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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_701/2007/leb 
 
Urteil vom 13. März 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Parteien 
A.X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Roger Müller, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
4. Abteilung, 4. Kammer, vom 24. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der aus dem Kosovo stammende A.X.________ (geb. 1971) reiste im November 1991 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 23. September 1992 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.Y.________ und erhielt gestützt auf die Heirat eine Aufenthaltsbewilligung. Am 11. September 1997 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehe X.Y.________ wurde am 30. April 2004 geschieden. A.X.________ ist Vater eines Kindes, das mit dessen Mutter in Tschechien lebt. 
 
Mit Urteil des Gerichtspräsidenten II von Aarberg vom 23. September 1992 wurde A.X.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 4. Juni 1999 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen versuchten Missbrauchs von Ausweisen und Schildern mit 16 Monaten Gefängnis bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, und mit fünf Jahren Landesverweisung bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, bestraft. 
Am 8. März 2003 wurde A.X.________ verhaftet und am 9. November 2004 vom Bezirksgericht Zürich zu acht Jahren Zuchthaus sowie zu einer Landesverweisung für die Dauer von zwölf Jahren verurteilt. Auf Berufung hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Oktober 2005 teilweise frei und bestrafte ihn wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit sechseinhalb Jahren Zuchthaus sowie mit einer Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren. Die bedingte Entlassung war frühestens am 7. September 2007 möglich. 
 
B. 
Mit Beschluss vom 23. Mai 2007 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich A.X.________ für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Dagegen beschwerte sich A.X.________ ohne Erfolg beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Dezember 2007 beantragt A.X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2007 aufzuheben und die Akten der kantonalen Behörden beizuziehen. 
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) verfügte Ausweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c BGG e contrario). 
 
1.2 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Vorliegend ist jedoch - in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG - noch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) massgebend. 
 
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweisen kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Diese altrechtliche Bestimmung deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit der entsprechenden neuen Regelung in Art. 62 und Art. 63 AuG, die anstelle der Ausweisung den Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorsieht. 
 
Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und wurde 1999 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und im Jahre 2005 zu 6 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt. Damit erfüllt er den Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
2.2 
2.2.1 Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig erscheint (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; BGE 129 II 215 E. 3; 125 II 105 ff.). Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV verhältnismässig ist, stellt eine Rechtsfrage dar und kann damit vom Bundesgericht frei geprüft werden (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 114 Ib 1 E. 1b S. 2; 125 II 521 E. 2a S. 523). 
2.2.2 Ausgangspunkt für die Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG ist das Verschulden des Ausländers. Dieses findet vorab im vom Strafrichter verhängten Strafmass seinen Ausdruck. Dabei sind umso strengere Anforderungen an die Schwere des strafrechtlichen Verschuldens zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat ("Ausländer der zweiten Generation"), ist bei schweren Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten bzw. wiederholter Straffälligkeit eine Ausweisung jedoch nicht ausgeschlossen (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung aller entscheidenden Umstände kann schon eine einzige Verurteilung wegen einer besonders schwer wiegenden Straftat zur Ausweisung führen. Dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr kommt ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens nicht vorrangige Bedeutung zu, und es muss im Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden (zum Ganzen: BGE 130 II 176 E. 4.2 bis 4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). 
 
3. 
3.1 Das Obergericht erachtete das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer. Ohne selber süchtig zu sein, hat es dieser vorgezogen, seinen Lebensunterhalt anstatt durch eine geregelte Arbeit mit Drogenhandel (Heroin) zu bestreiten, und dies mit Mengen, welche die Gesundheit vieler Menschen gefährdete. Die einschlägige Vorstrafe hielt ihn nicht davon ab, aus rein finanziellen Motiven kurz nach Ablauf der Probezeit erneut zu delinquieren, was von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Dem Wohlverhalten in Unfreiheit kommt, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wird, nur geringe Bedeutung zu (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5). Im Übrigen kann vorliegend ein Rückfallrisiko nicht ausgeschlossen werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz besteht. 
 
3.2 Der Beschwerdeführer ist in seinem Heimatland aufgewachsen und hat dieses erst im Alter von 20 Jahren, d.h. als Erwachsener, verlassen. Er ist somit kein Ausländer der zweiten Generation, für den eine Ausweisung nur bei besonders schwerer Delinquenz angeordnet werden dürfte. Im Übrigen wird die relativ lange Aufenthaltsdauer durch die vier im Strafvollzug verbrachten Jahre relativiert. Der Beschwerdeführer kann schon aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit nicht als besonders gut integriert betrachtet werden. Von einer diesbezüglich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts kann nicht die Rede sein. Nachdem der Beschwerdeführer zusammen mit Landsleuten straffällig wurde, darf davon ausgegangen werden, dass er mit den Gepflogenheiten und der Sprache seines Heimatlandes nach wie vor bestens vertraut ist, was ihm die Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft erleichtern wird. Die Rückkehr in den Kosovo, wo zudem nahe Verwandte (Mutter, Schwester und drei Brüder) heute noch leben, ist ihm somit zumutbar. 
 
3.3 Der Beschwerdeführer ist von seiner schweizerischen Ehefrau geschieden und kann sich für sein Aufenthaltsrecht insoweit nicht auf das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens berufen. Zwischen ihm und seinen in der Schweiz wohnhaften Brüdern besteht nicht ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis, das ausserhalb der Kernfamilie einen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den Familienschutz nach Art. 8 EMRK entstehen lassen könnte (vgl. dazu BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261 f. mit Hinweis). Nachdem sein aussereheliches Kind bei dessen Mutter in der tschechischen Republik lebt, ist die Vater-Kind-Beziehung durch die verfügte Ausweisung von vornherein nicht betroffen. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er sei mit der in der Schweiz geborenen C.________ und nicht mit der Schweizerin D.________, wie von seiner früheren Rechtsvertreterin fälschlicherweise angegeben worden sei, verlobt und stehe kurz vor der Heirat. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Januar 2007 gegenüber der Kantonspolizei Zürich ausdrücklich D.________ als seine Verlobte bezeichnet hat und es sich bei der Verlobung mit C.________ um eine neue, für das vorliegende Beschwerdeverfahren unbeachtliche Tatsache handelt (vgl. E. 1.3), käme der Beziehung zu seiner Verlobten, soweit diese überhaupt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen könnte, ohnehin kein ausschlaggebendes Gewicht zu, zumal die Beteiligten damit rechnen mussten, die Ehe nicht in der Schweiz führen zu können. Der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut und kann zur Verteidigung der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen eingeschränkt werden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 122 II 1 E. 2 S. 5), wobei auf eine Interessenabwägung wie bei Art. 11 Abs. 3 ANAG abgestellt wird. 
 
3.4 Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf das ebenfalls durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens. Er verkennt dabei, dass selbst eine langjährige Anwesenheit in der Schweiz für sich allein unter diesem Titel noch keinen Bewilligungsanspruch entstehen lässt. Erforderlich wären besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Es müsste von einer eigentlichen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden können (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht. 
 
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die angeordnete Ausweisung erweist sich als bundesrechts- und konventionskonform. Für die Begründung kann ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4. 
4.1 Die Beschwerde ist somit als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. 
 
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. März 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Merkli Dubs