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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_760/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. März 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.       IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
       Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
2.       Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen,              Wassergasse 44, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung; unentgeltlicher Rechtsbeistand), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 6. Oktober 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1979, arbeitete seit dem 21. März 2005 als Staplerfahrer mit einem 100 % Pensum bei der B.________ AG. Am 23. Mai 2008 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 7. Dezember 2009 be vollmächtigte er die Vereinigung C.________ zur Wahrung seiner Interessen in Sachen Sozialversicherungsleistungen. Nach medizinischen Abklärungenermittelte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Invaliditätsgrad von 16 % und verneinte folglich einen Anspruch auf Invalidenrente (Verfügung vom 23. November 2012). 
Am 27. Oktober 2014 beauftragte A.________ neu Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler mit der Wahrung seiner Interessen in Sachen Sozialversicherungsleistungen. Infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustands liess er sich bei der Invalidenversicherung am 1. Dezember 2014 erneut zum Rentenbezug und am 11. Februar 2015 auch zum Bezug einer Hilflosenentschädigung anmelden. Mit Vorbescheid vom 16. September 2015 stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, dass der Antrag auf Hilflosenentschädigung abzulehnen sei. Hiegegen verlangte der Versicherte die Aufhebung des Vorbescheids, eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit sowie eine Abklärung vor Ort, sollte dem Antrag nicht sofort stattgegeben werden. Des Weiteren liess er für das Verwaltungs- und Vorbescheidverfahren rückwirkend ab Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen. Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Gegen die entsprechende Verfügung vom 4. Dezember 2015 erhob der Versicherte am 26. Januar 2016 Beschwerde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung lehnte die Beschwerdegegnerin wegen Aussichtslosigkeit und fehlender Notwendigkeit für das Vorbescheidverfahren ab (Verfügung vom 11. Januar 2016). 
 
B.   
Die gegen die Verfügung vom 11. Januar 2016 erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 6. Oktober 2016 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben. Weiter sei ihm für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Verbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin zu gewähren, und es sei ihr dafür ein Honorar in Höhe von CHF 1'796.80 zuzusprechen. Ausserdem sei ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ein Honorar in Höhe von CHF 2'469.80 auszurichten. Ferner ersucht der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen; 141 II 113 E. 1 S. 116). Gleiches gilt in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren (BGE 140 V 22 E. 4 S. 26; 136 V 7 E. 2 S. 9). 
 
1.1. Der Entscheid, mit welchem ein kantonales Versicherungsgericht - wie hier - ausschliesslich über den Anspruch der versicherten Person auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren eines Sozialversicherungsträgers (Art. 37 Abs. 4 ATSG) befindet, ist kein End-, sondern ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 139 V 600 E. 2 S. 601 ff.; SVR 2014 IV Nr. 9 S. 36, 8C_328/2013 E. 3.1; Urteil 9C_167/2015 vom 9. September 2015 E. 1.3.1 mit weiterem Hinweis).  
 
1.2. Die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist laut Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).  
 
1.3. Wird in einem kantonalen Entscheid die erforderliche unentgeltliche Verbeiständung für das Administrativverfahren verweigert, droht der versicherten Person dadurch in aller Regel ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur (vgl. BGE 126 I 207 E. 2a S. 210), welcher auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar wäre (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647 mit Hinweisen sowie SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53, 8C_557/2014 E. 2.4.1; Urteil 9C_167/2015 vom 9. September 2015 E. 1.3.2 mit weiterem Hinweis). Auf die Beschwerde ist in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren demnach einzutreten.  
 
2.   
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten. Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398; SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131, 8C_676/2015 E. 1 mit Hinweis). 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte im Verwaltungsverfahren betreffend Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ab 16. September 2015 einen Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung hat. 
 
3.1. Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 BV). Die Frage nach der sachlichen Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53, 8C_557/2014 E. 4.1 mit Hinweis).  
 
3.2. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Besonderen ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4, I 415/06 E. 4.2). Sie ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine S. 201). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts, heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 228/06 vom 5. Dezember 2006 E. 8.2). Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53, 8C_557/2014 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
3.3. Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, sind in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Über beides verfügen die versicherten Personen gemeinhin nicht. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. Urteil 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3). Der Massstab ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz führte aus, es sei insbesondere streitig, ob beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der ihm Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gebe. Im Weiteren mache die Rechtsvertreterin geltend, dass eine Abklärung vor Ort durchzuführen sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Frage nach einer bestehenden Hilflosigkeit mittels eines Fragebogens an die Hausärztin des Beschwerdeführers abgeklärt. Zudem habe der zuständige Fachberater der IV-Stelle gestützt auf die medizinischen Akten ausgeführt, eine Abklärung vor Ort mache wenig Sinn, da die Angaben über den stationären Aufenthalt in der Klinik D.________ weitaus aussagekräftiger seien als subjektive Angaben des Beschwerdeführers. Er habe jedoch empfohlen, eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung zur möglichen Hilfebedürftigkeit und zur Frage, ob eine Abklärung bezüglich des Schlafapnoe-Syndroms noch abgewartet werden soll, einzuholen. RAD-Ärztin Dr. E.________ habe in ihrer Stellungnahme festgehalten, dass aufgrund der umfassenden und aktuellen medizinischen Unterlagen die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung aus gesundheitlichen Gründen aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht bestätigt werden könne. Weiter führte die Vorinstanz aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich bei diesem Verfahren besondere, komplexe Fragen stellen würden.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es Umstände verneinte, welche die Komplexität des Sachverhalts und die Notwendigkeit einer anwaltlichen Interessenwahrung begründen würden.  
 
4.2.1. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. auch E. 2 hievor) gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kommt seiner Rügepflicht nicht nach, soweit er vorbringt, die Frage, ob eine Abklärung vor Ort eine notwendige Voraussetzung zur Sachverhaltsabklärung bilde, bedürfe zweifellos rechtlichen Spezialwissens, über welches er nicht verfüge. Dabei handelt es sich um appellatorische Kritik. Die Frage nach der Notwendigkeit einer Abklärung vor Ort ist nicht geeignet, einen komplexen Sachverhalt zu begründen, welcher eine anwaltliche Vertretung notwendig macht. Ist einzig streitig, wie der Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen ist, welche Aufgabe allein den Medizinern zukommt, stellen sich keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 557 Rz. 10 mit Hinweis auf Urteil 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1).  
 
4.2.2. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Interessenwahrung setzt voraus, dass eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. Urteile 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 3.6 und 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1). In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, das sozialversicherungsrechtliche Know-How der Vereinigung C.________ sei sehr beschränkt. Aus diesem Grund habe die Vereinigung die Rechtsvertreterin an den Versicherten vermittelt, damit diese mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt werden könne. Es sei somit nachweislich falsch, dass sich der Beschwerdeführer durch die Vereinigung C.________, ohne anwaltliche Vertretung, erfolgreich gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin hätte zur Wehr setzen können. Demgegenüber hat das kantonale Gericht zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch die Vereinigung C.________, bereits gegen zwei Vorbescheide bezüglich Rentenanspruch erfolgreich Einwand erheben konnte. Die von dieser Vereinigung eingereichten Rechtsschriften waren stets sehr ausführlich, verständlich und nachvollziehbar abgefasst. Aufgrund dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die anwaltliche Verbeiständung zwingend erforderlich gewesen sein soll. Vielmehr war es dem Versicherten möglich, sich weiterhin durch die Vereinigung C.________ vertreten zu lassen.  
 
4.2.3. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind zudem auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Urteil 8C_246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, vermögen Sprachschwierigkeiten und fehlende Rechtskenntnisse allein - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren nicht zu begründen. Die aus diesen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem - wie hier - sachverhaltlich wie rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (Urteil 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2).  
 
4.2.4. Soweit der Versicherte argumentiert, er verfüge über einen äusserst bescheidenen Intellekt und sei sowohl psychisch als auch physisch stark beeinträchtigt, weshalb er zwingend einer professionellen anwaltlichen Vertretung bedürfe, handelt es sich erneut um appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Die von der Vorinstanz festgestellten tatsächlichen Umstände sind für das Bundesgericht massgebend (E. 2 hievor). Wie bereits unter E. 4.2.2 ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer auch betreffend des Verfahrens um Hilflosenentschädigung die Möglichkeit gehabt, sich durch die Vereinigung C.________ vertreten zu lassen. Nach der Zweckbestimmung gemäss Handelsregisterauszug zur vorgenannten Vereinigung ist davon auszugehen, dass deren Mitglieder die Sprache des Versicherten sprechen und ihn daher zu jedem Zeitpunkt über das Verfahren hätten aufklären können. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein bescheidener Intellekt des Beschwerdeführers sowie seine gesundheitliche Beeinträchtigung eine Vertretung durch die Vereinigung C.________ ausschliessen sollten.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Versicherte macht ferner geltend, die Verfügung vom 4. Dezember 2015 betreffend Hilflosenentschädigung sei im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdegegnerin widerrufen und das entsprechende Verfahren am 2. Mai 2016 abgeschrieben worden. Dieser gerichtlich erzwungene Widerruf der Verfügung sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Rückweisung gleichzustellen. Im Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014 habe das Bundesgericht die Notwendigkeit einer unentgeltlichen anwaltlichen Rechtsverbeiständung mit der Begründung bejaht, dass die Sache bei einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens als nicht mehr einfach zu beurteilen sei und daher eine anwaltliche Vertretung rechtfertige.  
 
4.3.2. Beim angeblich gerichtlich erzwungenen - aktenmässig nicht belegten - Widerruf der Verfügung vom 4. Dezember 2015, welcher am 2. Mai 2016 zur Abschreibung des kantonalen Beschwerdeverfahren geführt haben soll, handelt es sich um ein neues tatsächliches Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im Verwaltungsverfahren oder im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteil 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7; Urteil 8C_761/2015 vom 8. Januar 2016 E. 4.2). Der Versicherte legt nicht dar, dass ihm der Abschreibungsentscheid vom 2. Mai 2016 erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids vom 6. Oktober 2016 zuging bzw. dass ihm dessen vorinstanzliche Geltendmachung trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war. Dieses neue Vorbringen ist daher nach Art. 99 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht unzulässig und folglich unbeachtlich (vgl. Urteil 8C_761/2015 vom 8. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweis mit Hinweis).  
 
4.3.3. Selbst wenn der Erlass des Abschreibungsentscheides vom 2. Mai 2016 in diesem Verfahren mitzuberücksichtigen wäre, ist diese Argumentation des Beschwerdeführers in Bezug auf den Streitgegenstand irrelevant. Streitig ist in diesem Verfahren lediglich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren. Dieses beschränkt sich auf die Zeit ab Erlass des Vorbescheids am 16. September 2015 und endet mit Verfügung vom 11. Januar 2016. Soweit sich der Versicherte auf Geschehnisse nach Verfügungserlass beruft, bezieht er sich auf das kantonale Beschwerdeverfahren. Dass im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (auch betreffend Hilflosenentschädigung) ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht bewilligt worden wäre, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch E. 3 Ingress und E. 5 hienach). Schliesslich wurde die Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren gemäss Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014 insbesondere deshalb bejaht, weil dem betreffenden Vorbescheidverfahren eine gerichtlich erstrittene Rückweisung durch ein Gericht vorangegangen war. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer auf einen angeblich gerichtlich erzwungenen Widerruf, der erst im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens ergangen und zudem in keiner Weise belegt ist.  
 
4.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren mit der IV-Stelle verneint hat.  
 
4.5. Ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu Recht verneint worden (vgl. hievor E. 4.4), erübrigt sich die Prüfung der beiden weiteren kumulativen Voraussetzungen der Nichtaussichtslosigkeit des Prozessbegehrens und der Bedürftigkeit.  
 
5.   
Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Staat und Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat begründet. Dieser Anspruch steht demnach dem amtlichen Rechtsbeistand selber und nicht der verbeiständeten Partei zu (BGE 140 V 116 E. 4 S. 121); entsprechend ist die verbeiständete Partei nicht berechtigt, die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzufechten (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155 mit Hinweisen; Urteil 4A_382/2015 u. 4A_404/2015 vom 4. Januar 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit der Versicherte die Bemessung der im vorinstanzlichen Verfahren bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beanstandet, ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
6.   
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 8C_210/2016 vom 24. August 2016 E. 9; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist (Urteil 8C_210/2016 vom 24. August 2016 E. 9). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. März 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli