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[AZA 7] 
I 315/01 Gb 
 
III. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Urteil vom 4. Oktober 2001 
 
in Sachen 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Der 1953 geborene B.________ arbeitete seit 
1. Oktober 1993 als Koch im Heim X.________. Am 10. Januar 1994 erlitt er bei einem Verkehrsunfall ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS). In der Folge litt er an einem chronischen Schmerzsyndrom im Nackenbereich mit Ausstrahlung kopfwärts und in den linken Arm sowie an Taubheitsgefühlen im Bereich von Gesicht und Hals; zudem trat eine unklare Augensyptomatik auf und es stellten sich auch psychische Beschwerden ein. Per Ende September 1996 löste er sein Arbeitsverhältnis als Koch auf. Eine im Oktober 1996 begonnene Ausbildung zum Sozialtherapeuten brach er im April 1997 ab, worauf er Arbeitslosenentschädigung bezog. 
Am 13. Oktober 1997 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern prüfte in der Folge die Rentenfrage. Zu diesem Zweck holte sie Berichte des Dr. med. Z.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation (vom 3. und 
9. März 1994), der Clinique Y.________ (vom 23. Mai 1995, 
14. August 1996 und 15. Oktober 1996), der Klinik A.________ für Epilepsie und Neurorehabilitation (vom 
18. September 1997 und 27. November 1997), der Privatklinik L.________ (vom 3. Oktober 1997), des Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH (vom 14. Januar 1998 und 11. Dezember 1998), des Dr. med. R.________, Spezialarzt Innere Medizin FMH (vom 6. November 1998 und 18. Januar 2000), ein zu Handen der Visana Versicherungen AG erstelltes Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (nachfolgend ZMB-Gutachten, vom 10. März 1999), sowie einen ärztlichen Attest des Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH (vom 
23. Mai 2000), ein. Weiter führte sie eine berufliche Abklärung im Atelier C.________, Berufliche Rehabilitationsstätte für psychisch Behinderte, durch (Berichte vom 25. November 1998 sowie 4. und 8. November 1999). Gestützt auf diese Unterlagen kam die IV-Stelle zum Schluss, dass der Versicherte zu 37 % invalid sei, weshalb sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ablehnte (Verfügung vom 8. Juni 2000). 
 
 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Februar 2001 ab. 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer stationären Abklärung im Haus D.________ zu überprüfen und anschliessend erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. Er lässt einen Bericht des Dr. med. E.________ vom 21. Mai 2001 auflegen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), über die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), über die Bedeutung, die den ärztlichen Stellungnahmen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukommt (BGE 125 V 261 Erw. 4 und 122 V 159, je mit Hinweisen) sowie über den in zeitlicher Hinsicht massgebenden Sachverhalt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
Zu ergänzen ist, dass als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gilt (Art. 4 Abs. 1 IVG). 
Die Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle, nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. 
Der Arzt oder die Ärztin sagt, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist; sie äussern sich vor allem zu jenen Funktionen, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b). 
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; RKUV 2000 KV Nr. 124 S. 214). 
 
2.- Streitig ist der Grad der Arbeitsfähigkeit des Versicherten und damit die Feststellung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen). 
 
a) Verwaltung und Vorinstanz stellten auf das ZMB-Gutachten vom 10. März 1999 ab, in welchem folgende Diagnose gestellt wurde: anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Ausdruck einer Chronifizierung einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei vorbestehender narzisstisch-neurotischer Persönlichkeitsstörung; zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS und indirektem HWS-Säulentrauma 1994; rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung und leichten degenerativen Veränderungen. Aus somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der psychischen Komponente sei der Beschwerdeführer für eine Tätigkeit, welche keine ausgesprochenen körperlichen Schwerarbeiten umfasse, zu 75 % arbeitsfähig. 
Auf Grund des subjektiven Beschwerdebildes seien körperliche Schwerstarbeiten mit repetitivem Heben schwerer Lasten und körperlichen Zwangshaltungen ungünstig, da der Beschwerdeführer dafür kaum eine Motivation aufbringen dürfte. Angesichts der vorwiegend subjektiven kognitiven Einbussen und Gedächtnisstörungen seien Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Konzentration und Aufmerksamkeit erforderten, nicht geeignet, wobei es sich weniger um objektiv belegbare Einbussen, als um subjektives Erleben des Versicherten handle. 
 
b) aa) Der vom Beschwerdeführer angerufene Dr. med. 
E.________ sieht einen Widerspruch zwischen der angegebenen Arbeitsunfähigkeit von lediglich 25 % und folgenden Feststellungen im ZMB-Gutachten: 
- der Beschwerdeführer habe im Aufmerksamkeits-Belastungs- test stark unterdurchschnittlich abgeschnitten; - der Continuous-performance-Test habe gezeigt, dass der 
Beschwerdeführer in keiner Weise in der Lage sei, bei 
 
vorgegebener Geschwindigkeit eine Aufmerksamkeitsübung 
durchzuführen;- die Verhaltensbeobachtung habe eine extrem verlangsamte 
Arbeitsweise des Beschwerdeführers gezeigt; - es müsste von einer schweren Hirnleistungsschwäche ausgegangen 
werden, wenn man die neuropsychologischen Resultate 
in direkten Bezug zu den Hirnleistungen setze;- die neuropsychologischen Befunde, die zum Teil derart 
schlecht ausgefallen seien, dass sich der Versicherte 
nicht einmal in einfachsten Situationen des Alltagslebens 
behaupten könnte, liessen auf eine psychogene Unfallverarbeitung 
schliessen. 
 
Bei Betrachtung der heutigen Arbeitsplatzsituation dürfte der Beschwerdeführer allenfalls noch im Rahmen einer geschützten Werkstätte eine Aufgabe finden. Damit sei die Schätzung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % absolut realitätsfremd. 
Er sehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % als realistisch. Nach Lektüre des Gutachtens würde er sogar von einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 66 2/3 % mit Prognose einer zunehmenden Verschlechterung ausgehen. Der Versicherte sei mit seinen Einschränkungen schlicht nicht in der Lage, eine Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt auszuführen (Bericht vom 21. Mai 2001). 
Diese medizinischen Vorbringen des Dr. med. E.________ gegen das ZMB-Gutachten können nicht von vornherein als unbehelflich taxiert werden. 
 
bb) Soweit die Vorinstanz darlegt, Dr. med. R.________ erkläre sich mit dem ZMB-Gutachten im Allgemeinen einverstanden, ist dem entgegenzuhalten, dass er es gerade bei der Frage der Arbeitsfähigkeit nicht ist. Er geht vielmehr von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus und führt weiter aus, dass es gemäss Untersuchungen des Hauses D.________, Spital F.________, aus dem Jahre 1999 bei rund 90 % der Schmerzpatienten mit einer narzisstischen Störung nicht mehr gelinge, sie in den Arbeitsprozess zu integrieren, was der im ZMB-Gutachten angenommenen 75%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten widerspreche (Bericht vom 18. Januar 2000). 
Auch Dr. med. S.________ ging im Zeugnis vom 11. Dezember 1998 von einer wiederum 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Dezember 1998 aus, nachdem Dr. med. R.________ ab 
6. November 1998 versuchsweise eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte. 
cc) Im Weiteren besteht ein Widerspruch zwischen ZMB-Gutachten und dem Resultat der beruflichen Abklärung in der Rehabilitationsstätte Atelier C.________ vom 4. November 1999, wo der Versicherte vom 13. September bis 25. Oktober 1999 weilte. Hier wurde seine Leistungsfähigkeit wegen der häufigen Absenzen auf etwa 10 % geschätzt. Es sei unmöglich gewesen, ihm einen passenden Arbeitsplatz einzurichten. Sowohl bei stehenden als auch bei sitzenden Tätigkeiten seien bald Schmerzen im Hals- und Nackenbereich aufgetreten, die schliesslich in den Rücken ausgestrahlt hätten. Er habe daher oft den Arbeitsplatz verlassen, um sich etwas zu bewegen. 
Weitere leistungsvermindernde Faktoren seien Lärmempfindlichkeit, schnelles Ermüden mit Erschöpfungsgefühlen, geringe Belastbarkeit, Stressunverträglichkeit und die verlangsamte Arbeitsweise gewesen. Hierbei habe es sich nicht um Startschwierigkeiten des Beschwerdeführers gehandelt. 
Vielmehr habe sich sein Gesundheitszustand mit zunehmender Dauer der Abklärung verschlechtert und die Absenzen hätten zugenommen, weshalb der Abbruch der beruflichen Massnahme vereinbart worden sei. Der Versicherte sei im heutigen Zeitpunkt nicht eingliederungsfähig, da seine gesundheitlichen und/oder psychischen Schwierigkeiten noch allzu sehr im Vordergrund stünden. Sollte sich sein Gesundheitszustand verbessern, seien sie bereit, ihn zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen (Bericht vom 4. November 1999). 
 
dd) Schliesslich wird im ZMB-Gutachten dargelegt, eine psychosoziale Belastungssituation bestehe insofern, als der Versicherte in einer Zweitausbildung zum Sozialtherapeuten gescheitert und von seiner Frau finanziell abhängig sei. 
Die der Unfallfehlverarbeitung zugrunde liegende Psychodynamik habe sich angesichts der rigiden Abwehrhaltung des Versicherten nicht sauber erarbeiten lassen. Es entstehe jedoch der Eindruck, dass auch deutlich regressive Momente mit im Spiel seien. Auch stehe der Versicherte in einem Spannungsfeld zwischen hohen Selbstansprüchen und regressiv-resignativen Tendenzen, welche ihn auch hinderten, das Leben, insbesondere seine berufliche Karriere, eigenverantwortlich in die Hände zu nehmen. Insgesamt müsse auf Grund des nunmehr fünfjährigen Krankheitsverlaufes die weitere Prognose mit Zurückhaltung gestellt werden. 
Auch wenn an anderer Stelle des Gutachtens von einem stationären Krankheitsverlauf gesprochen wird, ist mithin nicht auszuschliessen, dass der Gesundheitszustand des Versicherten einer rechtserheblichen Verschlechterung unterliegt, zumal auch Dr. med. E.________ - wie gesagt - eine solche Prognose gestellt hat. Auch in diesem Lichte stellt das bereits 15 Monate vor Verfügungserlass erstellte ZMB-Gutachten keine rechtsgenügliche Beurteilungsgrundlage dar. 
 
c) Zusammenfassend lassen die angeführten Berichte in ihrer Gesamtheit erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des ZMB-Gutachtens aufkommen. Daran ändert nichts, dass keine abweichende Stellungnahme eines Psychiaters vorliegt. Denn immerhin ist auch die auf psychisch Behinderte spezialisierte Rehabilitationsstätte Atelier C.________ zu einem vom ZMB-Gutachten stark abweichenden Ergebnis gekommen. In Anbetracht dieser Aktenlage ist eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. 
Vielmehr drängen sich weitere von der Verwaltung zu veranlassende Abklärungen in medizinischer und allenfalls beruflicher Hinsicht auf. Notwendig ist eine erneute, sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende interdisziplinäre medizinische Begutachtung. 
Die vom Versicherten beantragte Begutachtung im Haus D.________, Spital F.________, erscheint nicht notwendig, wobei die Wahl der Begutachtungsstelle der IV-Stelle grundsätzlich frei steht. 
 
3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden 
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons 
Bern vom 22. Februar 2001 sowie die Verfügung vom 8. Juni 2000 aufgehoben, und die Sache wird an die 
IV-Stelle des Kantons Bern zurückgewiesen, damit diese, 
 
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, 
über den Rentenanspruch neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle des Kantons Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
 
 
Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses 
 
 
zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. Oktober 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: