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[AZA 0/2] 
2A.540/2001/mks 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
4. März 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Ersatzrichter 
Rohner und Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________ , geb. ....... 1978, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, Brühlgasse 39, Postfach 22, St. Gallen, 
 
gegen 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, 
betreffend 
 
Ausweisung, hat sich ergeben: 
 
A.- Der am ......... 1978 geborene X.________, Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, reiste am 8. Juli 1992 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die Niederlassungsbewilligung. Am 19. Januar 1998 sprach ihn das Bezirksamt Wil/SG des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig und bestrafte ihn mit 30 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von zwei Jahren. Am 13. Januar 2000 wurde er vom Bezirksgericht Münchwilen/TG des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des Versuchs hiezu sowie verschiedener SVG-Delikte schuldig gesprochen und mit 18 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 1'600.-- bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben und eine Probezeit von vier Jahren angesetzt. Überdies widerrief das Bezirksgericht Münchwilen den am 19. Januar 1998 vom Bezirksamt Wil gewährten bedingten Strafvollzug und erklärte, die Gefängnisstrafe von 30 Tagen als vollziehbar. Mit Verfügung vom 6. Juni 2000 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen X.________ für die Dauer von drei Jahren aus der Schweiz aus. 
 
 
B.- X.________ rekurrierte gegen die Ausweisung an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen. 
Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 11. Juni 2001 ab. 
X.________ beschwerte sich dagegen erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. 
 
C.- Mit Eingabe vom 7. Dezember 2001 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, denEntscheid des Verwaltungsgerichtes St. Gallen vom 30. Oktober 2001, den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartementes des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2001 sowie die Verfügung des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 2001 aufzuheben (Ziff. 1), die Vorinstanz bzw. die verfügende Behörde anzuweisen, auf fremdenpolizeiliche Massnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer ausdrücklich zu verzichten, eventualiter die verfügende Behörde anzuweisen, die Androhung der Ausweisung bzw. eine Verwarnung auszusprechen (Ziff. 2). Weiter stellt er das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 3). 
 
Das Justiz- und Polizeidepartement und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
D.- Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 16. Januar 2002 aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG e contrario; BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2). Da auch die übrigen Voraussetzungen (Art. 103, 106, 108 OG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
b) Die Vorinstanzen, deren Entscheide der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen, sind in Art. 98 in Verbindung mit Art. 98a OG abschliessend ausgezählt. Von den im Rechtsbegehren angefochtenen kantonalen Hoheitsakten kann sich die vorliegende Beschwerde daher nur gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2001 richten (Art. 98 lit. g und Art. 98a Abs. 1 OG), nicht aber gegen die vorausgegangenen Entscheide unterer kantonaler Instanzen. 
Diese werden aufgrund des Devolutiveffekts durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts ersetzt und unterliegen daher nicht selbständiger Anfechtung, sind aber inhaltlich notwendigerweise mitangefochten. Bezüglich dieser unterinstanzlichen Entscheide ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher nicht einzutreten (BGE 125 II 29 E. 1c S. 33, mit Hinweis). 
 
c) Mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2 knüpft der Beschwerdeführer an bereits im kantonalen Verfahren gestellte Anträge an; das in derselben Ziffer enthaltene Eventualbegehren ist neu, geht aber dem Sinne nach weniger weit als das primäre Begehren dieser Ziffer. In den kantonalen Entscheiden war hierüber angesichts des Sachausgangs nicht zu entscheiden. Ob das Bundesgericht auf diesen Antrag einzutreten hat, kann indes offen bleiben, wenn sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist. 
 
d) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht Noven vorzubringen, weitgehend eingeschränkt (vgl. BGE 124 II 409 E. 3a S. 421; 121 II 97 E. 1c S. 99). Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu eingereichten Akten (Brief der Verlobten des Beschwerdeführers vom 27. November 2001 sowie Bestätigung der Physiotherapeutin der Mutter des Beschwerdeführers vom 28. November 2002) sind unzulässige Noven, die im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen sind. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht konkret dargetan, dass die Vorinstanzen diesbezüglich den Sachverhalt im geschilderten Sinne grob fehlerhaft ermittelt hätten. 
 
 
2.- a) Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden ist. 
Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", das heisst verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG; vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142. 201]). 
 
Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV verhältnismässig ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei prüft (Art. 104 lit. a OG). 
Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107; 114 Ib 1 E. 1b S. 2). 
b) Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "2. Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen (BGE 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Erst recht gilt dies für Ausländer, die - wie der Beschwerdeführer - als Kind oder Jugendlicher in die Schweiz gelangt sind. Die Ausweisung ist im Übrigen umso eher zulässig, wenn der Ausländer - selbst nach längerer Anwesenheit in der Schweiz - sich nicht oder nur wenig integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist, enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997, S. 314, mit Hinweisen). 
 
c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfolgen strafrechtliche und fremdenpolizeiliche Massnahmen unterschiedliche Zwecke. Aus strafrechtlicher Sicht ist namentlich die Frage einer möglichen Wiedereingliederung in die Gesellschaft massgeblich, wobei gewisse Unsicherheiten in Kauf genommen werden. Demgegenüber steht für die Fremdenpolizeibehörden das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, während der Wiedereingliederungsgedanke nur einen von mehreren Faktoren darstellt (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.; 122 II 433 E. 2b und c S. 435 ff.). Aus der umfassenden Interessenabwägung ergibt sich somit ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab der Fremdenpolizei (BGE 120 Ib 129 E. 5b S. 132; 114 Ib 1 E. 3a S. 4). Dass der Strafrichter von einer Landesverweisung (Art. 55 StGB) abgesehen hat, steht daher einer Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht entgegen. 
 
3.- a) Der Beschwerdeführer hat den Ausweisungsgrund des Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG unbestrittenermassen schon durch seine erste, mit Strafbescheid des Bezirksamtes Wil vom 19. Januar 1998 geahndeten Straftaten erfüllt. Noch während der in diesem Strafbescheid angesetzten Probezeit wirkte der Beschwerdeführer zusammen mit drei Landsleuten zwischen Mai 1998 und Juli 1999 an zahlreichen neuen Straftaten - davon zehn Einbruchsdiebstähle - mit. Am 13. Januar 2000 wurde er daher zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 1'600.-- verurteilt. Zusammen mit der aus dem Strafbescheid vom 19. Januar 1998 herrührenden, im Urteil vom 13. Januar 2000 vollziehbar erklärten einmonatigen Gefängnisstrafe wurde der Beschwerdeführer innert zwei Jahren zu insgesamt 19 Monaten Gefängnis verurteilt. 
 
Die Rechtsprechung, wonach bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder eine Erneuerung nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer nur noch bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände als gerechtfertigt erachtet wird (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14, mit Hinweis), bezieht sich auf Ausländer, die mit einem Schweizer Bürger verheiratet sind. Auf den ledigen Beschwerdeführer, der mit einer Staatsangehörigen seines Heimatlandes verlobt ist, kommt diese Richtlinie somit nicht direkt zur Anwendung. Dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren eine Ausweisung ausgeschlossen wäre, kann aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nicht gefolgert werden. 
 
b) Die Vorinstanz hat in Würdigung der Straftaten des Beschwerdeführers zu Recht erwogen, dass dessen Verhalten von erheblicher krimineller Energie zeugt. Dass seit der am 13. Januar 2000 erfolgten rechtskräftigen Verurteilung keine weiteren Gesetzesverstösse des Beschwerdeführers mehr aktenkundig geworden sind, ist von der Vorinstanz positiv gewertet, aber ohne Verletzung von Bundesrecht nicht als ausschlaggebend angesehen worden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird Wohlverhalten grundsätzlich von jedermann erwartet. Der Beschwerdeführer legt zwar dar, dass er sich in den letzten zwei Jahren völlig neu orientiert habe. 
Er arbeite regelmässig, habe die ihm auferlegten Zivilforderungen beglichen, und seine finanziellen Verhältnisse seien geordnet. Die Schutzaufsicht bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer sehr kooperativ zeigt. Indes lässt namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nur einmal straffällig wurde und dass die grosse Deliktserie, die zur zweiten Verurteilung führte, relativ kurze Zeit nach der ersten Bestrafung und noch während der Probezeit erfolgte, die massive Delinquenz des Beschwerdeführers nicht als einmalige Entgleisung erscheinen und führt nicht zwingend zum Schluss, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mehr besteht. 
 
c) Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von 14 Jahren in die Schweiz und lebt hier seit 9 1/2 Jahren. 
Die erste Verurteilung betrifft eine Straftat, die der Beschwerdeführer nach knapp fünfeinhalbjährigem Aufenthalt in der Schweiz begangen hatte. Er hat ausschliesslich zusammen mit Landsleuten delinquiert, wobei einer der bei der zweiten Verurteilung Mitbeteiligten schon Mittäter der ersten Verfehlung des Beschwerdeführers war. Die Vorinstanzen haben darin zu Recht ein Indiz mangelnder Integration des Beschwerdeführers in der schweizerischen Umgebung erblickt. 
Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beziehung zu seiner aus seinem Heimatland stammenden Verlobten legt wiederum nahe, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin primär im Kreise von Landsleuten bewegt. Dies stellt keinen Vorwurf dar, deutet aber nicht auf nachhaltige Integration im Gastland hin. Für eine fortdauernde Beziehung zu seiner Heimat spricht sodann, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern jährlich einmal in seine Heimat reist, um das Grab der verstorbenen Eltern des Vaters zu besuchen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen im Jahr 2000 dort in den Ferien weilte und dass seine Grosseltern noch dort leben. 
Selbst wenn glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer regelmässig arbeitet, lässt sich allein daraus nicht zwingend auf gute Integration in der Schweiz schliessen. 
 
d) Zu gewichten sind auch die Nachteile in familiärer und persönlicher Hinsicht, die für den Beschwerdeführer mit einer Ausweisung verbunden wären. Selbst wenn anzunehmen ist, dass die wesentlichen Bezugspersonen des Beschwerdeführers heute in der Schweiz leben, ist Jugoslawien gleichwohl dasjenige Land, in dem der Beschwerdeführer während mehr als 14 Jahren gelebt, praktisch seine gesamte Kindheit verbracht und den wesentlichen Teil seiner Schulausbildung absolviert hat. Die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz beträgt lediglich rund zwei Drittel der in Jugoslawien verbrachten Jahre. 
Er spricht die Sprache seines Heimatlandes, und es leben immerhin noch seine Grosseltern dort. Der Beschwerdeführer ist volljährig und unverheiratet. Obwohl er bei seinen Eltern wohnt, ist nicht anzunehmen, dass er sein Leben noch weitgehend im Familienverband mit seinen Eltern gestaltet. 
Eine Abhängigkeit von Eltern oder Geschwistern im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich (vgl. 
dazu BGE 126 II 377 E. 2c/aa S. 384 f.; 122 II 433 E. 3b/bb S. 442; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer jeweils seine Mutter zur Physiotherapie begleitet, kann umgekehrt auch nicht geschlossen werden, dass die Mutter diese Transporte nicht zumutbarerweise anderweitig organisieren kann. Aus den Strafakten ergibt sich beispielsweise, dass die Schwester des Beschwerdeführers ebenfalls einen Wagen besitzt. Zwar wird es für den Beschwerdeführer mit Nachteilen verbunden sein, die nächsten Jahre in Jugoslawien zu verbringen. Als Erwachsener mit handwerklicher Ausbildung ist es ihm jedoch zuzumuten, in das Land, in dem er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und zu dem immer noch gewisse Beziehungen bestehen, zurückzukehren. Dass dadurch die Beziehung zu seiner Verlobten erschwert werden kann, mag zutreffen. Da sie, wie nicht bestritten wird, ebenfalls aus Jugoslawien stammt, fällt die damit verbundene Problematik indessen ohnehin nicht ins Gewicht. 
 
e) Gesamthaft ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der angefochtene Entscheid verletzt somit Bundesrecht nicht. Insbesondere verstösst es nicht gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn die Vorinstanz die blosse Androhung einer Ausweisung angesichts der wenige Monate nach der ersten Verurteilung wieder aufgenommenen und über ein Jahr lang andauernden Delinquenz als nicht geeignet erachtet hat. Zudem ist die gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Massnahme nicht unbefristet, sondern von relativ kurzer Dauer. 
 
4.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich folglich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 4. März 2002 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: