 6; Jeremy Stephenson/Roberto Zalunardo-Walser, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 329 N 1/7; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 329 N 1/14). Dass die Vorinstanz auf diese Rüge nicht eingegangen ist, schadet somit nicht. 
 
3.7.  
 
3.7.1. Der Beschwerdeführer macht alsdann eine mangelhafte Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend. Er sei nur sehr kurz befragt worden und die einzelnen Vorwürfe seien ihm nicht vorgehalten worden. Das erstinstanzliche Hauptverfahren sei daher nicht gesetzeskonform durchgeführt worden. Diesen unheilbaren Mangel habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 20).  
 
3.7.2. Die Vorinstanz erwägt, die Befragung des Beschwerdeführers vor erster Instanz sei in keiner Weise zu beanstanden. Der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren ebenso wie im gesamten Untersuchungsverfahren die ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalte bestritten. Aufgrund dieses Aussageverhaltens sei es nachvollziehbar, dass die Befragung vor dem Bezirksgericht entsprechend kürzer ausgefallen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung hinreichend Gelegenheit gehabt habe, weitergehende Ausführungen zu den ihm vorgeworfenen Taten zu machen und alles Entlastende vorzubringen. Ausserdem sei er anwaltlich vertreten gewesen, so dass auch der (damalige) Verteidiger die Möglichkeit gehabt habe, entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen (angefochtenes Urteil S. 19).  
 
3.7.3. Gemäss Art. 341 Abs. 3 StPO befragt die Verfahrensleitung zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens.  
 
3.7.4. Die Vorinstanz verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen und hernach zur Sache befragt. Dabei bestätigte er, dass er nach wie vor sämtliche Anklagevorwürfe bestreite. Seine Aussagen bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft seien weder zu korrigieren noch zu ergänzen. Anschliessend wurde ihm das Protokoll eines mit dem Mitangeklagten Y.________ geführten Gesprächs vorgehalten, zu dessen Inhalt er Stellung nahm. Weder er noch sein damaliger Verteidiger hatten weitere Anmerkungen bzw. Ergänzungsfragen zu diesem Vorwurf (Akten des Bezirksgerichts act. 16). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass die Befragung nicht gesetzeskonform durchgeführt worden sein soll.  
 
3.8.  
 
3.8.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, er sei nicht mit dem Mitangeschuldigten Z.________ konfrontiert worden. Die Vorwürfe unter Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift sowie seine Identifizierung als der "X.a.________" stützten sich auf belastende Aussagen der Mitbeteiligten Y.________ und Z.________ in den überwachten Gesprächen. Im Untersuchungsverfahren sei er nur mit Y.________ konfrontiert worden. Die kantonalen Instanzen hätten ohne Konfrontation nicht auf die belastenden Aussagen von Z.________ abstellen dürfen (Beschwerde S. 20 ff.).  
 
3.8.2. Die Vorinstanz nimmt an, Z.________ habe während des gesamten Strafverfahrens im Wesentlichen die Aussage verweigert. Da er demgemäss den Beschwerdeführer nie belastet habe, habe sich eine Konfrontationseinvernahme erübrigt. Demgegenüber habe sich der Mitangeklagte Y.________ zu dem am 6. März 2009 aufgezeichneten Gespräch zwischen ihm und Z.________ geäussert und dabei erklärt, dass es sich bei der als "X.a.________" bezeichneten Person um den Beschwerdeführer gehandelt habe. Aufgrund dieser Belastungen habe denn auch eine Konfrontationseinvernahme mit Y.________ stattgefunden, in welcher der Beschwerdeführer zum fraglichen Gespräch habe Stellung nehmen können (angefochtenes Urteil S. 21).  
 
3.8.3. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Angeschuldigte das Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV). Eine belastende Zeugenaussage ist danach grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und 4.2, je mit Hinweisen).  
 
3.8.4. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Soweit der Mitbeteiligte Z.________ die Aussage verweigert hat, hat er den Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, nicht belastet. Insofern gilt er nicht als Belastungszeuge. Im Übrigen hat der Beschuldigte nach der Rechtsprechung einen Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; 121 I 306 E. 1b; 118 Ia 462 E. 5b). Ob er je formell einen Antrag auf Konfrontation mit Z.________ gestellt hat, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben, da für den Beschwerdeführer jedenfalls anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung Gelegenheit für die Stellung von Gegenfragen bestand, zumal diese gegen alle drei Beteiligten gemeinsam geführt wurde.  
 
3.9.  
 
3.9.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, sein Telefon sei über einen Zeitraum von fast einem halben Jahr überwacht worden. Ergebnisse dieser Überwachung seien in den Akten nicht enthalten. Dies könne nur so verstanden werden, dass sich aus dieser Überwachungsmassnahme keine Belastungen ergeben hätten. Dies sei von der Staatsanwaltschaft aber unterdrückt worden. Die Vorinstanz habe sich zu diesem Einwand nicht geäussert. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 22).  
 
3.9.2. Bei den im Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführten Akten befinden sich die Protokolle aus den Telefon- und Audioüberwachungen, die ihn betreffen. Die gesamten Akten betreffend die Überwachungsmassnahmen sind in den Verfahrensakten in Sachen Z.________ integriert. Schon im erstinstanzlichen Verfahren hat der Vorsitzende die gesamten TK-Bewilligungen beigezogen und dem Beschwerdeführer zur Einsicht- und Stellungnahme vorgelegt (vgl. oben E. 6.4; erstinstanzliches Urteil S. 4, 12). Der Beschwerdeführer konnte ohne weiteres Einsicht in die Abhörprotokolle nehmen. Zudem wurde die Berufungsverhandlung auch gegen alle drei Beteiligten gemeinsam geführt. Inwiefern die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen angeblich entlastende Beweismittel unterdrückt haben soll, ist unerfindlich.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Feststellung des Sachverhalts. Er rügt, die Vorinstanz habe die Aussagen des Mitangeklagten Y.________ willkürlich gewürdigt. Y.________ habe in der Befragung vom 1. Juni 2010 ausgesagt, bei dem "X.a.________" handle es sich um ihn (den Beschwerdeführer). Er selbst habe demgegenüber stets geltend gemacht, dass er mit der im überwachten Gespräch als "X.a.________" bezeichneten Person nicht identisch sei. Aus dem fraglichen Telefongespräch gehe hervor, dass nicht von einem "X.a.________", sondern von "A.X.________" gesprochen werde. Dem Mitangeklagten Y.________ sei vor seiner Aussage ein suggestiver und täuschender Vorhalt gemacht worden, indem ihm ein falscher Wortlaut des Gesprächsprotokolls vorgelegt worden sei. Die Aussage sei daher nicht verwertbar. Statt dem Familienname "A.X.________", wie er auf dem Tonträger zu hören sei, sei ihm das Wort "X.a.________" vorgehalten worden, wie es im Gesprächsprotokoll falsch transkribiert worden sei. Im Anschluss an diesen täuschenden Vorhalt sei die suggestive Feststellung erfolgt, dass es sich beim "X.a.________" um ihn (den Beschwerdeführer) handle (Beschwerde S. 25 ff.). Er habe im Übrigen vor den kantonalen Instanzen auch darauf hingewiesen, dass in einem der abgehörten Gespräche von einem "Bruder des X.a.________" die Rede sei. Er habe indes keinen Bruder. Die Annahme der Vorinstanz, im Sprachgebrauch anderer Kulturen sei es üblich, andere Männer mit "Bruder" anzusprechen, verletze die Unschuldsvermutung (Beschwerde S. 29).  
 
4.2. Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen die Beteiligung am Drogenhandel mit dem Mitangeklagten Y.________ vorgeworfen. Dieser Vorwurf stützt sich u.a. auf ein im Rahmen der Aktion "Platin" am 19. Februar 2009 um 13:12 Uhr aufgezeichnetes Gespräch zwischen Z.________ und Y.________ sowie auf ein vorgängig um 12:34 Uhr zwischen diesen beiden geführtes Telefonat. Darin war von einem "X.a.________" die Rede. Die kantonalen Instanzen gelangen zum Schluss, bei dieser Person handle es sich um den Beschwerdeführer. Dass bei der Einvernahme vom 1. Juni 2010 von Seiten der Polizei suggestive Fragetechniken angewendet worden seien, treffe nicht zu. Es könne weder von einem beeinflussenden noch von einem täuschenden Verhalten des befragenden Polizisten ausgegangen werden, zumal Y.________ freigestanden hätte auszusagen, bei dem "X.a.________" handle es sich nicht um den Beschwerdeführer, sondern um eine andere Person (angefochtenes Urteil S. 22, 24 f.). Daran ändere nichts, dass im fraglichen Gespräch von einem "Bruder des X.a.________" die Rede sei und der Beschwerdeführer keine Geschwister habe. Denn im Sprachgebrauch anderer kulturellen Kreise sei es durchaus üblich, andere männliche Personen mit "Bruder" anzusprechen, auch wenn sie mit diesen nicht verwandt seien (angefochtenes Urteil S. 25; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 12).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn jene erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4).  
 
4.3.2. Gemäss § 144 StPO/ZH sind Fragen an den Zeugen, durch welche diesem Tatumstände vorgehalten werden, die erst durch seine Aussagen festgestellt werden sollen, möglichst zu vermeiden. Verfängliche Fragen sind untersagt. Hinsichtlich dem Verhör mit dem Angeschuldigten schreibt § 153 Abs. 1 StPO/ZH vor, die Fragen dürften nicht unbestimmt, unklar, mehrdeutig oder auf verschiedene Umstände zugleich gerichtet sein; namentlich sei die Stellung solcher Fragen zu vermeiden, in welchen eine von dem Angeschuldigten noch nicht zugestandene Tatsache als bereits zugegeben angenommen werde. Schliesslich dürfen gemäss § 154 StPO/ZH, um den Angeschuldigten zum Geständnis zu bewegen, weder Versprechen noch Vorspiegelungen, noch Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden.  
 
4.4.  
 
4.4.1. In dem am 19. Februar 2009, 12.34 Uhr, aufgezeichneten Telefongespräch erklärte Y.________ auf die Frage von Z.________, wo er sei:  
 
"Ich gehe zum 'X.a.________' [...], zu diesem 'X.a.________'" (Untersuchungsakten act. 3/2, Anhang). 
 
Rund eine halbe Stunde später unterhielten sich Y.________ und Z.________ in der überwachten Garage des letzteren über den "X.a.________", wobei Y.________ explizit bestätigte, er sei "bei ihm" gewesen (Y.________: "Hey, der 'X.a.________', der ist ...."; Z.________: "Was hast du, warst du beim ihm?"; Y.________: "Ja, logisch"; Untersuchungsakten act. 2/3 Anhang). 
 
Auf Vorhalt eines Gesprächs vom 13. März 2009 erklärte Y.________ in der polizeilichen Befragung vom 1. Juni 2010, er unterhalte sich 
 
"Wahrscheinlich mit dem 'X.a.________', mit A.X.________" (Untersuchungsakten act. 3/2 S. 10 Ziff. 61; vgl. auch S. 9 Ziff. 53 f.). 
 
 
4.4.2. Der Beschwerdeführer hat stets geltend gemacht, beim fraglichen Gespräch gehe es nicht um einen "X.a.________", sondern es werde klar sein Name "X.________" erwähnt (Untersuchungsakten act. 2/3 S. 7 f. Ziff. 39, 45). Dass der befragende Beamte im Protokoll das Wort "A.X.________" handschriftlich in "X.a.________" abänderte, trifft zu (vgl. Untersuchungsakten act. 2/3 S. 7 Ziff. 39). Doch entspricht die korrigierte Fassung der Transkription des Gesprächs vom 6. März 2009 (vgl. Untersuchungsakten act. 2/3 Anhang). Der vom Beschwerdeführer eingenommene Standpunkt ergäbe nur einen Sinn, wenn die Mitbeteiligten Y.________ und Z.________ eine dritte Person als "X.a.________" bezeichnet hätten. Dafür liegen nach der zutreffenden Auffassung der kantonalen Instanzen indes keine Hinweise vor. Dafür spricht schon, dass in einem weiteren aufgezeichneten Telefongespräch zwischen Y.________ und Z.________ vom 6. März 2010 eine Verbindung zwischen dem Vornamen des Beschwerdeführers und dem "X.a.________" hergestellt wird (angefochtenes Urteil S. 24 f.; erstinstanzliches Urteil S. 11 f.) :  
Z.________: "Hey, wo bist du [..]?" 
Y.________: "Nichts, da beim A.X.________. Und du?". 
Z.________: "Beim A.X.________, beim 'X.a.________'?" (Urk. 2/3, Anhang). 
Y.________: "Ja" (Untersuchungsakten act. 3/2 , Anhang). 
 
Zudem hat Y.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juni 2010 bestätigt, dass mit der als "X.a.________" bezeichneten Person der Beschwerdeführer gemeint gewesen sei (Untersuchungsakten act. 3/2 S. 4). Schliesslich führt auch der Umstand, dass Z.________ zu Beginn des Untersuchungsverfahrens, als er noch nicht namentlich bekannt war, von den Ermittlungsbehörden als "unbekannter Mann, genannt 'X.a.________'" bezeichnet wurde, zu keinem anderen Ergebnis. Denn es kann ausgeschlossen werden, dass die in den Gesprächen zwischen Y.________ und Z.________ als "X.a.________" bezeichnete Person mit Z.________ identisch ist, da dieser andernfalls von sich selbst in der dritten Person gesprochen hätte (angefochtenes Urteil S. 25; erstinstanzliches Urteil S. 12). Nichts anderes gilt für die Feststellung der Vorinstanz, im Sprachgebrauch anderer kultureller Kreise sei es üblich auch Personen mit "Bruder" anzusprechen, obwohl es sich nicht um leibliche Brüder handle. So habe auch Z.________ seinen Cousin Y.________ Bruder genannt (erstinstanzliches Urteil S. 12; vgl. Untersuchungsakten act. 2/3 Anhang, Gespräch vom 19.2.2099, 13.12 Uhr). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, mit der als "X.a.________" bezeichneten Person handle es sich um den Beschwerdeführer, nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar. 
 
4.4.3. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz eine suggestive Fragestellung in der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juni 2010 verneint hat. Y.________ bestätigte bei dieser Einvernahme, dass mit der als "X.a.________" bezeichneten Person der Beschwerdeführer gemeint gewesen sei (Untersuchungsakten act. 3/2 S. 4). Im Einzelnen wurde ihm vorgehalten:  
 
"Bei diesem 'X.a.________', zu welchem Sie kurz gehen wollten, hatte es sich um den bereits genannten A.X.________ gehandelt. Können Sie das bestätigen?" (Untersuchungsakten act. 3/2 S. 4 Ziff. 17). 
 
Unklare, mehrdeutige oder suggestiv angelegte Fragen, welche eine bestimmte Antwort nahe legen oder eine bestimmte Erwartung des Vernehmenden erkennen lassen, sind unzulässig. Der Vorhalt bei der an Y.________ gerichteten Frage legt nicht eine bestimmte Antwort nahe. Der Mitangeklagte wurde im Anschluss an den Vorhalt klar gefragt, "können Sie das bestätigen?" Diese Formulierung lässt weder eine bestimmte Erwartung des Fragenden erkennen noch lässt sie nur eine eingeschränkte Auswahl an Antworten zu. Selbst wenn man eine Suggestivfrage bejahen wollte, führte dies nicht zur Unverwertbarkeit der Aussage, da das Verbot von Suggestivfragen, soweit diese jedenfalls nicht einer Täuschung (§ 154 StPO/ZH) gleichkommen, nach dem früheren kantonalen Strafprozessrecht lediglich eine Ordnungsvorschrift darstellte ( Schmid, Strafprozessrecht, N 627; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 2007, § 153 N 1 ff., 14 f. und § 154 N 5 ff., 28; vgl. auch § 144 N 6 f., N 9 f.; ferner Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 62 N 11; Daniel Häring, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 143 StPO N 37). Inwiefern Y.________ durch den Hinweis auf das TK-Protokoll getäuscht worden sein soll, ist unerfindlich. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der Anklageschrift eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz nehme in Bezug auf die Anklageziffer 1 einerseits an, er habe im November/Dezember 2008 400 Gramm Kokain erhalten. An anderer Stelle führe sie aus, er habe in dieser Periode die genannten Betäubungsmittel verkauft. Und schliesslich gehe sie davon aus, er sei in diesem Zeitraum nicht mehr im Besitz der Drogen gewesen, er habe sie mithin bereits früher verkauft. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei in diesem Punkt absolut widersprüchlich (Beschwerde S. 30).  
 
Bezüglich Anklageziffer 2 nehme die Vorinstanz einerseits an, er habe  am 19. Februar 2009 ("an diesem genauen Tag") 500 Gramm Kokain von Y.________ erhalten. An anderer Stelle lege sie dar, die Entgegennahme von nunmehr nur noch 300 Gramm Kokain sei  vor dem 19. Februar 2009, mithin irgendeinmal vor diesem Datum, erfolgt (Beschwerde S. 31).  
 
5.2. In Ziff. 1 der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe im November/Dezember 2008 von Y.________ eine Menge von 400 Gramm Kokain zum Weiterverkauf erhalten. Die Vorinstanz erachtet diesen Anklagesachverhalt als erstellt. Entgegen der Auffassung der ersten Instanz gelangt sie indes zum Schluss, da sich die Anklage auf das Erhalten des Kokains beschränke, dürfe dem Beschwerdeführer nicht zusätzlich vorgeworfen werden, er habe dieses weiterverkauft (angefochtenes Urteil S. 23 Ziff. 4.2 und 4.2.1). Für ihren Schluss stützt sich die Vorinstanz auf das überwachte Gespräch zwischen Y.________ und Z.________ vom 19. Februar 2009 und die Aussagen von Y.________ (angefochtenes Urteil S. 26 Ziff. 4.2.4 f. und S. 28 Ziff. 4.3.3). Inwiefern hier die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig und das angefochtene Urteil widersprüchlich sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Die Rüge grenzt an Trölerei. Dass der Mitangeklagte in seinen Einvernahmen bestritten hat, mit dem Beschwerdeführer Drogengeschäfte getätigt hat, führt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 28) zu keiner anderen Beurteilung  
 
Gemäss Anklageziffer 2 erhielt der Beschwerdeführer vor dem 19. Februar 2009 von Y.________ weitere 500 Gramm Kokain für Fr. 65.-- pro Gramm, worauf er davon bis am 19. Februar 2009 eine Menge von 200 Gramm verkauft habe und Y.________ vom Verkaufspreis noch Fr. 28'000.-- schuldig geblieben sei. Die Vorinstanz erachtete als nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer vor dem 19. Februar 2009 einmal mindestens 300 Gramm Kokain von Y.________ zum Weiterverkauf erhalten habe (angefochtenes Urteil S. 28 Ziff. 4.3.2 und 4.3.4). Die Entgegennahme einer Menge von 500 Gramm hält sie demgegenüber in Übereinstimmung mit der ersten Instanz nicht für erstellt (angefochtenes Urteil S. 27 Ziff. 4.3; erstinstanzliches Urteil S. 14 ff.). Diesem Schluss steht nicht entgegen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihren Erwägungen zur geltend gemachten Verletzung des Anklageprinzips ausführt, in der Anklageschrift werde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen, er habe  am 19. Februar 2009 von Y.________ 500 Gramm Kokain erhalten (angefochtenes Urteil S. 17 Ziff. 3.10.3). Die ungenaue Wiedergabe des Anklagevorwurfs in diesem Punkt begründet keine Willkür.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift umfassten lediglich den Erhalt von Kokain. Besitz und Verkauf seien in diesem Sachverhalt nicht enthalten. Es gehe daher nicht an, ihm im Rahmen der Strafzumessung vorzuhalten, dass er in einem beträchtlichen Umfang am Kokainhandel beteiligt gewesen und ein wichtiges Bindeglied zwischen Drogenhändlern und -abnehmern gewesen sei. Ausserdem verkenne die Vorinstanz bei der Herabsetzung der Einsatzstrafe, dass er nicht nur in Bezug auf Ziff. 4 der Anklageschrift (160 Gramm Kokain) freigesprochen worden sei, sondern dass zusätzlich auch der Schuldspruch wegen Verkaufs von 400 Gramm Kokain wegfalle. Schliesslich unterlasse es die Vorinstanz, bei der Festsetzung der Strafe die gegen die im selben Berufungsverfahren beurteilten Mitangeklagten ausgesprochenen Strafen mitzuberücksichtigen (Beschwerde S. 23 f.).  
 
6.2. Die Vorinstanz nimmt unter Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil an, die Delinquenz des Beschwerdeführers wiege objektiv nicht mehr leicht. Er habe sich wiederholter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Gesamtmenge von insgesamt 710 Gramm Kokaingemisch schuldig gemacht. Davon habe er 700 Gramm zum Weiterverkauf erhalten. Die restlichen 10 Gramm habe er von Y.________ erhalten wollen, um diese sogleich weiter zu verkaufen. Der Beschwerdeführer habe sich damit während mindestens vier Monaten in einem beträchtlichen Masse im Kokainhandel betätigt, wobei es einmal, in einem ganz kleinen Umfang, bei einem "Anstalten treffen" geblieben sei. In Bezug auf die Täterkomponenten führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe selbst weder Kokain konsumiert noch sei er gar süchtig gewesen. Aufgrund der wiederholten Deliktsbegehung und der konkreten Menge des erhaltenen Kokains könne nicht von einem "unentgeltlichen Kollegendienst" ausgegangen werden. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Kokainhandels erwerbstätig gewesen sei und er nicht geltend gemacht habe, in finanziellen Nöten gewesen zu sein, sei davon auszugehen, dass er aus rein egoistischen Gründen mit Kokain gehandelt habe. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Anklagepunkt 4 freigesprochen wurde, setzt die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 30 Monaten fest. Da sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkten, erachtet sie eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen als angemessen (angefochtenes Urteil S. 33 ff.).  
 
6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).  
 
6.4. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. So ist namentlich nicht zu beanstanden, dass sie dem Beschwerdeführer im Rahmen der Strafzumessung eine Beteiligung am Kokainhandel anlastet. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass der Beschwerdeführer die Drogen von Y.________ zum Weiterverkauf erhielt. Dass dem Beschwerdeführer in der Anklageziffer 1 der Weiterverkauf nicht explizit vorgeworfen wird und er dementsprechend auch nicht in diesem Sinne schuldig gesprochen worden ist (angefochtenes Urteil S. 23 E. 4.2.1 und 27 E. 4.2.6; vgl. erstinstanzliches Urteil S. 14), ändert daran nichts. An der Sache vorbei geht der Einwand des Beschwerdeführers, der Besitz der Drogen sei vom Anklagesachverhalt nicht umfasst. Der Beschwerdeführer wurde der mehrfachen Widerhandlungen u.a. gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG in der Fassung vom 20. März 1975 schuldig gesprochen. Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt. Dem Besitz kommt neben den anderen Tathandlungen mithin keine besondere Bedeutung zu. Dass der Erhalt von Drogen notwendig zu deren Besitz führt, ergibt sich im Übrigen von selbst. Unbegründet ist sodann der Einwand, der Erhalt von 300 Gramm Kokain sei von Ziff. 2 der Anklageschrift nicht umfasst. Dass die Vorinstanz in diesem Punkt das Immutabilitätsprinzip nicht verletzt hat, ist schon in E. 3.5.5 erörtert worden. Kein Bundesrecht verletzt auch der Umstand, dass im zweitinstanzlichen Verfahren der Verkauf von 400 Gramm Kokain weggefallen ist. Es trifft zu, dass die erste Instanz in Bezug auf Ziffer 1 der Anklageschrift davon ausging, dass der Beschwerdeführer die 400 Gramm Kokain weiterverkauft hat (erstinstanzliches Urteil S. 14 Ziff. 1.5). Die Vorinstanz weist demgegenüber zu Recht darauf hin, dass die Anklageschrift dem Beschwerdeführer lediglich vorwirft, er habe die Drogen erhalten (angefochtenes Urteil S. 23 Ziff. 4.2.1). Da die Anklageschrift mithin den Verkauf nicht umfasst, ist insofern auch kein Freispruch erfolgt. Im Übrigen kommt dieser Frage keine vorrangige Bedeutung zu, da die Betäubungsmittel jedenfalls zur Weitergabe bestimmt waren. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung nicht ausdrücklich die im selben Berufungsverfahren gegen die Mitbeteiligten ausgesprochenen Strafen mitberücksichtigt. Nach der Rechtsprechung kann es aufgrund der weiten Strafrahmen und des Ermessensspielraums des Sachrichters bei der Strafzumessung bei Mittätern zu erheblichen Unterschieden im Strafmass kommen. Es ist indes nicht Sache des Bundesgerichts, für eine exakte Übereinstimmung einzelner Strafmasse zu sorgen. Es hat lediglich für eine korrekte Anwendung von Bundesrecht besorgt zu sein. Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck unseres Rechtssystems hinzunehmen (BGE 135 IV 191 E. 3.1; 123 IV 150 E. 2a je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern die gegen ihn ausgesprochene Strafe im Vergleich zu den gegen die Mitbeteiligten Z.________ und Y.________ verhängten Strafen den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen soll.  
 
Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres als plausibel und sind die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Im Übrigen könnte das Bundesgericht das angefochtene Urteil, wo sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren wie hier offensichtlich im Rahmen des dem Sachrichter zustehenden Ermessens hält, auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthielte. Die Vorinstanz hat somit jedenfalls ihr Ermessen in der Strafzumessung nicht verletzt. 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer rügt zuletzt eine willkürliche Anwendung der zürcherischen Anwaltsgebührenverordnung. Die Vorinstanz lege der Festlegung der Prozessentschädigung eine falsche rechtliche Grundlage zugrunde. Sie gehe von einer Grundgebühr für ein Einzelgericht anstelle von derjenigen für ein Kollegialgericht aus. Daraus resultiere für ihn eine wesentlich geringere Prozessentschädigung (Beschwerde S. 22 f.).  
 
7.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer werde in Ziff. 4 der Anklageschrift frei gesprochen und habe demgemäss im Berufungsverfahren teilweise obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien daher zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem stehe ihm eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen zu. Die einem freigesprochenen Beschuldigten zuzusprechenden Anwaltskosten berechneten sich nach dem kantonalen Anwaltstarif und müssten verhältnismässig sein. Der erbetene Verteidiger habe für das Berufungsverfahren die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 13'632.40 beantragt. Ausgangsgemäss sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falls sei dem Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 3'400.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zuzusprechen (angefochtenes Urteil S. 37 ff.).  
 
7.3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit a StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. auch Art. 436 Abs. 2 StPO). Hiezu gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) setzt sich die Vergütung für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 AnwGebV die Bedeutung des Falles (lit. b) und ferner die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falls (lit. e). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Gemäss § 17 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor einem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- ( lit. a) und vor den Bezirksgerichten Fr. 1000.-- bis Fr. 28'000.--. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die erste Instanz geltenden Regeln bemessen, wobei zu berücksichtigen ist, ob ein Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV; angefochtenes Urteil S. 37 ff.).  
 
7.4. Es trifft zu, dass die Vorinstanz bei der Darlegung der rechtlichen Grundlagen für die Bemessung der Grundgebühr lediglich auf die Bestimmung für die Führung eines Strafprozesses vor einem Einzelgericht hingewiesen hat. Dass sie nicht die Bemessungsgrundlage für die Führung eines Strafprozesses vor Bezirksgerichten aufgeführt hat, ist indes ohne Bedeutung und hat sich auf die Bemessung der Entschädigung offensichtlich nicht ausgewirkt. Das ergibt sich zwanglos daraus, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens, bei welchem er in einem von vier Punkten freigesprochen wurde, eine Entschädigung im Umfang von einem Viertel des beantragten Betrages zugesprochen hat. Dass die Entschädigung in ihrer Höhe nicht angemessen wäre, macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.  
 
8.   
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog