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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 82/05 
 
Urteil vom 13. März 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
C.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 25. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1945 geborene C.________ verletzte sich am 18. November 1998 bei einem Berufsunfall. Für die verbleibende Beeinträchtigung sprach ihr die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine Invalidenrente (als Komplementärrente zu der seit 1. Juli 2001 bezogenen Rente der Invalidenversicherung) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Verfügung vom 1. Oktober 2003 und Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2004). In Bezug auf die Integritätsentschädigung erhob die Versicherte Beschwerde. 
Bis zum Rentenbeginn hatte die SUVA Taggelder ausgerichtet, welchen sie teilweise eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 21. Dezember 1998 bis 30. Juni 2001 eine solche von 50 % zugrunde legte. Mit Schreiben vom 5. November 2004 teilte der Unfallversicherer C.________ mit, dass deren wiederholt geäussertem Begehren, wonach das Taggeld auch für die Zeit bis 30. Juni 2001 auf der Grundlage einer vollen Arbeitsunfähigkeit zu berechnen sei, entsprochen werde. Bei der zugleich vorgenommenen Überentschädigungsberechnung berücksichtigte die SUVA einen Eigenverdienst von 30 %. Hiegegen opponierte C.________ mit Schreiben vom 15. November 2004. Zudem verlangte sie Verzugszins auf dem ausstehenden Taggeld. Sie forderte die SUVA auf, bis spätestens 1. Dezember 2004 die berichtigte Taggeldabrechnung einschliesslich der Verzugszinsen zuzustellen und den entsprechenden Betrag zu überweisen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 teilte die SUVA der Versicherten mit, sie verzichte auf die Berücksichtigung eines Eigenverdienstes bei der Überverdienstberechnung; zugleich setzte sie den Verzugszins fest und wies darauf hin, dass die Zahlung des der Versicherten gesamthaft noch zustehenden Betrages gleichentags ausgelöst worden sei. 
B. 
Am 3. Dezember 2004 (Postaufgabe) reichte C.________ eine Rechtsverzögerungs- resp. -verweigerungsbeschwerde ein mit dem Antrag, die SUVA sei anzuweisen, innert kurzer Frist über den geltend gemachten höheren Taggeldanspruch samt Verzugszins bis zum Rentenbeginn am 30. November 2002 zu verfügen; eventualiter sei der Unfallversicherer zu verpflichten, für den genannten Zeitraum ein Taggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, zuzüglich Verzugszins, auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde nicht ein (Entscheid vom 25. Januar 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ beantragen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter habe das Eidgenössische Versicherungsgericht über die Rüge der Rechtsverzögerung zu befinden. 
Die SUVA beantragt, es sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen oder auf sie nicht einzutreten. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Verfahren hat nicht die Gewährung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern prozessuale Fragen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person - innert angemessener Frist, so wäre beizufügen - keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, so kann laut Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden (BGE 131 V 409 Erw. 1.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Verfügung vgl. BGE 130 V 391 Erw. 2.3 mit Hinweisen). 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 15. November 2004 vom Unfallversicherer verlangt, ihr eine Taggeldabrechnung ohne Anrechnung eines Eigenverdienstes, aber einschliesslich Verzugszins, zuzustellen und den entsprechenden Betrag zu überweisen. Diesem Begehren ist die SUVA in allen Teilen nachgekommen, indem sie am 2. Dezember 2004 die berichtigte und ergänzte Abrechnung zuhanden der Rechtsvertreterin der Post übergab und die Auszahlung veranlasste. Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen, damit habe es im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde an einem Streitgegenstand gefehlt, über den der Unfallversicherer förmlich hätte verfügen können. Der Mitteilung vom 2. Dezember 2004 komme überdies materiell Verfügungscharakter zu, weshalb im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 3. Dezember 2004 die verlangte Verfügung tatsächlich bereits existiert habe, auch wenn sich die Zustellung mit der Beschwerdeerhebung überschnitten haben sollte. Daher werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
4. 
4.1 Richtig ist, dass auf eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in der Regel nicht einzutreten ist, wenn im Zeitpunkt ihrer Einreichung die verlangte Handlung des Sozialversicherungsträgers bereits vorgenommen wurde. Zu beachten ist aber zunächst, dass bei postalischer Zustellung der Beschwerde als deren Einreichungszeitpunkt derjenige der Postaufgabe gilt. Sodann muss, damit auf Nichteintreten entschieden werden kann, die verlangte Handlung des Sozialversicherungsträgers in diesem Zeitpunkt nicht nur veranlasst, sondern der sie anbegehrenden Person auch eröffnet worden sein. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiezu ausgeführt, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei am 3. Dezember 2004 durch eine Hilfskraft der Rechtsvertreterin am Postschalter abgegeben worden. Etwa zur gleichen Zeit sei die Mitteilung der SUVA vom 2. Dezember 2004 bei der Rechtsvertreterin eingegangen. 
4.2 Ob die Mitteilung vom 2. Dezember 2004 vor der Beschwerdeaufgabe in den Herrschaftsbereich der Rechtsvertreterin gelangt ist, lässt sich aufgrund der gegebenen Umstände nur schwerlich feststellen, kann aber aufgrund der folgenden Überlegungen offen bleiben: 
Bejahendenfalls ist die Vorinstanz richtigerweise nicht auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde eingetreten. Dies hätte, soweit in diesem Punkt überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse an der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bejaht werden könnte, deren Abweisung zur Folge. 
Verneinendenfalls hätte ebenfalls kein materieller vor- (und letzt-) instanzlicher Entscheid resultiert. Vielmehr wäre das kantonale Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben gewesen, da die SUVA dem an sie gerichteten Begehren der Versicherten endgültig und vollumfänglich nachgekommen ist (vgl. SVR 1998 Nr. 11 S. 32 Erw. 5b mit Hinweisen). Insofern bestünde auch kein schutzwürdiges Interesse an der letztinstanzlichen Prüfung der Rechtsverzögerungsfrage, weshalb diesbezüglich auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden könnte. 
5. 
Somit stellt sich einzig die Frage der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren. 
5.1 Gerichtskosten waren keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die gemäss Nichteintretensentscheid unterliegende Versicherte machte das kantonale Gericht davon abhängig, dass sich diese wegen rechtswidrigen Verhaltens des obsiegenden Sozialversicherungsträgers zur Prozessführung veranlasst sah. Diese Betrachtungsweise ist unter dem Gesichtspunkt des Bundesrechts nicht zu beanstanden. 
Weiter erwog die Vorinstanz, der SUVA sei keine Rechtsverzögerung oder -verweigerung und somit auch kein rechtswidriges Verhalten, welches die Auferlegung einer Parteientschädigung begründen könnte, anzulasten. 
Ob eine Rechtsverzögerung oder -verweigerung vorlag, ist für die Kostenfrage im vorinstanzlichen Verfahren auch bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde von Interesse. Denn diesfalls setzt der bundesrechtliche Anspruch auf eine Parteientschädigung namentlich voraus, dass sich eine solche aufgrund der Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten, rechtfertigt (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 22 Erw. 3.1 [Urteil B. vom 20. August 2003, C 56/03]). 
5.2 Feststeht, dass die Versicherte die SUVA ab 5. Dezember 2002 wiederholt dazu angehalten hat, das bis 30. Juni 2001 bezogene Taggeld rückwirkend nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu erhöhen. Zu beachten ist aber, dass der Unfallversicherer der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. November 2004 mitgeteilt hat, diesem Begehren werde stattgegeben. Damit war die SUVA in dem von ihr verlangten Sinne tätig geworden, und es bestand jedenfalls zu diesem Zeitpunkt kein Anlass mehr für die gerichtliche Feststellung einer Rechtsverweigerung oder -verzögerung. Hieran ändert nichts, dass sich die Parteien in der neu aufgeworfenen Frage der Anrechnung eines Eigenverdienstes noch uneins waren. 
Was den Zeitraum nach der Mitteilung vom 5. November 2004 betrifft, ist festzustellen, dass der Unfallversicherer auf die mit Schreiben der Versicherten vom 15. November 2004 erhobenen Einwendungen gegen die Berücksichtigung eines Eigenverdienstes zwar erst (kurz) nach Ablauf der von der Versicherten gesetzten Frist, aber insgesamt angemessen rasch reagiert hat, indem er am 2. Dezember 2004 eine neue Überentschädigungsberechnung ohne Eigenverdienst vornahm und das nunmehr ungekürzte Taggeld auszahlte. Dies gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass die SUVA zugleich die von der Versicherten neu verlangte Berechnung des Verzugszinses vornahm und diesen ebenfalls überwies. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist deshalb mit der Vorinstanz hier ebenfalls zu verneinen. Die Beschwerde wäre demnach, wenn darauf einzutreten gewesen und sie auch nicht gegenstandslos geworden wäre, mutmasslich abgewiesen worden. Der Versicherten wurde somit zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen. 
6. 
Praxisgemäss werden bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide betreffend Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 13. März 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: