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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_193/2019  
 
 
Urteil vom 12. April 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Gams, 
Gemeinderat, Hof 1, 9473 Gams, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Nossung, 
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Brunnenkorporation Hueb, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, 
Abteilung II, vom 26. Februar 2019 (B 2018/73). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die seit 1881 bestehende Brunnenkorporation Hueb bezweckt, den Weiler Hueb in der Politischen Gemeinde Gams mit Trink- und Brauchwasser aus den Fermund-Quellen zu versorgen. Mitglieder der als gemeinschaftliches Unternehmen organisierten öffentlich-rechtlichen Körperschaft sind die Eigentümer von 21 Grundstücken. Weil die Wasserqualität teilweise beeinträchtigt war, verlangte das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen von der Brunnenkorporation bis 30. April 2015 ein schriftliches Konzept mit Zeitplan zur Umsetzung entweder einer tauglichen Desinfektionsmassnahme oder den Beitritt zur Wasserversorgung der Politischen Gemeinde Gams. 
Die ausserordentliche Eigentümerversammlung vom 3. Juli 2015 beschloss, der Wasserversorgung Gams beizutreten. Die von den nicht zustimmenden Mitgliedern der Brunnenkorporation dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Departement des Innern des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 31. Mai 2016 rechtskräftig abgewiesen. 
Am 4. Juli 2016 unterzeichneten der Präsident und der Aktuar der Brunnenkorporation Hueb die Übernahmevereinbarung mit der Politischen Gemeinde Gams. Am 22. Juli 2016 erfolgte der Anschluss an die Wasserversorgung Gams. Per 1. August 2016 traten die Mitglieder der Verwaltungskommission und der Geschäftsprüfungskommission der Korporation von ihren Ämtern zurück. Am 15. August 2016 stellte der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Gams fest, dass er für die nicht bestellte Verwaltungskommission amte. Gleichzeitig beauftragte er die Finanzverwaltung Gams, den Restbetrag der einmaligen Anschlussbeiträge den Mitgliedern der Brunnenkorporation bis 30. November in Rechnung zu stellen, sofern bis dahin der Rechnungsabschluss vorliege und das restliche Eigenkapital an die Politische Gemeinde überwiesen worden sei. Am 28. Dezember 2016 übernahm der Gemeinderat die Akten und das Vermögen der Korporation. 
A.________ und vier weitere Mitglieder der Brunnenkorporation beabsichtigen, ihr Wasser weiterhin aus den Fermund-Quellen zu beziehen bzw. die Brunnenkorporation weiterzuführen. Am 30. Januar 2017 forderten sie vom Gemeinderat der Politischen Gemeinde Gams die Herausgabe der Akten und des Vermögens des Unternehmens. Am 28. Februar 2017 wies der Gemeinderat das Gesuch ab und hob mit Verfügung vom 27. April 2017 die Brunnenkorporation Hueb auf. Dagegen erhoben A.________ und vier Mitbeteiligte Rekurs, welchen das Departement des Innern des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. Februar 2018 abwies. A.________ und vier Mitbeteiligte erhoben dagegen Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. Februar 2019 teilweise guthiess und den angefochtenen Entscheid, soweit er die Aufhebung der Brunnenkorporation Hueb durch den Gemeinderat zum Gegenstand hat, aufhob. Das Verwaltungsgericht wies die Angelegenheit zur Erstellung, Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnungen bis zur Aufhebung der Brunnenkorporation Hueb an die Gemeinde zurück. 
 
2.   
A.________ und vier Mitbeteiligte führen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Eingabe vom 1. April 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit ihre Beschwerde nicht gutgeheissen wurde. Der Gemeinderat sei zu verpflichten, eine Grundeigentümerversammlung einzuberufen, an welcher neue Organe der Brunnenkorporation Hueb gewählt werden und über die noch nicht genehmigten Jahresrechnungen beschlossen wird. Der Gemeinderat sei zu verpflichten, dem neu gewählten und konstituierten Vorstand der Brunnenkorporation Hueb die Akten und das gesamte Vermögen herauszugeben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 82 lit. a BGG). Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit nicht abschliessend beurteilt, sondern die Sache an die Gemeinde zur Erstellung und Prüfung der Jahresrechnungen bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Brunnenkorporation und zur Einberufung und Durchführung einer Eigentümerversammlung mit dem Zweck der Genehmigung der Rechnung zurückgewiesen. Ein derartiger Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist daher grundsätzlich samt der darin getroffenen Regelung über Verfahrenskosten kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern ein Zwischenentscheid. 
Zwischenentscheide sind - von den hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen - beim Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, d.h. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, detailliert darzutun, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; je mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu den Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern ihnen durch den Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte, der auch durch einen für sie günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Politischen Gemeinde Gams, dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli