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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_444/2012 
 
Urteil vom 1. Oktober 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Heer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Kostenvorschuss), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 24. Mai 2012 (elektronische Signatur) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2012, 
in die Verfügung vom 13. Juli 2012, mit welcher das Gesuch des M.________ um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt wurde, 
in die Verfügung vom 7. September 2012, mit welcher M.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 18. September 2012 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. Oktober 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold