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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_21/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, 
Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, 
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_243/2015 vom 17. Juli 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juli 2015 (1B_243/2015) auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; 
dass A.________ mit E-Mail-Eingabe vom 4. August 2015 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_243/2015 vom 17. Juli 2015 ersucht hat; 
dass das Bundesgericht die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 12. August 2015 darauf hingewiesen hat, dass Rechtsschriften mit gewöhnlichem E-Mail unbeachtet bleiben; 
dass die Gesuchstellerin mit E-Mail-Eingabe vom 18. August 2015 dem Bundesgericht mitgeteilt hat, die Revisionsschrift sei original unterschrieben postalisch eingereicht worden; 
dass die Gesuchstellerin sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 BGG beruft, indessen nicht näher ausführt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 17. Juli 2015 an einem solchen Revisionsgrund leiden sollte; 
dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 17. Juli 2015 am behaupteten Revisionsgrund leiden sollte; 
dass das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; 
dass somit offen bleiben kann, ob die Gesuchstellerin das Revisionsgesuch, wie geltend gemacht, auch postalisch eingereicht hat; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Gesuchstellerin darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Bundesgericht inskünftig gewöhnliche E-Mail-Eingaben formlos ablegen wird; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Oktober 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli